Aufzeichnung des Livestreams der Schweriner Stadtvertretersitzungen und §48 des Urheberrechtsgesetz
In Ihrem Gutachten zum illegalen Mitschneidens des Livestream der Schweriner Stadtvertretersitzungen“ einsehbar unter unter https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zum-illegalen-mitschneidens-des-livestream-der-schweriner-stadtvertretersitzungen/71077/anhang/Antwort_geschwaerzt.pdf beziehen Sie sich auf das BDSG um die Veröffentlichung von Aufzeichnung unterbinden zu können. In Ihren Betrachtungen findet der §48 des Urheberrechtsgesetz keine Beachtung. Dort wird ausdrücklich die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind, erlaubt.
Warum wurde der genannte Paragraf nicht in das Gutachten einbezogen und wie bewerten Sie die Sachlage mit Bezug auf den genannten Paragrafen?
Anfrage abgelehnt
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Datum16. Juli 2018
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17. August 2018
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