Aufstellung der Corona-Fälle Gymnasium in Marsberg

eine Aufstellung der Corona-Fälle am Gymnasium in Marsberg, aufgeschlüsselt nach Schulstandort und Kalenderwoche der Meldung an der Schule.
Sollten aufgrund einer nur geringen Anzahl von Fällen Rückschlüsse auf die Identitäten der Betroffenen getroffen werden können, kann die Aufstellung für diese Zeiträume gerne auf mehrere Wochen oder einen Monat zusammengefasst werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Mai 2021
  • Frist
    12. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
Christof Schneider
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Christof Schneider
Betreff
Aufstellung der Corona-Fälle Gymnasium in Marsberg [#220155]
Datum
10. Mai 2021 16:42
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Aufstellung der Corona-Fälle am Gymnasium in Marsberg, aufgeschlüsselt nach Schulstandort und Kalenderwoche der Meldung an der Schule. Sollten aufgrund einer nur geringen Anzahl von Fällen Rückschlüsse auf die Identitäten der Betroffenen getroffen werden können, kann die Aufstellung für diese Zeiträume gerne auf mehrere Wochen oder einen Monat zusammengefasst werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christof Schneider Anfragenr: 220155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220155/
Mit freundlichen Grüßen Christof Schneider

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksregierung Arnsberg
Sehr geehrter Herr Schneider, Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jed…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
AW: Aufstellung der Corona-Fälle Gymnasium in Marsberg [#220155]
Datum
12. Mai 2021 06:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schneider, Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, a) die betroffene Person hat eingewilligt oder b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen. Eine Aufstellung der Corona-Fälle am Gymnasium Marsberg ließe Rückschlüsse auf sensible besonders zu schützende Daten einzelner Personen zu. Einer der o. g. Ausnahmefälle (a-e) für die Offenbarung personenbezogener Daten liegt nicht vor. Eine Beantwortung Ihrer Anfrage kann daher nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen