Auflagen Bebauungsplanänderung Bodelschwinghstraße / Brunnentalstraße Onstmettingen

Anfrage an: Stadt Albstadt

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Angaben zu:

In obenstehender Bebaungsplanänderung wurde u.a. als Auflage festgelegt (Artenschutz):

....Im Folgenden werden allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Konflikten in Bezug auf das mögliche Vorkommen von Fledermäusen (Zwerg-,Rauhautfledermaus,…)benannt:

M.1 Bauzeitenbeschränkung Gebäude

Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle heimischen Fledermausarten) … zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände, für die theoretische vorhandenen Fledermäusezu vermeiden, muss bei Abbrucharbeiten und Baufeldräumungen außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse, also in der Zeit von Anfang November bis Ende März (einschl.)begonnen werden....

Es wurden auf besagtem Grundstück im vergangenen Juli - Oktober drei Gebäude abgerissen, mit erheblichen Baufeldräumungsarbeiten.

Bitte teilen Sie mir mit, warum die Stadt Albstadt diese Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes über diesen langen Zeitraum an der Hauptstrasse nicht unterbunden hat, obwohl aufgrund einer anliegenden Brückenrenovierung die städtischen Baubehörden regelmäßig anwesend waren (Auch hierfür wurden auf dem Baugrundstück Feldräumungsarbeiten unternommen) UND der Amtsleiter des Amt für Bauen und Services von den Abrissarbeiten informiert war. Falls es dem Bauherrn erlaubt wurde, sich über die Auflagen hinwegsetzen zu dürfen, mit welcher Begründung? Wie wurde sichergestellt, dass den Fledermäusen kein Schaden zugeteilt wurde? Wurde ein Verfahren gegen den Bauherren eingeleitet? Wie wurde zur Kompensation des Schadens verfahren? Werden alle weiteren Auflagen der Bebauungsplanänderung zukünftig eingehalten, oder sind weitere Abweichungen zugunsten des Bauherren geplant?

Diese Anfrage korreliert mit eigenen Beobachtungen eines vorsätzlich unsachgerechten und unvorschriftsmäßigen Asbestrückbaus einer der Gebäude im Rahmen der angefragten Abrissarbeiten. Es erscheint, dass sich in diesem Fall niemand bei der Stadt Albstadt um die Enhaltung von Vorschriften und Auflagen kümmert oder wohlwollend darüber hinweggeshen wird.

