Auflistung/Liste der Behörden, die (bisher) um eine Stellungnahme gebeten wurden seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
- Anfrage an:
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
- Zusammenfassung der Anfrage
Auflistung/Liste der Behörden, die (bisher) um eine Stellungnahme gebeten wurden seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (und möglichst der Anlass des Stellungnahmeersuchens) als pdf-Datei o.ä.
Korrespondenz
- << Anfragesteller/in >>
- 02.04.2014
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
- 14.04.2014
- Von
- << Anfragesteller/in >>
- Betreff
- Auflistung/Liste der Behörden, die (bisher) um eine Stellungnahme gebeten wurden seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern [#6134]
- Datum
- 2. April 2014 17:03
- An
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
- Status
- Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflistung/Liste der Behörden, die (bisher) um eine Stellungnahme gebeten wurden seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (und möglichst der Anlass des Stellungnahmeersuchens) als pdf-Datei o.ä.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.
Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
--
Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller/in >>
- 4 Jahre her2. April 2014 17:03: << Anfragesteller/in >> hat eine Nachricht an Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gesendet.
- 4 Jahre her2. April 2014 22:21: << Anfragesteller/in >> hat die Anfrage 'Auflistung/Liste der Behörden, die (bisher) um eine Stellungnahme gebeten wurden seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern' öffentlich geschaltet.
- Von
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
- Betreff
- Auflistung - Liste der Behörden, die (bisher) um eine Stellungnahme seitens des LfDI M-V gebeten wurden
- Datum
- 14. April 2014 10:23
- Status
- Anfrage abgeschlossen
-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----
Hash: SHA1
Az.: 5.8.1.020/006/2014-02983
Sehr geehrter Herr Antragsteller/i n,
Ihre Anfrage vom 2. April 2014 habe ich erhalten.
Hierin bitten Sie um Übersendung einer Auflistung der Behörden, die
(bisher) um eine Stellungnahme seitens des Landesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
gebeten wurden. Gleichzeitig bitten Sie auch um Informationen über den
Anlass des jeweiligen Stellungnahmeersuchens.
Gemäß § 10 Abs. 2 IFG M-V sind im Antrag die begehrten Informationen
zu umschreiben. Aus Ihrem Antrag geht zwar hervor, dass Sie um
Übersendung einer Auflistung aller Behörden bitten, für mich stellt
sich jedoch die Frage, ob Sie sich Ihr Informationsbegehren
tatsächlich auf eine solche Auflistung , d. h. auf Behörden bezieht,
mit denen wir seit der Errichtung unserer Behörde (1992) Kontakt
hatten (Stellungnahme-ersuchen), bezieht oder ob Sie dieses Ersuchen
noch weiter eingrenzen möchten. Zu beachten ist hierbei auch, dass wir
aufgrund der für unsere Behörde geltenden Löschfristen nicht mehr für
den gesamten Zeitraum eine entsprechende Auflistung erstellen können.
Betrachten Sie diese Nachfrage bitte als eine Beratung, wie sie im §
10 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V ausgewiesen ist.
Hinweisen möchten wir bereits jetzt auch darauf, dass § 13 IFG M-V
vorsieht, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Gebühren und
Auslagen zu erheben sind. Dies gilt zwar nicht für Erteilung einfacher
Auskünfte. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht nur um
eine einfache Auskunft, so dass nach den Bestimmungen des § 13 IFG M-V
i. V. m. der IFGKostVO M-V Gebühren erhoben werden müssen. Wie hoch
diese konkret sind, können wir derzeit noch nicht sagen, da dieses
auch in Abhängigkeit Ihrer noch ausstehenden Antragskonkretisierung
steht. Gemäß der Tarifstelle 1.3 des Gebühren- und
Auslagenverzeichnisses zur IFGKostVO M-V beträgt die Gebühr bei einer
derartigen schriftlichen Auskunft 20,00 EUR bis 500,00 EUR.
Dem Wortlaut Ihrer Anfrage folgend ist voraussichtlich ein sehr hoher
Verwaltungsaufwand für die Zusammenstellung der erwünschten
Informationen erforderlich. Dieses kann mit dem derzeit zur Verfügung
stehenden Personal nicht geleistet werden, so dass für die
Leistungserbringung aller Voraussicht nach zusätzliches Personal
erforderlich ist.
Gesehen auf den Umfang der Anfrage müssen Sie auch davon ausgehen,
dass der vorgenannte Gebührenrahmen nicht ausreicht, um die
Verwaltungs-handlung vorzunehmen. Aufgrund dessen wird sich die
Rahmengebühr nach
§ 3 IFGKostVO M-V aller Voraussicht nach erhöhen.
Wir weisen Sie bereits jetzt darauf hin, dass wir gegebenenfalls eine
angemessene Vorschusszahlung (siehe § 16 VwKostG M-V) von Ihnen
verlangen werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir bis zur Konkretisierung
Ihres Antrages keine weiteren Schritte in dieser Angelegenheit
unternehmen werden.
Mit freundlichen Grüßen
- 4 Jahre her14. April 2014 10:23: E-Mail von Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern erhalten.
- 4 Jahre her14. April 2014 10:29: << Anfragesteller/in >> hat den Status auf 'Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen' gesetzt.
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