Aufstellung der prozentualen und absoluten Anzahl der Täuschungsversuche bei Prüfungen

Anfrage an: Hochschule Koblenz

1. Auflistung der Prüfungen, für welche der Prüfungsausschuß des Fachbereiches Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 13.05.2015 die Veränderung der Prüfungsmodalitäten unter TOP 3 beschlossen hat
2. Auflistung der Anzahl der Prüfungsteilnehmer nach Prüfungstermin für die unter 1. betroffenen Prüfungen seit Beginn der aktuellen Prüfungsordnung; z.B: Arbeitsrecht WS 2012/13: 100
3. Auflistung der absoluten Anzahl von 2. mit nach Bewertungsmassstab mit TA/TAR (Täuschung/Täuschungsversuch) beurteilten Prüfungen
4. Prozentuale Aufstellung/Darstellung der Daten aus 3. in Relation zu 2. als Entwicklung über die Zeitachse seit Beginn der aktuell gültigen Prüfungsordnung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. August 2015
  • Frist
    2. Oktober 2015
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Mario Behn
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Auflistun…
An Hochschule Koblenz Details
Von
Mario Behn
Betreff
Aufstellung der prozentualen und absoluten Anzahl der Täuschungsversuche bei Prüfungen [#11208]
Datum
30. August 2015 19:17
An
Hochschule Koblenz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Auflistung der Prüfungen, für welche der Prüfungsausschuß des Fachbereiches Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 13.05.2015 die Veränderung der Prüfungsmodalitäten unter TOP 3 beschlossen hat 2. Auflistung der Anzahl der Prüfungsteilnehmer nach Prüfungstermin für die unter 1. betroffenen Prüfungen seit Beginn der aktuellen Prüfungsordnung; z.B: Arbeitsrecht WS 2012/13: 100 3. Auflistung der absoluten Anzahl von 2. mit nach Bewertungsmassstab mit TA/TAR (Täuschung/Täuschungsversuch) beurteilten Prüfungen 4. Prozentuale Aufstellung/Darstellung der Daten aus 3. in Relation zu 2. als Entwicklung über die Zeitachse seit Beginn der aktuell gültigen Prüfungsordnung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mario Behn <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Mario Behn

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Hochschule Koblenz
Sehr geehrter Herr Behn, im Auftrag des Dekan des Fachbereiches Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Herrn Pr…
Von
Hochschule Koblenz
Betreff
Re: Fwd: Fwd: Aufstellung der prozentualen und absoluten Anzahl der Täuschungsversuche bei Prüfungen [#11208]
Datum
22. September 2015 10:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Behn, im Auftrag des Dekan des Fachbereiches Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Herrn Prof. Dr. Grote, sende ich Ihnen die nachfolgenden Antworten auf Ihre Anfrage. Zu Frage 1): Gerne überreichen wir Ihnen in der Anlage eine Liste der Prüfungen, die von der Änderung der Regel betroffen sind. Zu Frage 2): Wir haben in unserem System keine Möglichkeit, Teilnehmer „aller Rechtsprüfungen“ auszuwerten und daher keine entsprechenden Aufzeichnungen. An den jeweiligen Prüfungen nehmen grundsätzlich Teilnehmer aller Bachelor- bzw. Masterstudiengänge des Fachbereiches sowie anderer Studiengänge der Hochschule (als Wahlfach) teil. Die Anmeldung wird aber im System jeweils studiengangsbezogen abgespeichert. Außerdem nehmen nicht alle der angemeldeten Teilnehmer an der Prüfung teil, weil sie erkranken etc.. Die absoluten Teilnehmerzahlen ließen sich nur per Hand aus den vorliegenden Papierlisten für die einzelnen Prüfungen ermitteln, Dies ist jedoch nicht mehr vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Nach § 4 Abs. 1 LIFG besteht nur Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen, nicht jedoch die Verpflichtung zur Erstellung oder Sammlung amtlicher Informationen. Außerdem ist es angesichts der Fülle der Prüfungen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, die Teilnehmerzahlen für alle Prüfungen von Hand zu recherchieren. Trotzdem wären wir gerne bereit die Daten der letzten vier Semester für eine bestimmte Prüfung zu erheben, falls Sie Ihr Anliegen auf eine Prüfung beschränken. Zu Frage 3): Auch zu dieser Frage sind keine Aufzeichnungen vorhanden, sondern müssten erst an Hand vorhandener Listen einzeln ermittelt werden. Für eine bestimmte von Ihnen zu benennende Prüfungen (s. o. Frage 2) würden wir die Zahlen trotzdem ermitteln. Zu Frage 4): Leider sind zu dieser Frage keine dienstlichen Aufzeichnungen vorhanden, die wir an Sie weitergeben könnten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Art der für eine Prüfung zugelassenen Hilfsmittel (in diesem Fall: Ankleben von Post its im Gesetzestext zum schnelleren Auffinden von Paragrafen) im Rahmen der Prüfungsordnung durch die Prüferinnen und Prüfer frei bestimmt werden. Im Interesse der Studierenden und Aufsichtsführenden haben sich die Prüferinnen und Prüfer mit dem Prüfungsausschuss auf ein einheitliches Vorgehen geeinigt. Die Art der Hilfsmittel kann im Rahmen der Prüfungsordnung ohne Begründung jederzeit geändert werden und ist nicht justiziabel.