Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Aufstellung der nicht erteilten Unterrichtsstunden am Franz-Stock-Gymnasium Arnsberg

bezüglich des Franz-Stock-Gymnasium in Arnsberg:
eine Aufstellung der in den einzelnen Monaten nicht erteilten Unterrichtsstunden für die Schuljahre 2019-20; 2018-19, 2017-18 und erstes Halbjahres 2020-21.
eine Aufstellung der EVA-Stunden in der Sekundarstufe II (sogenannte Stelbstlernstunden) für die oben genannten Schuljahre
eine Auflistung der als Mehrarbeit abgerechneten Stunden für die oben genannten Schuljahre
eine Erläuterung, wie die zusätzlichen unterrichtsfreien Tagen vor und nach den Weihnachtsferien genutzt wurden

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    28. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufstellung der nicht erteilten Unterrichtsstunden am Franz-Stock-Gymnasium Arnsberg [#219388]
Datum
28. April 2021 09:36
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bezüglich des Franz-Stock-Gymnasium in Arnsberg: eine Aufstellung der in den einzelnen Monaten nicht erteilten Unterrichtsstunden für die Schuljahre 2019-20; 2018-19, 2017-18 und erstes Halbjahres 2020-21. eine Aufstellung der EVA-Stunden in der Sekundarstufe II (sogenannte Stelbstlernstunden) für die oben genannten Schuljahre eine Auflistung der als Mehrarbeit abgerechneten Stunden für die oben genannten Schuljahre eine Erläuterung, wie die zusätzlichen unterrichtsfreien Tagen vor und nach den Weihnachtsferien genutzt wurden
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219388 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219388/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Arnsberg
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW v…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
AW: Aufstellung der nicht erteilten Unterrichtsstunden am Franz-Stock-Gymnasium Arnsberg [#219388]
Datum
30. April 2021 14:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 28.04.2021. Ich habe die Schulleitung des Franz-Stock-Gymnasiums in Arnsberg zunächst gebeten, Ihre Anfrage zu prüfen und mir eine entsprechende Stellungnahme zukommen zu lassen. Nach Abschluss der Prüfung komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksregierung Arnsberg
Sehr Antragsteller/in gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) hat jede natürliche Person…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
WG: Aufstellung der nicht erteilten Unterrichtsstunden am Franz-Stock-Gymnasium Arnsberg [#219388]
Datum
18. Mai 2021 07:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Gemäß § 11 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhe richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW). Lediglich die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ist gemäß der Anlage zur VerwGebO (s. Nr. 1.1) gebührenfrei. Für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand (Nr. 1.2) ist eine Gebühr in Höhe von 10 bis 500 € zu erheben. Im vorliegenden Fall hat meine Prüfung ergeben, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage mit einem erheblichen Rechercheaufwand verbunden ist. Ich teile Ihnen insofern hiermit vorab mit, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28.04.2021 eine Gebühr in Höhe von 500 € erhoben wird. Ein Gebührenvorschuss in dieser Höhe ist im Voraus zu entrichten. Um Ihnen den rechtsmittelfähigen Bescheid über die Festsetzung der Gebühr übersenden zu können, bitte ich um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift. Sobald der Eingang Ihrer Zahlung hier verzeichnet werden kann, werden wir uns bemühen, Ihre Anfrage schnellstmöglich umfassend zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.