Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien

- eine Aufstellung aller Wasserwerfer, Hubschrauber, Räumpanzer und ähnliches, die sich im Besitz einer Brandenburger Polizei (einschließlich Bereitschaftspolizei) befinden und an welchem Standort diese stationiert sind
- eine Aufstellung der Einsatzorte und Zeitpunkte dieser Maschinen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel an die Polizei Berlin ausgeliehen) der letzten 5 Jahre

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    31. Dezember 2013
  • Frist
    1. Februar 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien [#5222]
Datum
31. Dezember 2013 04:13
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
- eine Aufstellung aller Wasserwerfer, Hubschrauber, Räumpanzer und ähnliches, die sich im Besitz einer Brandenburger Polizei (einschließlich Bereitschaftspolizei) befinden und an welchem Standort diese stationiert sind - eine Aufstellung der Einsatzorte und Zeitpunkte dieser Maschinen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel an die Polizei Berlin ausgeliehen) der letzten 5 Jahre
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufstellung von Sondergerätschaften der P…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien [#5222] [#5222]
Datum
2. Februar 2014 01:14
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien" vom 31.12.2013 (#5222) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufstellung von Sondergerätschaften der P…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien [#5222] [#5222]
Datum
12. März 2014 06:10
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien" vom 31.12.2013 (#5222) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 40 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem AIG, UIG, VIG Brandenburg. Die…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien" [#5222]
Datum
21. April 2014 11:48
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem AIG, UIG, VIG Brandenburg. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5222 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das größte Problem ist das Nichtreagieren der Polizeibehörde, eventuell können Sie nachhaken wieso diese nicht reagiert hat, eventuell kam die Mail nicht an oder aber es wird sich sehr viel Zeit gelassen. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen und großem Dank für Ihr Engagement Antragsteller/in Anfragenr: 5222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht de…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
Anfrage: Aufstellung von Sondergerätschaften der Polizeien [#5222]
Datum
19. Mai 2014 14:23
Status
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg hat mich mit Schreiben vom 28. April 2014 darauf hingewiesen, dass Ihre Anfrage vom 31. Dezember 2014 noch nicht beantwortet sei. Auf Grund eines Büroversehens war versehentlich die Beantwortung noch nicht erfolgt. Für dieses Versäumnis möchte ich mich hiermit ausdrücklich entschuldigen und Ihnen nunmehr nachfolgend antworten. Sie stellen ab auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I Nr. 04, S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013. Nach § 1 der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO) vom 2. April 2001 (GVBl. II Nr. 06, S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2005 (GVBl. II Nr. 34, S. 596) werden für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Gebühren nach dem als Anlage zur AIGGebO geltenden Gebührentarif erhoben. Diese belaufen sich in einfachen Fällen auf 0 bis 100 Euro, bei umfangreichem Verwaltungsaufwand auf 100 bis 500 Euro und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand auf 500 bis 1 000 Euro. Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht richten sich - da hierfür in der AIGGebO keine gesonderte Tarifstelle vorgesehen ist - nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I [Nr. 11], S.246), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I [Nr. 18]). Nach § 17 GebGBbg beträgt die Gebühr im Fall der Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr bzw. des vorgesehenen Rahmensatzes. Ihre Anfrage zielt im Detail ab auf eine Aufstellung aller Sondergerätschaften der Brandenburger Polizei sowie deren Einsatzorten und -zeitpunkten auch in anderen Ländern. Hierzu ist zunächst zu bemerken, das derartige Anfragen in der Regel abschlägig beschieden werden, da das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG beeinträchtigen könnte. Das Bekanntwerden von Informationen über die Ausrüstung der Polizei mit derartigen Sondergerätschaften sowie deren Einsatzorten und -zeiten kann generell die öffentliche Sicherheit gefährden. Ferner weise ich darauf hin, dass zu der Frage, wann und wo diese Gerätschaften (auch in anderen Ländern) eingesetzt worden sind, keine fortlaufende Statistik geführt wird. Demzufolge müssten alle diesbezüglich hier vorliegenden Vorgänge im Einzelnen auf die von Ihnen erbetenen Daten überprüft werden. Zusätzlich wäre zu berücksichtigen, dass bezüglich aller Fragestellungen, die den Einsatz derartiger Gerätschaften in anderen Ländern betreffen, eine Abfrage bei den in Betracht kommenden Ländern dahingehend erforderlich wäre, ob sie mit der Weitergabe der sie betreffenden Informationen einverstanden sind. Im Ergebnis wäre somit ein hiesiger Mitarbeiter über mehrere Tage mit der Bearbeitung des Antrags (Heraussuchen der jeweiligen Daten) und der jeweils ggf. erforderlichen Einholung von diesbezüglichen Einverständnissen aus anderen Ländern beschäftigt. Ich weise daher - auch gemäß der in Ihrer Anfrage geäußerten Bitte - vorab darauf hin, dass für die Bescheidung des Antrags sowohl im Falle der Ablehnung als auch im Falle einer Auskunftserteilung eine Gebühr zu erheben wäre. Für den Fall einer - auch nur teilweisen - Auskunftserteilung würde sich diese Gebühr zumindest an einem umfangreichen, möglicherweise auch an einem darüber hinausgehenden ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand orientieren. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Mitteilung , ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Sofern dies der Fall ist, bitte ich Sie um Mitteilung einer zustellfähigen Adresse. Diese ist zwingend erforderlich, da § 6 Absatz 1 Satz 8 AIG in Fällen der Ablehnung eines Antrages (gleiches gilt für teilweise Ablehnungen sowie Bescheide mit Kostenerhebung) ausschließlich die Schriftform vorsieht. Da hier die Voraussetzungen für die qualifizierte elektronische Signatur nicht vorliegen, ist der Bescheid auf herkömmlichem Postweg zuzustellen. Dafür ist zwingend die Adresse des Antragstellers zu erfragen. Erlauben Sie mir hierzu abschließend den Hinweis, dass - falls die Adresse nicht übermittelt wird - die Bearbeitung Ihres Antrages nicht weiter möglich ist. Ich bin Ihnen daher für eine Rückäußerung (per E-Mail oder an die unten genannte Postanschrift) dankbar. Sofern mir bis Montag, den 30. Juni 2014, keine Rückäußerung vorliegt, gehe ich von einer Rücknahme Ihres Antrags aus. Mit freundlichen Grüßen