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Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald)

Auflagen, die bezüglich einer Sanierung von Kasernengebäuden auf dem Lyautey-Gelände in Villingen (Schwarzwald) durch Ihre Behörde erteilt wurden, im Wortlaut.
Darüber hinaus, falls vorhanden, denkmalhistorische Untersuchungen/ Gutachten, aus welchen hervor geht, warum Dachöffnungen und Balkone an den Mannschaftsgebäuden (Bj. 1914) in nicht möglich sind.
(Bezugnehmend auf: https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.villingen-schwenningen-denkmalamt-stellt-sich-quer.aa4d5cac-7313-47a3-96f7-07487ea50832.html)

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    6. Juni 2019
  • Frist
    6. Juli 2019
  • Kosten dieser Information:
    200,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufla…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
6. Juni 2019 16:09
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflagen, die bezüglich einer Sanierung von Kasernengebäuden auf dem Lyautey-Gelände in Villingen (Schwarzwald) durch Ihre Behörde erteilt wurden, im Wortlaut. Darüber hinaus, falls vorhanden, denkmalhistorische Untersuchungen/ Gutachten, aus welchen hervor geht, warum Dachöffnungen und Balkone an den Mannschaftsgebäuden (Bj. 1914) in nicht möglich sind. (Bezugnehmend auf: https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.villingen-schwenningen-denkmalamt-stellt-sich-quer.aa4d5cac-7313-47a3-96f7-07487ea50832.html)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer unten angeschlossenen E-Mail vo…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
7. Juni 2019 09:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer unten angeschlossenen E-Mail vom 06.06.2019. Soweit Sie auf das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass die von Ihnen begehrten Informationen in unseren Akten keine Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG umfassen und auch keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG. Soweit Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass diese beiden Bundes-Gesetze für Landesbehörden nicht einschlägig sind. Was die Zuständigkeit für Ihren LIFG-Antrag angeht, gehen wir davon aus, entscheidungsbefugt zu sein, da das LIFG nicht auf Behördenzuständigkeiten abstellt, sondern auf die Verfügungsberechtigung über begehrte Informationen und diese liegen in unseren Akten vor. Die Gewährung eines Informationszugangs ist grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Gebührenentscheidung ist § 4 Absatz 2 und 4 Landesgebührengesetz (LGebG) maßgeblich. Danach legen die obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Da in den Gebührenverordnungen (GebVO) sowohl des derzeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (WM) als auch des hierfür früher zuständigen Innenministeriums (IM) noch kein spezieller Tatbestand für Entscheidungen nach dem LIFG aufgeführt sind, gilt der Auffangtatbestand unter "2 Allgemeine Verwaltungsgebühr" der jeweiligen GebVO: „Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10000 Euro erhoben werden.“ Die Höhe der Gebühr ist nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Gegenstandes, Ihren wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sowie Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Mit Blick auf den Entwurf einer „Mantelverordnung der Ministerien zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)“ mit einem Gebühren-Rahmen für die Akteneinsicht von 15 bis 500 Euro dürfte eine Gebühr in der Größenordnung von 50 bis 200 Euro für unsere Entscheidung angemessen sein je nach tatsächlich entstandenem Verwaltungsaufwand mit Blick auf die obigen Erläuterungen. Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund um eine kurze Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten oder diesen zurückziehen. Abstrakt und damit kostenlos und losgelöst von diesem Einzelfall kann ich Ihnen zumindest schon jetzt mitteilen, dass Kulturdenkmale im vorgefundenen historischen Zustand und Erscheinungsbild zu erhalten sind. Eingriffe in ein Kulturdenkmal, insb. solche die zu einer Änderung des Erscheinungsbildes führen, sind genehmigungspflichtig. Größere Dachausschnitte/ Aus- und Anbauten können dabei zu einer nicht unwesentlichen Änderung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmales führen. Wenn durch solche geplanten Maßnahmen die vorgefundene historische Prägung (wahrnehmbar) verändert wird/ ein nicht unerheblicher Verlust historischer Bausubstanz und des prägenden Eindrucks verloren geht, der vorher durch das Gebäude noch erlebbar war, kann dies dazu führen, dass Veränderungswünsche nicht genehmigt werden können, da diese im Widerspruch zur Erhaltungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz stehen können. Das LAD prüft solche Wünsche in jedem Einzelfall ausführlich und ist stets bemüht im Dialog mit den Eigentümern im Rahmen des denkmalschutzrechtlich Möglichen für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnissen zu erzielen. Mit einer Veröffentlichung meiner Antwort unter https://fragdenstaat.de bin ich nicht einverstanden und widerspreche daher einer solchen ausdrücklich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen für die Zusendung der Kosteninformation. Ich werde diese…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
13. Juni 2019 12:31
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen für die Zusendung der Kosteninformation. Ich werde diese prüfen und zu gegebener Zeit auf Sie zurück kommen. Dringenderer Natur scheint mir Ihr Widerspruch gegen die Veröffentlichung auf fragdenstaat.de, den Sie nicht näher begründet haben. Meiner Ansicht nach ist mein Schriftverkehr mit Ihnen amtliche Information iSv § 3 Nr. 3 LIFG. Dass ein Ausnahmetatbestand nach §§ 4 ff. LIFG einschlägig wäre ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurden Ihre personenbezogenen Daten durch fragdenstaat.de automatisch geschwärzt. Ich bitte Sie daher, Ihren Widerspruch gegen die Veröffentlichung zu begründen, damit ich gegebenenfalls Schritte gegen die automatisch geschehene Veröffentlichung auf fragdenstaat.de ergreifen kann. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrte<Information-entfernt> zur Gebührenerhebung kann ich Ihnen folgende Neuerung mitteilen: Inzw…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
14. Juni 2019 18:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> zur Gebührenerhebung kann ich Ihnen folgende Neuerung mitteilen: Inzwischen ist auf Grundlage des § 4 Abs. 2 LGebG durch das für den Denkmalschutz zuständige Wirtschaftsministerium eine Aktualisierung der Gebührenverordnung erlassen worden. Diese regelt unter Nr. 28 der GebVO WM die Ihnen bereits genannte Gebührenhöhe für Ihr Auskunftsersuchen von 15 bis 500 Euro. Wie bereits mitgeteilt dürfte sich Ihr Gesuch im Bereich zwischen 50 und 200€ bewegen. Die Veröffentlichung meiner letzten Antwort auf fragdenstaat.de habe ich mir angesehen. Aufgrund der Schwärzung der personenbezogenen Daten und der Begrenzung der Veröffentlichung auf die rein amtlichen Informationen sehe ich derzeit keine rechtlichen Hindernisse ggü. der derzeitigen von Ihnen durchgeführten Veröffentlichung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung bezüglich Ihres Widerspruchs zur Ve…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
16. Juni 2019 15:43
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung bezüglich Ihres Widerspruchs zur Veröffentlichung. Bezüglich einer potentiellen Gebühr von bis zu 200 Euro muss ich Ihnen mitteilen, dass mich diese mögliche Gebührenhöhe sehr davon abschreckt, von meinem Recht auf Informationszugang Gebrauch zu machen. Daher gebe ich Ihnen zusätzliche Informationen, die bei der Gebührenerhebung möglicherweise berücksichtigt werden können/ sollten: Ich habe meinen Antrag gestellt, da ich ein hohes öffentliches Interesse an der Aktenlage sehe. In der Öffentlichkeit in der Stadt Villingen-Schwenningen ist es aktuell ein Thema von breitem Interesse, ob die öffentlich erhobenen Vorwürfe des Investors in das Lyautey-Gelände, dass man sich "der Denkmalschutz" unkooperativ verhalte, zutreffen. Die beste Möglichkeit zur faktenbasierten Meinungsbildung für die Öffentlichkeit besteht wohl darin, ihr diese Informationen zugänglich zu machen. Zum Beleg habe ich Ihnen einige Presseberichte herausgesucht: "Umwandlung des Lyautey-Geländes verzögert sich" vom 6. Juni 2019, https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.villingen-schwenningen-denkmalamt-stellt-sich-quer.aa4d5cac-7313-47a3-96f7-07487ea50832.html, "Muster ohne Wert" vom 1. Juni 2019, https://www.suedkurier.de/region/schwarzwald/villingen-schwenningen/Muster-ohne-Wert;art372541,10167527, "Stadt