Aufstellung herrenloser Grundstücke

Aufstellung aller herrenloser Grundstücke bzw. Flächen, auf die der Bezirk verzichtet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2022
  • Frist
    5. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufstellung herrenloser Grundstücke [#258279]
Datum
2. September 2022 15:05
An
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufstellung aller herrenloser Grundstücke bzw. Flächen, auf die der Bezirk verzichtet.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258279 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258279/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr << Antragsteller:in >> das Stadtentwicklungsamt ist für Ihre Anfrage nicht zuständig. Ich habe I…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: Aufstellung herrenloser Grundstücke [#258279]
Datum
13. September 2022 11:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das Stadtentwicklungsamt ist für Ihre Anfrage nicht zuständig. Ich habe Ihre Anfrage an die momentan zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr << Antragsteller:in >> eine Liste herrenloser Grundstücke wird grundsätzlich nicht im Bezirk und…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: Aufstellung herrenloser Grundstücke [#258279]
Datum
13. September 2022 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> eine Liste herrenloser Grundstücke wird grundsätzlich nicht im Bezirk und nach hiesigem Kenntnisstand auch nicht bei den Grundbuchämtern geführt. Aus den vergangenen Jahren bis 2020 ist kein Vorgang bekannt, bei dem Dritte die Absicht hatten, sich ein herrenloses Grundstück aneignen zu wollen. Es wurde demnach auch seitens des Bezirksamtes kein Verzicht auf ein Aneignungsrecht über ein herrenloses Grundstück im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ausgesprochen. Die letzte bekannte Aneignung durch den Bezirk erfolgte im Jahr 2004. Aktuell liegen zwei Anfragen aus 2021 auf Aneignungsverzicht des Bezirkes vor, beide Vorgänge sind noch nicht abschließend geklärt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 928 Abs. 2 BGB ein Aneignungsrecht hinsichtlich herrenloser Grundstücke zusteht. Dieses Aneignungsrecht stellt jedoch keine Aneignungspflicht dar. Sofern sich ein Dritter ein herrenloses Grundstück aneignen möchte, muss der Bezirk vorab mittels Verzichtserklärung auf sein Aneignungsrecht verzichten. Dies kommt aber nur bei fehlendem Fachbedarf und gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe des Verkehrswertes für das Grundstück in Betracht. Mit freundlichen Grüßen