Sehr
Antragsteller/in
wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 17.06.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen:
Die von Ihnen angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht.
Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen (mit Klinik) finden sich immer mittwochs im Lagebericht, beispielsweise im Bericht vom 07.07.2021, Seite 15. Dort heißt es :
"Insgesamt 3.806 Impfdurchbrüche wurden seit 01.02.2021 anhand der nach IfSG übermittelten Meldedaten identifiziert, davon 3.342 nach einer abgeschlossenen Impfserie mit Comirnaty (BioNTech/Pfizer), 117 mit Spikevax (Moderna), 95 mit Vaxzevria (AstraZeneca) und 74 mit COVID-19 Vaccine Janssen. Bei weiteren 178 Impfdurchbrüchen erfolgte anhand der vorliegenden Angaben keine Zuordnung zu den o.g. Impfstoffen. Unter den Impfdurchbrüchen wurden 0 Fälle (0%) im Alter von <18 Jahren, 49 Fälle (2,8%) im Alter von 18-59 Jahren und 480 Fälle (26%) im Alter ≥60 Jahren hospitalisiert. "
Den vollständigen Bericht können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
Eine Aufstellung über hospitalisierte Menschen mit Covid19-Infektion, aufgeschlüsselt nach Impfstatus zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus, seit Beginn der Impfkampagne Dezember 2020 liegt dem Robert Koch-Institut nicht vor.
Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen