Aufstellung Beschwerden über Berufsunfähigkeits-Versicherer

viele Versicherer lehnen gerade bei Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Leistungspflicht ab.
Viele Versicherte wenden sich beschwerdeführend daraufhin an das BaFin.

Meine Frage:
Im Zeitraum 01.01.2000-31.12.2014 (falls darstellbar, sonst bitte im längst möglichsten Zeitraum)

- gab es wie viele Beschwerden bei BU-Fällen ?
- über welche Versicherungsgesellschaften hatten sich die Versicherten beschwert?
Anzahl der Beschwerden / Prozentsatz des jeweiligen Versicherungsunternehmens bei BU-Beschwerden.
Am besten für jedes Jahr im Detail

Vielen Dank

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    31. Dezember 2015
  • Frist
    2. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: viele Versichere…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufstellung Beschwerden über Berufsunfähigkeits-Versicherer [#12303]
Datum
31. Dezember 2015 03:53
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
viele Versicherer lehnen gerade bei Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Leistungspflicht ab. Viele Versicherte wenden sich beschwerdeführend daraufhin an das BaFin. Meine Frage: Im Zeitraum 01.01.2000-31.12.2014 (falls darstellbar, sonst bitte im längst möglichsten Zeitraum) - gab es wie viele Beschwerden bei BU-Fällen ? - über welche Versicherungsgesellschaften hatten sich die Versicherten beschwert? Anzahl der Beschwerden / Prozentsatz des jeweiligen Versicherungsunternehmens bei BU-Beschwerden. Am besten für jedes Jahr im Detail Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Ihre Anfrage vom 31.12.2015 hinsichtlich einer Aufstellung der Beschwerden über Berufsunfähigkeits-Versicherer (#1…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.12.2015 hinsichtlich einer Aufstellung der Beschwerden über Berufsunfähigkeits-Versicherer (#12303)
Datum
22. Januar 2016 12:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 31.12.2015. Darin baten Sie um eine Aufstellung der Anzahl der Beschwerden über Berufsunfähigkeitsversicherer im Zeitraum vom 01.01.2000 bis heute. Diesen Antrag stellten Sie unter Berufung auf § 1 IFG sowie § 3 UIG und § 1 VIG, soweit entsprechende Informationen von Ihrer Anfrage betroffen sind. Sie baten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gem. § 8 EGovG. Ihrer Auffassung nach handele es sich bei der Beantwortung Ihrer Anfragen um eine einfache Auskunft, für die keine Gebühren nach den einschlägigen Gebührentatbeständen anfielen. Weiter führten Sie aus, dass eine Antwort an Ihre persönliche E-Mail-Adresse bei Ihrem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist mir gegenwärtig nicht klar, ob Sie einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen der Beantwortung Ihrer Anfrage durch die Bundesanstalt eröffnen möchten oder ob dies gerade nicht der Fall sein soll. Die Bundesanstalt kann grundsätzlich einen Antrag nach dem einschlägigen IFG durch einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt bescheiden, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet sein soll. Hierzu bitte ich um einen klarstellenden Hinweis. Soweit Sie keinen elektronischen Zugang eröffnen möchten, darf ich Sie zwecks Beantwortung Ihrer Anfrage um die Mitteilung einer Postanschrift bitten. Unabhängig von dem Weg der Bekanntgabe ist die Nennung Ihrer Postanschrift schon allein deshalb erforderlich, da es sich voraussichtlich nicht um eine einfache, d.h. gebührenfreie Auskunft handelt. Die von Ihnen erbetenen Auskünfte müssen mit einem derzeit noch nicht bekannten Aufwand manuell zusammengestellt werden. Soweit Gebühren von Gesetzes wegen erhoben werden müssen, muss ein Kostenschuldner identifizierbar und postalisch ermittelbar sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen