Auflistung aller bisher stattgefunden Begründungen für die Verweigerung von ARG 1 und 2 Leistungen und Zusatzleistungen

Auflistung aller bisher stattgefunden Begründungen für die Verweigerung von ARG 1 und 2 Leistungen und Zusatzleistungen. Im Format indem Typ der Leistung (auch die Zusatzleistung spezifiziert), Arbeitslosengeldtyp (ARG 1 oder 2) und Begründung entnommen werden kann. Im besten Fall ohne Redundanz.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Mai 2017
  • Frist
    30. Juni 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auflistung aller…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Auflistung aller bisher stattgefunden Begründungen für die Verweigerung von ARG 1 und 2 Leistungen und Zusatzleistungen [#21634]
Datum
29. Mai 2017 02:33
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflistung aller bisher stattgefunden Begründungen für die Verweigerung von ARG 1 und 2 Leistungen und Zusatzleistungen. Im Format indem Typ der Leistung (auch die Zusatzleistung spezifiziert), Arbeitslosengeldtyp (ARG 1 oder 2) und Begründung entnommen werden kann. Im besten Fall ohne Redundanz.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
AW: Anfrage nach dem IFG Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsg…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG
Datum
1. Juni 2017 10:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29.05.2017. Eine von Ihnen gewünschte Auflistung, aus der konkret hervorgeht, in wie vielen Fällen und aus jeweils welchen Gründen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III abgelehnt wurden, existiert nicht und kann Ihnen daher nicht als amtliche Information seitens der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Statistische Informationen zum Arbeitslosengeld I nach dem SGB III und zum Arbeitslosengeld II nach dem SGB II finden Sie im Übrigen im Internet unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistik-nach-Themen-Nav.html https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Ueberblick/Ueberblick-Nav.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem IFG [#21634] Sehr geehrte Damen und Herren, Nach öffentlicht einsichtlichen PDF Dokumenten geht …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem IFG [#21634]
Datum
2. Juni 2017 20:45
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Nach öffentlicht einsichtlichen PDF Dokumenten geht hervor das: "...Nach Nr. 4.1.2 ABestB – HKR gilt, dass die in einer Leistungsakte zusammengeführten Kassenanordnungen und Kassenanweisungen, begründenden Unterlagen und ggf. Zahlungsnachweisungen grundsätzlich 5 Jahre nach dem Ablauf des Haushaltsjahres , in dem der Leistungsfall abgeschlossen worden ist (d. h., in dem die letzte Zahlung erfolgt ist), aufzubewahren sind.", Quelle: Internet, 02.06.2017, https://fragdenstaat.de/files/foi/18812/131001_GA_04_12_Aufbewahrungsfristen_JC_Herford.docx.pdf und "...Die Regelungen der ABestB – HKR für Kassenanordnungen und zugehörige zahlungs begründende Unterlagen gelten auch für Vorgänge, in denen es aufgrund einer ablehnenden Entscheidung nicht zu einer Zahlung gekommen ist. Zahlungsbegründende Unterlagen sind alle Schriftstücke, die eine Kassenanordnung oder die Buchung aufgrund allgemeiner Kassenanordnung begründen...", Quelle: Internet, 02.06.2017, https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta3/~edisp/l6019022dstbai441148.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI441151 Somit muss ich davon ausgehen das ein großer Teil der angeforderten Daten vorliegt. Mir ist bewusst das durch diese Regelungen es nicht möglich ist alle bisherigen Begründungen für die Verweigerung von Zusatz- und Leistungen zu entwerten oder weiterzugeben. Jedoch ist es möglich alle Begründungen für die Verweigerung von Zusatz- und Leistungen die aufgrunde der Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden müssen zu entwerten oder weiterzugeben. Deswegen bitte ich sie diese Daten zu entwertet und mir zukommen zu lassen oder einfach weiterzugeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21634 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesagentur für Arbeit
AW: Anfrage nach dem IFG [#21634] Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen zitierten "Aufbewahrungsbestimmu…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG [#21634]
Datum
8. Juni 2017 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen zitierten "Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes" (ABestB – HKR) treffen Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht bestimmter Unterlagen. Daraus ist aber nicht zu schlussfolgern, dass alle aufzubewahrenden Unterlagen auch in einer bestimmten Weise kategorisiert sind. Wie Ihnen bereits mitgeteit worden ist, liegen der Bundesagentur für Arbeit keine Übersichten darüber vor, in wievielen Fällen und aus welchen Gründen Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB III abgelehnt worden sind. Würde man abertausende Leistungsakten entsprechend auswerten, wäre die Erstellung einer solchen Übersicht zwar theoretisch denkbar, wenn auch in dieser Dimension nicht umsetzbar. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. insoweit Entscheidung des BVerwG 7 C 20.12 v. 27.11.2014) besteht darüber hinaus auch keine Informationsbeschaffungspflicht bzw. die Pflicht, noch nicht vorhandene amtliche Informationen (d.h. hier: Übersichten) durch Untersuchungen erst zu generieren Letztlich ist eine beantragte Leistung jedenfalls grundsätzlich immer dann abzulehnen, wenn die dafür jeweils erforderlichen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Gründe für eine Ablehnung können somit sehr individuell sein, denn sie richten sich nach der jeweiligen Anspruchsnorm und nach dem jeweils zugrundeliegenden Einzelsachverhalt. Mit freundlichen Grüßen