Auflagen für und Anzeigen bei Demonstration am 3.4.

- die detaillierten Auflagen für die Demonstration am 3.4. von Coronaleugnern, Quer"denkern", Impfgegnern etc.
- Bitte teilen Sie mir mit, in wie vielen Fällen es bei der Veranstaltungen zu Anzeigen oder Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Auflagen, wegen Ordnungswiderigkeiten oder die Corona-Verordnung, z.B. Maskenpflicht, gekommen ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
Marge Gunderson
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die detailli…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
Marge Gunderson
Betreff
Auflagen für und Anzeigen bei Demonstration am 3.4. [#217434]
Datum
5. April 2021 12:10
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die detaillierten Auflagen für die Demonstration am 3.4. von Coronaleugnern, Quer"denkern", Impfgegnern etc. - Bitte teilen Sie mir mit, in wie vielen Fällen es bei der Veranstaltungen zu Anzeigen oder Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Auflagen, wegen Ordnungswiderigkeiten oder die Corona-Verordnung, z.B. Maskenpflicht, gekommen ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marge Gunderson Anfragenr: 217434 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217434/ Postanschrift Marge Gunderson << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marge Gunderson
Polizeipräsidium Stuttgart
Ihr Antrag nach dem LIFG vom 05. April 2021 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie unser Schreiben bezüg…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Ihr Antrag nach dem LIFG vom 05. April 2021
Datum
21. April 2021 15:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie unser Schreiben bezüglich des Antrages nach dem LIFG vom 05. April 2021. Der zweite Antrag "Bitte teilen Sie mir mit, in wie vielen Fällen es bei der Veranstaltungen zu Anzeigen oder Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Auflagen, wegen Ordnungswiderigkeiten oder die Corona-Verordnung, z.B. Maskenpflicht, gekommen ist." wird in Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Stuttgart bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrte Frau Gunderson, in Ihrem Antrag nach dem LIFG bitten Sie um Zusendung der detaillierten Auflagen für…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Auflagen für und Anzeigen bei Demonstration am 3.4. [#217434]
Datum
27. April 2021 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,0 KB


Sehr geehrte Frau Gunderson, in Ihrem Antrag nach dem LIFG bitten Sie um Zusendung der detaillierten Auflagen für die Demonstration am 3.4. von Corona-Leugnern, Quer"denkern", Impfgegnern etc. und bitten um Mitteilung, in wie vielen Fällen es bei der Veranstaltung zu Anzeigen oder Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Auflagen, wegen Ordnungswidrigkeiten oder die Corona-Verordnung, z.B. Maskenpflicht, gekommen ist. Zur Beantwortung Ihres Antrags hinsichtlich der detaillierten Auflagen für die Demonstration am 3.4., wurde Ihre E-Mail an das Amt für öffentlichen Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart weitergeleitet. Zur Frage, in wie vielen Fällen es bei der Veranstaltung zu Anzeigen oder Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Auflagen, wegen Ordnungswidrigkeiten oder die Corona-Verordnung, z.B. Maskenpflicht, gekommen ist, teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach rechtlicher Prüfung kann Ihrem Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) nicht entsprochen werden. Ihr Antrag ist abzulehnen, da kein Anspruch auf Überlassung der erbetenen Daten besteht. Ein Anspruch auf Erteilung der Information besteht nicht, da er sich gegen eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG richtet. Danach gilt der Auskunftsanspruch nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie - wie hier der Fall - repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51; in diesem Sinne OVG NRW, Urteil v. 7.10.2010 - 8 A 875/09). Von daher ist die Polizei im Falle der vorliegenden repressiven Tätigkeit bereits nicht vom Auskunftsanspruch des § 1 LIFG umfasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart, erheben. Mit freundlichen Grüßen