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Aufsichtsbehörde gem. §37 NDR-StV

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Aufsichtsbehörde gem. §37 NDR-StV
(aktuell, nächste Wechseltermine)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Oktober 2016
  • Frist
    11. November 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufsichtsbehörde gem. §37 NDR-StV [#18036]
Datum
8. Oktober 2016 14:33
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Aufsichtsbehörde gem. §37 NDR-StV (aktuell, nächste Wechseltermine)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage per E-Mail vom 8. Oktober 2016. Das Hamburgische Tran…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
WG: Aufsichtsbehörde gem. §37 NDR-StV [#18036]
Datum
13. Oktober 2016 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage per E-Mail vom 8. Oktober 2016. Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) ist auf den NDR als Mehrländerbehörde nicht anwendbar. Insofern können wir formal-juristisch Ihrem Antrag - was Ihre Bezugnahme auf § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) anbelangt - leider nicht entsprechen. Gleichwohl erteilen wir Ihnen dennoch gerne Auskunft bezüglich ihres Anliegens/ihrer Frage, der aktuellen Aufsichtsbehörde gemäß § 37 NDR-StV und des kommenden Wechseltermins. Der übliche Wechselturnus sowie die festgelegte Reihenfolge der NDR-Staatsvertragsländer wird sowieso ausdrücklich in § 37 NDR Staatsvertrag beschrieben. Gemäß § 37 Abs. 1 NDR Staatsvertrag nehmen die Rechtsaufsicht über den NDR die Regierungen der NDR-Staatsvertragsländer im Wechsel von 18 Monaten war. Nach einer festgelegten Reihenfolge ist sie aktuell mit Wirkung vom 1. Juli 2016 auf Niedersachsen übergegangen. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg – Niedersachsen – Schleswig-Holstein – Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Entsprechend wird die Rechtsaufsicht nach dem Ablauf von 18 Monaten von Niedersachsen auf Schleswig-Holstein übergehen. Mit freundlichen Grüßen
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