Diese Anfrage steht in keinem Zusammenhang mit anwaltlichen Vertretung in anderer Sache.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir folgende Angaben zu: In obenstehender …
An Stadt Albstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auflagen Bebauungsplanänderung Bodelschwinghstraße / Brunnentalstraße Onstmettingen [#216968]
Datum
29. März 2021 19:52
An
Stadt Albstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir folgende Angaben zu: In obenstehender Bebaungsplanänderung wurde u.a. als Auflage festgelegt (Artenschutz): ....Im Folgenden werden allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Konflikten in Bezug auf das mögliche Vorkommen von Fledermäusen (Zwerg-,Rauhautfledermaus,…)benannt: M.1 Bauzeitenbeschränkung Gebäude Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle heimischen Fledermausarten) … zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände, für die theoretische vorhandenen Fledermäusezu vermeiden, muss bei Abbrucharbeiten und Baufeldräumungen außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse, also in der Zeit von Anfang November bis Ende März (einschl.)begonnen werden.... Es wurden auf besagtem Grundstück im vergangenen Juli - Oktober drei Gebäude abgerissen, mit erheblichen Baufeldräumungsarbeiten. Bitte teilen Sie mir mit, warum die Stadt Albstadt diese Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes über diesen langen Zeitraum an der Hauptstrasse nicht unterbunden hat, obwohl aufgrund einer anliegenden Brückenrenovierung die städtischen Baubehörden regelmäßig anwesend waren (Auch hierfür wurden auf dem Baugrundstück Feldräumungsarbeiten unternommen) UND der Amtsleiter des Amt für Bauen und Services von den Abrissarbeiten informiert war. Falls es dem Bauherrn erlaubt wurde, sich über die Auflagen hinwegsetzen zu dürfen, mit welcher Begründung? Wie wurde sichergestellt, dass den Fledermäusen kein Schaden zugeteilt wurde? Wurde ein Verfahren gegen den Bauherren eingeleitet? Wie wurde zur Kompensation des Schadens verfahren? Werden alle weiteren Auflagen der Bebauungsplanänderung zukünftig eingehalten, oder sind weitere Abweichungen zugunsten des Bauherren geplant? Diese Anfrage korreliert mit eigenen Beobachtungen eines vorsätzlich unsachgerechten und unvorschriftsmäßigen Asbestrückbaus einer der Gebäude im Rahmen der angefragten Abrissarbeiten. Es erscheint, dass sich in diesem Fall niemand bei der Stadt Albstadt um die Enhaltung von Vorschriften und Auflagen kümmert oder wohlwollend darüber hinweggeshen wird. Diese Anfrage steht in keinem Zusammenhang mit anwaltlichen Vertretung in anderer Sache. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216968/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Albstadt
2021-04-21_E2-Ihre Anfrage an das Stadtplanungsamt - Abbruch - Bebauungsplanänderung Bodelschwinghstraße / Brunnen…
Von
Stadt Albstadt
Betreff
2021-04-21_E2-Ihre Anfrage an das Stadtplanungsamt - Abbruch - Bebauungsplanänderung Bodelschwinghstraße / Brunnentalstraße Onstmettingen [#216968]
Datum
21. April 2021 10:00
Status
Warte auf Antwort
image001.png
44,1 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage über die Plattform „fragdenstaat.de“ an die Stadtverwaltung zum Thema B-Planänderung Bodelschwingstraße wurde über das Stadtplanungsamt an mich weitergeleitet, nachdem darin Abbruch- und Artenschutzthemen angesprochen waren. In der gebotenen Kürze – und um Gebühren zu vermeiden - beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Die Abbrucharbeiten wurden durch die Stadt Albstadt, Amt für Bauen und Service, ausgeschrieben und beauftragt. Zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG wurde ein Diplom-Biologe zur Begutachtung der Abbruchgebäude beauftragt. Unmittelbar vor den Abbrucharbeiten wurde nochmals eine Kontrolle auf Besatzfreiheit durchgeführt, um das gesetzliche Tiertötungsverbot einzuhalten. Darüber hinaus wurden im Bereich der Festhalle, also in unmittelbarer Nähe vier Fledermauskästen, als Ersatzlebensraum angebracht. Die Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans, da Sichergestellt wurde, dass die gesetzlichen Auflagen eingehalten wurden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 2021-04-21_E2-Ihre Anfrage an das Stadtplanungsamt - Abbruch - Bebauungsplanänderung Bodelschwinghstraße / Bru…
An Stadt Albstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2021-04-21_E2-Ihre Anfrage an das Stadtplanungsamt - Abbruch - Bebauungsplanänderung Bodelschwinghstraße / Brunnentalstraße Onstmettingen [#216968]
Datum
26. April 2021 20:16
An
Stadt Albstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die persönliche Beantwortung der Anfragen. Bitte beachten Sie, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung einfacher Fragen nicht durch einen Behördenleiter erfolgen muss, sondern sinnvoller Weise durch die verantwortliche Sachbearbeitung erfolgen sollte - um Kosten zu sparen. Die geschilderte Untersuchung durch einen (zur Wahrung der Interessen sicherlich UNABHÄNGIGEN) Diplom- Biologen vor Abriss der Gebäude erscheint aufgrund der mir vorliegenden Informationen nicht korrekt. Zumal der Begriff 'Dipl.- Biologe' keine Aussage zum Ausbildungs-, Erfahrungs- und Fachbereich des Begutachters ergibt. Wurden tatsächlich die ja verbotenen Erdbewegungen AUF dem Gelände ab Mai 2020 durch das Unternehmen Stumpp bei Ihrer Aussage berücksichtigt? Ist es möglich, den Zeitpunkt der erwähnten Begutachtung z.B. durch eine Rechnung und inhaltlich durch ein Testat oder sogar Gutachten zu belegen? Falls ja, bitte ich darum, letzteres öffentlich einsehbar auf dieser Seite 'hochzuladen'. Ich bitte gleichfalls um Nennung der Positionen der vier installierten Boxen für die Fledermäuse und den Zeitpunkt der Aufstellung. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216968/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Albstadt
2021-05-04 E2-Ihre erneute Anfrage-Bestätigung-Biologe-Abbruch Gebäude Hauptstr. 58+60 [#216968] Sehr Antragstelle…
Von
Stadt Albstadt
Betreff
2021-05-04 E2-Ihre erneute Anfrage-Bestätigung-Biologe-Abbruch Gebäude Hauptstr. 58+60 [#216968]
Datum
4. Mai 2021 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in der gebotenen Kürze: Die Beantwortung Ihrer Fragen umfasst stets mehrere Blickwinkel und die Einholung von Informationen bei unterschiedlich zuständigen Sachbearbeitern. Die Bestätigung des Biologen lautet: Von: Antragsteller/in Gesendet: Dienstag, 4. Mai 2021 09:16 An: Winkhart, Erwin Betreff: Artenschutz Abbruchgebäude Hauptstr. 58+60 Sehr geehrter Herr Winkhart, das abzubrechende Gebäude Hauptstr. 58 wurde von mir bei einer Begehung innen und außen im Februar 2020 untersucht. Das wird im Bericht vom März 2020 ausgeführt. Darin wurde als Abbruchzeitraum zunächst November bis Februar angegeben. Das abzubrechende Gebäude Hauptstr. 60 mit Garagen wurde im Juli 2020 bei einer Begehung innen und außen untersucht. Dies wird im Bericht vom August 2020 ausgeführt. Unmittelbar vor Abbruch fand im September eine weitere Begehung statt, um Verstöße gegen das Tötungsverbot auszuschließen. Bei diesen beiden Begehungen wurde das Gebäude Hauptstr. 58 jeweils erneut von außen mit kontrolliert. Eine erneute Kontrolle des zugänglichen Innenraums der Hauptstr. 58 war aufgrund fehlender Eignung für geschützte Arten nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Verstöße durch den Abbruch werden auf dieser Basis ausgeschlossen. Als Ersatzmaßnahme wurden an der Festhalle Onstmettingen Ende September 2020 vier Fledermauskästen an der West- und Nordseite angebracht. Mit freundlichen Grüßen,

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<< Anfragesteller:in >>
AW: 2021-05-04 E2-Ihre erneute Anfrage-Bestätigung-Biologe-Abbruch Gebäude Hauptstr. 58+60 [#216968] Sehr <<…
An Stadt Albstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2021-05-04 E2-Ihre erneute Anfrage-Bestätigung-Biologe-Abbruch Gebäude Hauptstr. 58+60 [#216968]
Datum
4. Mai 2021 18:59
An
Stadt Albstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben viel geschrieben, aber einen entscheidenden Punkt der ursprünglichen Anfrage, warum im Falle einer vorliegenden Genehmigung entgegen dem eigens erstellten Bebauungsplan in der verbotenen Zeit abgerissen wurde, nicht beantwortet. Entgegen der Aussage des meist von öffentlicher Seite bestellten und zuverlässigen Herrn Jonas Scheck, der auf ein dokumentiertes Abrissverbot im März 2020 hinweist, wurde der Text mit der Zeitenvorgabe zum neuen Bebauungsplan bereits im April 2019 erstellt. Gleichfalls stelle ich fest, dass Sie nicht den angeforderten Bericht des Gutachters hochgeladen haben. Da Sie keine weiteren Fragen beantworten möchten, werde ich die Anfrage mit Ihrem Einverständnis schließen. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216968/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>