wehrt sich gegen Denkmalamt" vom 31. Mai 2019, https://www.suedkurier.de/region/schwarzwald/villingen-schwenningen/Stadt-wehrt-sich-gegen-Denkmalamt;art372541,10167528, "Verzögerungen auf dem Lyautey-Gelaende. Investor erzuernt über Denkmalschuetzer" vom 29. Mai 2019, https://www.suedkurier.de/region/schwarzwald/villingen-schwenningen/Verzoegerungen-auf-dem-Lyautey-Gelaende-Investor-erzuernt-ueber-Denkmalschuetzer;art372541,10164603, [...] Auch kann die Anfrage Ihrer Behörde dabei helfen, die vom Investor erhobenen Vorwürfe zu entkräften oder zu relativieren; beispielsweise indem mögliche denkmalhistorische Untersuchungen, die Ihrer Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit zeigen können, warum die Wünsche des Investors nicht voll realisierbar sind. Ich stelle die Anfrage als an Klärung interessierter Bürger und profitiere nicht direkt von dem Ergebnis der Anfrage. Insbesondere bin ich kein Journalist oder Mitglied einer politischen Partei, die sich von dem Ergebnis der Anfrage unmittelbar Profit verspricht. Im Rahmen einer vorab erteilten Kosteninformation teilen viele Behörden mit, wie sich die Kosten ergeben. Insbesondere ob die betroffene Akte elektronisch geführt wird/ welcher Aufwand durch die Anfrage entsteht. Bei einem Aufwand von bis zu 30 Minuten wird von anderen Behörden häufig gebührenfrei erteilt. Ohne genaue Informationen zum Aufwand ist meine Einschätzung, dass eine Gebühr von 15 bis 50 Euro wohl kaum überschritten werden dürfte. Ich freue mich, wenn Sie die erteilte Gebühreninformation im Hinblick auf diese Darstellung auf eine bürgerfreundlichere Summe anpassen können oder die Auskunft gebührenfrei erteilen können. Ich danke Ihnen nochmals für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Abwesenheitsnotiz vielen Dank für Ihre Email. Wegen Fortbilung Feiertag und Brückentag bin ich erst wieder am Mon…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
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Automatische Antwort: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
16. Juni 2019 15:43
Status
Warte auf Antwort
Abwesenheitsnotiz vielen Dank für Ihre Email. Wegen Fortbilung Feiertag und Brückentag bin ich erst wieder am Montag, 24. Juni zu erreichen. Ihre Email wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich daher bitte an: Tel. 0711/ 904-45109 Fax: 0722/904-45444 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrte<Information-entfernt> Zur Gebührenhöhe verweise ich auf meine E-Mail vom 14.06.2019. Gem. §…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
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AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
24. Juni 2019 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> Zur Gebührenhöhe verweise ich auf meine E-Mail vom 14.06.2019. Gem. § 4 Abs. 2 LGebG iVm Nr. 28 der GebVO WM beträgt die Gebühr für Ihr Auskunftsersuchen von 15 bis 500 Euro. Wie bereits mitgeteilt dürfte sich Ihr Gesuch im Bereich zwischen 50 und 200€ bewegen. Aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG bin ich an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden und kann hiervon nicht abweichen (Rechtsstaatsprinzip). Gem. § 7 Abs. 1 LGebG sind wir auch dazu verpflichtet zumindest Kostendeckung für den entstandenen Verwaltungsaufwand zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich verstehe Ihre Nachricht vom 24. Juli 2019 so, dass Sie die in meiner…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
8. Juli 2019 23:06
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich verstehe Ihre Nachricht vom 24. Juli 2019 so, dass Sie die in meiner Mail vom 16.06.2019 dargelegten Tatsachen berücksichtigen wollen, falls dies rechtlich möglich wäre. Sie sehen sich jedoch aufgrund von § 7 Abs. 1 LGebG an den Kostenrahmen des § 4 Abs. 2 LGebG iVm Nr. 28 der GebVO WM gebunden. Hierbei verweisen Sie auch auf Art. 20 Abs. 3 GG. I. Rechtsstaatsprinzip Während das Bundes-IFG in § 10 Abs. 1 IFG davon ausgeht, dass Ausnahmen von der Gebührenpflicht exta legem nicht zulässig sind [Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 10 Rn. 56.], hat das baden-württembergische LIFG diese Möglichkeit in § 10 Abs. 1 LIFG geschaffen, indem Gebühren erhoben werden "können" aber nicht müssen [BeckOK InfoMedienR/Beyerbach LIFG § 10 Rn. 1 a.E.]