Aufzeichnung des Livestreams der Schweriner Stadtvertretersitzungen und §48 des Urheberrechtsgesetz

In Ihrem Gutachten zum illegalen Mitschneidens des Livestream der Schweriner Stadtvertretersitzungen“ einsehbar unter unter https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zum-illegalen-mitschneidens-des-livestream-der-schweriner-stadtvertretersitzungen/71077/anhang/Antwort_geschwaerzt.pdf beziehen Sie sich auf das BDSG um die Veröffentlichung von Aufzeichnung unterbinden zu können. In Ihren Betrachtungen findet der §48 des Urheberrechtsgesetz keine Beachtung. Dort wird ausdrücklich die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind, erlaubt.

Warum wurde der genannte Paragraf nicht in das Gutachten einbezogen und wie bewerten Sie die Sachlage mit Bezug auf den genannten Paragrafen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Juli 2018
  • Frist
    17. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Fol…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufzeichnung des Livestreams der Schweriner Stadtvertretersitzungen und §48 des Urheberrechtsgesetz [#31998]
Datum
16. Juli 2018 15:13
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihrem Gutachten zum illegalen Mitschneidens des Livestream der Schweriner Stadtvertretersitzungen“ einsehbar unter unter https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zum-illegalen-mitschneidens-des-livestream-der-schweriner-stadtvertretersitzungen/71077/anhang/Antwort_geschwaerzt.pdf beziehen Sie sich auf das BDSG um die Veröffentlichung von Aufzeichnung unterbinden zu können. In Ihren Betrachtungen findet der §48 des Urheberrechtsgesetz keine Beachtung. Dort wird ausdrücklich die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind, erlaubt. Warum wurde der genannte Paragraf nicht in das Gutachten einbezogen und wie bewerten Sie die Sachlage mit Bezug auf den genannten Paragrafen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Aufzeichnung des Livestreams der Schweriner Stadtvertretersitzungen und §48 des Urheberrechtsgesetz [#31998]
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
Aufzeichnung des Livestreams der Schweriner Stadtvertretersitzungen und §48 des Urheberrechtsgesetz [#31998]
Datum
16. Juli 2018 15:14
An
Empfängername
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Unser Az.: 5.8.1.020/031/2018-07377 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 16. Juli 2018 stellten Sie einen…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre E-Mail vom 16.07.2018 - Aufzeichnung des Livestreams der Schweriner Stadtvertretersitzungen und §48 des Urheberrechtsgesetz [#31998]
Datum
18. Juli 2018 15:40
Status
Anfrage abgeschlossen
signature.asc
630 Bytes


Unser Az.: 5.8.1.020/031/2018-07377 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 16. Juli 2018 stellten Sie einen Antrag nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) und bezogen sich dabei auf ein Gutachten zum illegalen Mitschneiden des Livestreams der Schweriner Stadtvertretersitzung. Gem. § 1 IFG M-V dient das Gesetz den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen, bei welchen es sich nach § 2 IFG M-V um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten handelt. Sie haben festgestellt, dass in unserem Schreiben vom 27. April 2017 der § 48 des Urheberrechtsgesetzes keine Beachtung finde und erfragen, warum der genannte Paragraf nicht in das Gutachten einbezogen wurde und wie wir die Sachlage mit Bezug auf den genannten Paragrafen bewerten. Zunächst ist festzustellen, dass das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bei dieser Anfrage keine Anwendung findet. Ihnen scheint es statt um die Herausgabe von Informationen vielmehr um die Bewertung einer Rechtsfrage zu gehen. Wir weisen Sie aber darauf hin, dass es sich bei dem von Ihnen angesprochenem Schreiben nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um eine von uns an den Stadtpräsidenten der Stadtvertretung Schwerin gegebene Antwort handelt. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass sich die Betrachtung nur auf datenschutzrechtliche Aspekte bezieht, da uns eine Betrachtung des Urheberrechts an dieser Stelle nicht obliegt. Mit freundlichen Grüßen