Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen des Landes Baden-Württemberg Monate August und September 2020

Informationen zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020.
(Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der Infizierten/Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung), Umgang bei Quarantäne mit entsprechenden Kontakten im Haushalt.
Wünschenswert wäre eine Veröffentlichung über die Homepage des Landes Baden-Württemberg.
Sollte die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige(n) Behörde(n) weiterzuleiten und mich in elektronischer Form (E-Mail) darüber zu unterrichten.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Oktober 2020
  • Frist
    4. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen des Landes Baden-Württemberg Monate August und September 2020 [#199132]
Datum
1. Oktober 2020 22:16
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020. (Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der Infizierten/Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung), Umgang bei Quarantäne mit entsprechenden Kontakten im Haushalt. Wünschenswert wäre eine Veröffentlichung über die Homepage des Landes Baden-Württemberg. Sollte die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige(n) Behörde(n) weiterzuleiten und mich in elektronischer Form (E-Mail) darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199132/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihr Aktenauskunftsbegehren vom 1. Oktober 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 haben …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Aktenauskunftsbegehren vom 1. Oktober 2020
Datum
27. Oktober 2020 11:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um lnformationen zu bestätigten Corona-lnfektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020 (hinsichtlich Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der lnfizierten / Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung) sowie um Informationen hinsichtlich des Umgangs bei Quarantäne mit entsprechenden Kontakten im Haushalt. Soweit Sie das Umweltinformationsgesetz bzw. Umweltverwaltungsgesetz ansprechen, hat gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) jede Person nach Maß-gabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). Die von Ihnen begehrten Daten sind ferner keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Gem. § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gem. § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die von Ihnen begehrten Daten liegen dem Kultusministerium nicht vor, auch werden diese schulstatistisch nicht erfasst. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers das LIFG keinen Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene oder eine statistische Aufbereitung begründet (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 63). Die von Ihnen begehrten Daten wären insbesondere bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern zu erfragen. Auch hinsichtlich Ihrer Frage zum Umgang bei Quarantäne mit entsprechenden Kontakten im Haushalt darf ich Sie bitten, sich an das zuständige Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg zu wenden. Ergänzend kann ich mitteilen, dass dem Kultusministerium zum Stand 23. Oktober 2020 folgende Meldungen aus den Schulen vorliegen, die die Regierungspräsidien übermittelt haben: In Baden-Württemberg waren an 473 Schulen insgesamt 1022 Klassen bzw. Gruppen aufgrund von Fällen einer Infektion mit dem Corona-Virus bzw. des Verdachts auf den Fall einer Infektion mit dem Corona-Virus vorübergehend aus dem Präsenzbetrieb herausgenommen. 15 Schulen sind vollständig geschlossen. Zur Relation: In Baden-Württemberg gibt es insgesamt ungefähr 67.500 Klassen und etwa 4.500 Schulen. Mit freundlichen Grüßen