. Einer Behörde wird es so ermöglicht im Rahmen eines LIFG-Antrags Informationen mittelbar der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die sie selbst für veröffentlichungswürdig hält. Im Hinblick auf meinen Hinweis auf öffentliches Interesse könnte so auf eine Gebühr verzichtet werden. Eine staatliche Transparenz erscheint auch im Hinblick auf das von Ihnen hoch gehaltene Rechtsstaatsprinzip sinnvoll, da hierdurch das Vertrauen des Bürgers aufgebaut und erhalten wird [Voßkuhle, NJW 2018, 3154 (3158).] Auch im europäischen Transparenzrecht geht man davon aus, dass staatliche Transparenz ein Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ist und die Voraussetzung für dessen Verwirklichung bildet [Pauling, EuZW 2018, 530.]. Durch eine Nichterhebung von Gebühren verstoßen Sie also nicht generell gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 30 Abs. 3 GG, sondern wirken stattdessen aktiv an dessen praktischer Ausgestaltung und Umsetzung mit. II. Keine kostendeckende Gebührenbemessung erforderlich Sie bemessen die Gebühren in Ihrer E-Mail vom 26.06.2019 ausschließlich gemäß § 10 Abs. 1 LIFG nach dem für Ihre Behörde maßgeblichen Gebührenrecht; nämlich dem LGebG und einem Gebührentatbestand in Nr. 28.4 GebVO WM. Mit Verweis auf § 7 Abs. 1 LGebG bestehe die Verpflichtung eine Kostendeckung herbei zu führen. 1. Ich habe in meiner E-Mail vom 16.06.2019 betont, dass neben dem dargelegten öffentlichen Interesse keine wirtschaftlichen Interessen bestehen, sodass eine abschreckende Gebühr von bis 200 Euro der Wahrnehmung des Auskunftsanspruches entgegen steht. Gebühren sind jedoch auch so zu bemessen, dass es im Einzelfall möglich ist, dass der Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Abs. 3 S. 2 LIFG iVm Nr. 28 GebVO WM. Diese Berücksichtigung soll nach Ansicht des VG Berlin im Hinblick auf das in diesem Punkt kongruente Bundes-IFG auch schon im Rahmen einer ersten Kosteninformation erfolgen, da auch so von der Nutzung des Informationszugangs abgeschreckt werden kann [VG Berlin Urt. v. 29.3.2019 2 K 95/17, BeckRS 2019, 8772 Rn. 28.]. 2. Eine Kostendeckung iSv § 7 Abs. 1 LGebG muss nicht zwingend herbei geführt werden. Auch Nr. 28 GebVO WM verweist besonders für den Fall eines öffentlichen Interesses auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG, vorliegend wohl besonders § 7 Abs. 2 f. LGebG. III. Schlussendlich erkläre ich, dass, falls ein Drittbeteiligungsverfahren nach §§ 5 f. LIFG erforderlich wäre, diese Informationen stattdessen auch geschwärzt werden können; je nachdem welcher Verwaltungsaufwand niedriger ist. IV. Ich bitte Sie daher höflich Ihre Gebührenauskunft unter wohlwollender Ausübung des Ihnen zustehenden Ermessens unter Berücksichtung der vorstehenden Gesichtspunkte nochmals zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrte<Information-entfernt> Wie Sie zutreffend feststellen, bin ich an die für das LAD maßgeblichen …
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
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AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
10. Juli 2019 11:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> Wie Sie zutreffend feststellen, bin ich an die für das LAD maßgeblichen Rechtsvorschriften gebunden, also gemäß § 10 Abs. 1 LIFG nach dem für das LAD maßgeblichen Gebührenrecht; nämlich dem LGebG und einem Gebührentatbestand in Nr. 28.4 GebVO WM. Mit Verweis auf § 7 Abs. 1 LGebG besteht die Verpflichtung eine Kostendeckung herbei zu führen. Diese wird hier im Grunde zu Ihren Gunsten bereits unterschritten. Eine abschreckende Gebühr liegt nicht vor. Ich möchte an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass der Kostenrahmen bis zu 500€ beträgt. Unter Berücksichtigung des Gesamtaufwandes und der dargelegten Interessen ist eine Gebühr zwischen 50 und 200 € für Ihr Gesuch völlig angemessen. Wir sind dadurch bereits im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Bitte beachten Sie am Rande, dass aufgrund des Föderalismus Entscheidungen des VG Berlin in Angelegenheiten des Berliner Verwaltungsrechts für BW allenfalls eine Orientierungshilfe am Rande sein können, bei vergleichbarer Rechtslage; Entscheidungen der einzelnen Gerichte jedoch stets Einzelfallentscheidungen sind. Lediglich den Entscheidungen der höheren Gerichte kommt eine vereinheitlichende Orientierungsfunkton für eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze zu. Für BW maßgeblich sind die vier Verwaltungsgerichte Stuttgart, Freiburg, Karlsruhe Sigmaringen, sowie der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Der Informationszugang kann hier wirksam in Anspruch genommen werden. Ich komme zu keinem anderen Ergebnis als in meinen bisherigen E-Mails. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ihren Auffassungen kann ich nicht zustimmen. Ich bitte Sie im Hinblick …
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AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
10. Juli 2019 15:11
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ihren Auffassungen kann ich nicht zustimmen. Ich bitte Sie im Hinblick auf die bald auslaufende Frist des § 10 Abs. 2 S. 2 LIFG um eine Fristverlängerung um einen Monat, um den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Stellungnahme zu bitten, da ich mir die Ihrer Ansicht nach zu erhebenden Gebühren nicht leisten kann. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Abwesenheitsnotiz wegen externer Termine u.a. bin ich erst wieder ab Montag zu erreichen Ihre Email wird nicht w…
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Betreff
Automatische Antwort: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
10. Juli 2019 15:11
Status
Warte auf Antwort
Abwesenheitsnotiz wegen externer Termine u.a. bin ich erst wieder ab Montag zu erreichen Ihre Email wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich daher bitte an: Tel. 0711/ 904-45109 Fax: 0722/904-45444 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> im Hinblick auf die Abwesenheit Ihres Mitarbeiters Mitarbeitername wende…
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Von
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Betreff
AW: Automatische Antwort: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
10. Juli 2019 15:25
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> im Hinblick auf die Abwesenheit Ihres Mitarbeiters Mitarbeitername wende ich mich an Sie mit der Bitte um eine Fristverlängerung der Frist nach § 10 Abs. 2 S. 2 LIFG für den o.g. Antrag nach § 7 LIFG um 1 Monat, um den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Stellungnahme zu bitten, da ich den durch Ihren Mitarbeiter im Voraus mitgeteilte Gebührenrahmen für zu hoch halte. Aktenzeichen wurde von Ihrem Mitarbeiter keines mitgeteilt, sodass ich nur auf mein Zeichen #148979 verweisen kann. Die bisherige Korrespondenz finden Sie auch unter folgendem Link: https://fragdenstaat.de/a/148979 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihr Fristverlängerungsantrag wird hiermit gewährt. Mit freundlichen G…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
10. Juli 2019 15:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihr Fristverlängerungsantrag wird hiermit gewährt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> die Fristverlängerung wurde trotz erhaltener Abwesenheitsnachricht doch …
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald) [#148979]
Datum
10. Juli 2019 16:00
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> die Fristverlängerung wurde trotz erhaltener Abwesenheitsnachricht doch noch durch Ihren Mitarbeiter persönlich gewährt. Bitte betrachten Sie daher meine E-Mail von 15:25 Uhr als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald)“ [#148979] [#148979]
Datum
10. Juli 2019 23:33
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/148979 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. I. Sachverhalt Beantragt wurde am 6. Juni 2019 eine Auskunft über Auflagen, welche die Behörde in einem öffentlich bekannt gewordenen Fall erteilt hat. Darüber hinaus wurde ein Zugang zu Gutachten o.ä. beantragt, die hierzu bei der Behörde vorliegen. Die Behörde hat hierzu am 7. Juni 2019 eine Kosteninformation gegeben, die sie am 14. Juni 2019 präzisiert hat. Am 16. Juni bat ich die Behörde unter Verweis auf öffentliches Interesse die Frage einer Gebührenerhebung erneut zu prüfen. Am 24. Juni 2019 wurde mir u.a. mit Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip mitgeteilt, dass Gebührenerleichterungen nicht möglich seien. Außerdem sei man gezwungen Kostendeckung herbei zu führen. II. Ich bitte Sie zu prüfen, ob die Behörde bei der Ausübung Ihres Gebührenermessens Fehler gemacht hat; in der Frage, ob überhaupt Gebühren zu erheben sind und ob in dieser enormen Höhe. Das Wirtschaftsministerium, dessen Gebührenverordnung die Behörde anwendet, scheint eher eine bürgernahe Gebührenpraxis zu verfolgen (https://fragdenstaat.de/a/61624). III. Die Behörde geht davon aus, dass der Gebührentatbestand der Nr. 28.4 GebVO WM zwingend einschlägig sein muss, da der Antrag – zumindest irgendwie mit einer teilweisen Akteneinsicht in Zusammenhang steht. Dass Nr. 28.2.1 GebVO WM vorliegen könnte, wird überhaupt nicht in Betracht gezogen. Der Antrag richtet sich nur auf ganz bestimmte Informationen, die vermuteterweise einen eher geringen Umfang haben dürften. IV. Der Verwaltungsaufwand müsste sich darauf beschränken erteilte Auflagen ggfs. mit Begründung – so unterstelle ich – aus einem Textverarbeitungsprogramm zu kopieren. Beantragte denkmalhistorische Untersuchungen müssten auch einfach zugänglich zu machen sein, da hier kaum Schwärzungen erforderlich sein müssten. Selbst mit dem denkbar schlechtesten Dokumentenablagesystem kann man wohl kaum einen solchen Verwaltungsaufwand bei der Beschaffung dieser Informationen erzeugen. V. Die Behörde hält es für fernliegend, dass sie mit einer Gebührenhöhe von 200 Euro für den vorliegenden Fall im Hinblick auf § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG vom Gebrauch des Informationszugangs abschreckt und glaubt, dass ein Informationszugang dennoch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Das Risiko bis zu 200 Euro für eine eher einfache Information zu bezahlen, wird mich dazu bewegen den Antrag zurück zu ziehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 148979.pdf Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Auflagen bezüglich Sanierung der Lyautey-Kasernengebäude in Villingen (Schwarzwald)“ [#148979] [#148979]
Datum
10. Juli 2019 23:33
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anla…
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalten Sie unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihr Schreibe…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979]
Datum
19. August 2019 13:20
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. August 2019. Sie fassen mein Anliegend dahingehend zusammen, dass ich der Meinung bin, dass es sich bei der Anfrage um einen einfachen Fall handelt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LIFG) und dies zu untersuchen sei. Diese Zusammenfassung ist insoweit richtig, aber unvollständig: I. Für den Fall, dass es sich entgegen meiner Meinung nicht um einen einfachen Fall handeln würde, habe ich auch geltend gemacht, dass die Behörde mit Ihrer Gebührenauskunft von dem Gebrauch der Rechte nach dem LIFG abgeschreckt hat (§§ 10 Abs. 3 S. 2 iVm 1 Abs. 2 LIFG). So kennt das LIFG zwar nur die Gebührenauskunft ab einem Betrag von 200,00 Euro nach § 10 Abs. 2 S. 1 LIFG, allerdings schreckt auch eine unter diesem Betrag liegende Gebühr vom Gebrauch der Rechte nach § 1 Abs. 2 LIFG regelmäßig ab. Eine Gebührenerhebung muss aber stets unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 S. 2 LIFG abgewogen werden, was vorliegend nicht erkennbar ist; eine solche Abwägung hat auch schon im Rahmen einer Gebührenauskunft nach § 10 Abs. 2 S. 1 LIFG zu erfolgen, da auch sie (besonders) dazu geeignet sein kann, von der Weiterverfolgung eines Antrags abzuschrecken. Gerade dann, wenn der Aufwand aus Sicht der Behörde am unteren Ende der gegebenen Gebührenauskunft liegen wird, wirkt es abschreckend, wenn dieser Rahmen um das Vierfache weiter ausgedehnt wird. Durch einen Gebührenrahmen mit einer solch weiten Spannbreite kann deshalb auch dann vom Gebrauch der Informationsrechte abgeschreckt werden, wenn eine Gebühr, die an dessen unteren Ende läge, dies nicht täte. II. Darüber hinaus bat ich Sie um Stellungnahme, ob die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens Fehler gemacht hat. So "versteckt" sie sich insoweit hinter dem "Rechtsstaatsprinzip" und vertritt die Auffassung, dass bei der Erhebung von Gebühren eine Herbeiführung der Kostendeckung die einzige Maxime sei. Wie sich zu deckende Kosten zusammensetzen würden, legt die Behörde weder im Ansatz noch substantiiert dar. Weitere von mir vorgebrachte Aspekte für die Gebührenbemessung wurden mit Verweis auf diese Rechtsauffassung unberücksichtigt beiseite gelegt. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Arbeit. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihr Schreibe…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979]
Datum
21. August 2019 13:10
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. August 2019. Sie fassen mein Anliegend dahingehend zusammen, dass ich der Meinung bin, dass es sich bei der Anfrage um einen einfachen Fall handelt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LIFG) und dies zu untersuchen sei. Diese Zusammenfassung ist insoweit richtig, aber unvollständig: I. Für den Fall, dass es sich entgegen meiner Meinung nicht um einen einfachen Fall handeln würde, habe ich auch geltend gemacht, dass die Behörde mit Ihrer Gebührenauskunft von dem Gebrauch der Rechte nach dem LIFG abgeschreckt hat (§§ 10 Abs. 3 S. 2 iVm 1 Abs. 2 LIFG). So kennt das LIFG zwar nur die Gebührenauskunft ab einem Betrag von 200,00 Euro nach § 10 Abs. 2 S. 1 LIFG, allerdings schreckt auch eine unter diesem Betrag liegende Gebühr vom Gebrauch der Rechte nach § 1 Abs. 2 LIFG regelmäßig ab. Eine Gebührenerhebung muss aber stets unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 S. 2 LIFG abgewogen werden, was vorliegend nicht erkennbar ist; eine solche Abwägung hat auch schon im Rahmen einer Gebührenauskunft nach § 10 Abs. 2 S. 1 LIFG zu erfolgen, da auch sie (besonders) dazu geeignet sein kann, von der Weiterverfolgung eines Antrags abzuschrecken. Gerade dann, wenn der Aufwand aus Sicht der Behörde am unteren Ende der gegebenen Gebührenauskunft liegen wird, wirkt es abschreckend, wenn dieser Rahmen um das Vierfache weiter ausgedehnt wird. Durch einen Gebührenrahmen mit einer solch weiten Spannbreite kann deshalb auch dann vom Gebrauch der Informationsrechte abgeschreckt werden, wenn eine Gebühr, die an dessen unteren Ende läge, dies nicht täte. II. Darüber hinaus bat ich Sie um Stellungnahme, ob die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens Fehler gemacht hat. So "versteckt" sie sich insoweit hinter dem "Rechtsstaatsprinzip" und vertritt die Auffassung, dass bei der Erhebung von Gebühren eine Herbeiführung der Kostendeckung die einzig zu verfolgende Maxime sei. Wie sich zu deckende Kosten zusammensetzen würden, legt die Behörde weder im Ansatz noch in substantiierter Weise dar. Weitere von mir vorgebrachte Aspekte für die Gebührenbemessung wurden mit Verweis auf die das vertretene strikte Kostendeckungsprinzip unberücksichtigt beiseite gelegt. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Arbeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. August 2019 13:38
Status
Warte auf Antwort

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Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. August 2019 13:29
Status
Warte auf Antwort

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979] Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bi…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979]
Datum
26. August 2019 14:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Gr??en
<< Anfragesteller:in >>
AW: Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979] Mein Zeichen: #148979 Ihr Zeichen: D9400/313 Se…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979]
Datum
2. Januar 2020 01:28
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Mein Zeichen: #148979 Ihr Zeichen: D9400/313 Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte Sie im kurze Mitteilung, ob Sie in meiner unter den oben genannten Zeichen geführten LIFG-Anfrage vermittelt haben/ noch vermitteln. Trotz Ablauf der Frist nach § 10 Abs. 2 S. 2 LIFG bin ich weiterhin am Informationszugang interessiert und würde die Anfrage nötigenfalls erneut stellen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 148979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/148979
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Automatische Antwort: Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979] Der Eingang Ihrer E-Mail wird …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019 [#148979]
Datum
2. Januar 2020 01:29
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Gr??en

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Sehr geehrte<Information-entfernt> beiliegend erhalten Sie ein Schreiben in o. g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
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