Auflagen Bebauungsplanänderung Bodelschwinghstraße / Brunnentalstraße Onstmettingen
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir folgende Angaben zu:
In obenstehender Bebaungsplanänderung wurde u.a. als Auflage festgelegt (Artenschutz):
....Im Folgenden werden allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Konflikten in Bezug auf das mögliche Vorkommen von Fledermäusen (Zwerg-,Rauhautfledermaus,…)benannt:
M.1 Bauzeitenbeschränkung Gebäude
Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle heimischen Fledermausarten) … zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände, für die theoretische vorhandenen Fledermäusezu vermeiden, muss bei Abbrucharbeiten und Baufeldräumungen außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse, also in der Zeit von Anfang November bis Ende März (einschl.)begonnen werden....
Es wurden auf besagtem Grundstück im vergangenen Juli - Oktober drei Gebäude abgerissen, mit erheblichen Baufeldräumungsarbeiten.
Bitte teilen Sie mir mit, warum die Stadt Albstadt diese Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes über diesen langen Zeitraum an der Hauptstrasse nicht unterbunden hat, obwohl aufgrund einer anliegenden Brückenrenovierung die städtischen Baubehörden regelmäßig anwesend waren (Auch hierfür wurden auf dem Baugrundstück Feldräumungsarbeiten unternommen) UND der Amtsleiter des Amt für Bauen und Services von den Abrissarbeiten informiert war. Falls es dem Bauherrn erlaubt wurde, sich über die Auflagen hinwegsetzen zu dürfen, mit welcher Begründung? Wie wurde sichergestellt, dass den Fledermäusen kein Schaden zugeteilt wurde? Wurde ein Verfahren gegen den Bauherren eingeleitet? Wie wurde zur Kompensation des Schadens verfahren? Werden alle weiteren Auflagen der Bebauungsplanänderung zukünftig eingehalten, oder sind weitere Abweichungen zugunsten des Bauherren geplant?
Diese Anfrage korreliert mit eigenen Beobachtungen eines vorsätzlich unsachgerechten und unvorschriftsmäßigen Asbestrückbaus einer der Gebäude im Rahmen der angefragten Abrissarbeiten. Es erscheint, dass sich in diesem Fall niemand bei der Stadt Albstadt um die Enhaltung von Vorschriften und Auflagen kümmert oder wohlwollend darüber hinweggeshen wird.
Diese Anfrage steht in keinem Zusammenhang mit anwaltlichen Vertretung in anderer Sache.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum29. März 2021
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1. Mai 2021
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