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Aufkommen von Verwarn- und Bußgeldern im Zeitraum 2016-2018

auf welche Volumen belaufen Sich Verwarn- und Bußgelder im Straßenverkehr gem. OWiG, BKatVO (i.V.m. StVG und StVZO)?

Aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugtypen,
den zehn häufigsten Tatbeständen (dazu in welcher Verwaltungseinheit) und
Aufnahme durch stationäre/mobile Überwachungsanlagen sowie
Beamte/Angestellte der örtlichen Ordnungsämter und Polizei.

Zusätzlich das Aufkommen von eingegangenen und tatsächlich bearbeiteten Anzeigen durch natürliche Personen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Mai 2019
  • Frist
    26. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufkommen von Verwarn- und Bußgeldern im Zeitraum 2016-2018 [#145990]
Datum
24. Mai 2019 16:04
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf welche Volumen belaufen Sich Verwarn- und Bußgelder im Straßenverkehr gem. OWiG, BKatVO (i.V.m. StVG und StVZO)? Aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugtypen, den zehn häufigsten Tatbeständen (dazu in welcher Verwaltungseinheit) und Aufnahme durch stationäre/mobile Überwachungsanlagen sowie Beamte/Angestellte der örtlichen Ordnungsämter und Polizei. Zusätzlich das Aufkommen von eingegangenen und tatsächlich bearbeiteten Anzeigen durch natürliche Personen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrter Einsender, haben Sie Dank für Ihre u.a. Anfrage, die Sie über das Port…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Aufkommen von Verwarn- und Bußgeldern im Zeitraum 2016-2018 [#145990]
Datum
28. Mai 2019 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
5,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrter Einsender, haben Sie Dank für Ihre u.a. Anfrage, die Sie über das Portal https://fragdenstaat.de/ an das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet hatten. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen hier im Hause nicht vor. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich nur auf die bei der jeweiligen angefragten Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung oder Weiterleitung ist hingegen nicht gegeben. Insofern möchte ich Sie bitten, sich an das für Recht der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden. Ob die von Ihnen angefragten Daten in der gewünschten Granularität landesweit – immerhin gibt es in NRW 396 Kommunen – dort vorliegen, ist mir jedoch nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen