Aufzeichnung des Notrufs zur Rigaer Straße

Anfrage an: Berliner Feuerwehr

Die Aufzeichnung des Notrufs aus der Rigaer Straße 94 vom 12. Mai 2020 anlässlich eines Todesfalls (vgl. https://twitter.com/rigaer94/status/1260282109954084870)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 11 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Aufzeichnung des Notrufs zur Rigaer Straße [#186481]
Datum
12. Mai 2020 21:37
An
Berliner Feuerwehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnung des Notrufs aus der Rigaer Straße 94 vom 12. Mai 2020 anlässlich eines Todesfalls (vgl. https://twitter.com/rigaer94/status/1260282109954084870)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186481 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Berliner Feuerwehr
Sehr geehrter Herr Semsrott , vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne leite ich Ihr Anliegen an den dafür zuständi…
Von
Berliner Feuerwehr
Betreff
AW: Aufzeichnung des Notrufs zur Rigaer Straße [#186481]
Datum
13. Mai 2020 10:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott , vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne leite ich Ihr Anliegen an den dafür zuständigen Mitarbeiter in unserem Fachbereich weiter. Bitte erwarten Sie eine Rückmeldung der zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter. Mit freundlichen Grüßen
Berliner Feuerwehr
Ihr Auskunftsersuchen gemäߧ 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.05.2020, Ihre Anfragenumme…
Von
Berliner Feuerwehr
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen gemäߧ 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.05.2020, Ihre Anfragenummer #186481
Datum
2. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit E-Mail vom 12. Mai 2020 gestellten Antrag auf Akteneinsicht/Aktenauskunft nach dem Berliner IFG ergeht folgender Bescheid 1 . Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung 1 . Mit Ihrer E-Mail vom 12. Mai 2020 bitten Sie um Übersendung der Aufzeichnung des Notrufs aus der Rigaer Str. 94 vom 12. Mai 2020 anlässlich eines Todesfalls und verweisen auf einen TwitterLink. Dabei berufen Sie sich auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). 2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in /Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten. Die von Ihnen beantragte Übersendung des Notrufmitschnittes kann jedoch nicht gewährt werden. Das Notrufgespräch enthält personenbezogene Daten des Betroffenen und des Anrufers wie zum Beispiel, Namen, Adressdaten, Gesundheitsdaten, Alter. Diese personenbezogenen Daten unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationeile Selbstbestimmung der jeweiligen Personen und sind im Sinne der DSGVO, des BDSG und anderer Datenschutzgesetze vor Weitergabe zu schützen. Ihrem Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft steht§ 6 Abs. 1 IFG entgegen. Da weder eine Zustimmung der Betroffenen zur Offenbarung der personenbezogenen Daten iSd. § 6 Abs. 2 IFG, noch eine Ausnahme iSd. § 6 Abs. 2, Nr. 1 lit.a-e, Nr. 2 IFG vorliegen , steht Ihnen insgesamt kein Anspruch auf Übersendung der Notrufaufzeichnung zu. 3. Für die Ablehnung der Akteneinsicht/Aktenauskunft wird keine Gebühr erhoben. Diese Entscheidung beruht auf § 16 IFG Berlin in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührenordnung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist nach § 14 Abs. 3 IFG Berlin der Wider pruch zulässig . Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Schreibens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Berliner Feuerwehr, Abteilung ZS Recht, Voltairestr. 2, 1 0179 Berl in zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei der Berliner Feuerwehr eingeht. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Ihr Zeichen: ZS R C [#186481] Ihr Zeichen: ZS R C Ihr Bescheid vom 2. Juni 2020 Sehr geehrte<<…
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch: Ihr Zeichen: ZS R C [#186481]
Datum
20. Juni 2020 00:41
An
Berliner Feuerwehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: ZS R C Ihr Bescheid vom 2. Juni 2020 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 2. Juni 2020 mit dem Zeichen ZS R C lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen den Antrag unter Bezug auf § 6 Abs. 1 IFG ab, da vom Antrag personenbezogene Daten betroffen seien. Es steht von Beteiligten der Vorwurf im Raum, dass die Berliner Feuerwehr einen angeforderten Notarzt zu Unrecht verweigert hat. Es besteht daher ein besonders hohes Interesse an der Offenlegung der begehrten Informationen, um den Vorfall aufklären zu können. Die Feuerwehr hätte zudem versuchen müssen, im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens die Zustimmung der Beteiligten zur Herausgabe der Informationen einzuholen. Im äußersten Fall hätten personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden müssen, der Rest hätte herausgegeben werden müssen. Ich bitte Sie erneut um Zugang zu den angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Informationsanspruch vor Gericht durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186481/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Ihr Zeichen: ZS R C [#186481]
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch: Ihr Zeichen: ZS R C [#186481]
Datum
20. Juni 2020 00:41
An
Berliner Feuerwehr
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
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40,3 KB
Berliner Feuerwehr
Zwischennachricht Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige Ihnen den fristgerechten Eingang Ihres vorbezeichnet…
Von
Berliner Feuerwehr
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
1. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige Ihnen den fristgerechten Eingang Ihres vorbezeichneten Widerspruchs, welcher mir am 22.06.2020 vorgelegt wurde. Mit Ihrer Mail vom 12.05.2020 beantragten Sie die Übersendung der Aufzeichnung eines Notrufgespräches auf der Grundlage des IFG. Mit unserem Bescheid vom 02.06.2020 lehnten wir diesen Antrag mit Verweis auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß § 6 Abs. 1 IFG ab. Hiergegen richtet sich Ihr vorbezeichneter Widerspruch. Sie fordern die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens. Die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens ist nicht mehr von allen beteiligten Personen möglich. Dies ist Ihnen bekannt. Sie beziehen Ihren Antrag nach dem IFG auf die Veröffentlichung der sozialen Medien anlässlich eines Todesfalles - Twitternachricht vom 12.05.2020. Der Berliner Feuerwehr ist es technisch nicht möglich, das Notrufgespräch so aufzubereiten, dass die personenbezogenen Daten in einer Gesprächsdatei unkenntlich gemacht werden können. Wir deuten deshalb Ihren Antrag dergestalt um, dass Ihr Auskunftsanspruch auf Übermittlung der Gesprächsdatei durch ein Gesprächsprotokoll, welches das Notrufgespräch verschriftlicht, ersetzt wird. Wir weisen Sie schon jetzt darauf hin, dass in diesem Protokoll alle personenbezogenen Daten geschwärzt und nicht übermittelt werden, für die keine Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Ein Drittbeteiligungsverfahren beim Meldenden müsste durchgeführt werden, um die Einwilligungen einzuholen. Sie baten vor Auskunftserteilung um Mitteilung der Gebührenhöhe für Ihr Auskunftsersuchen. Akteneinsicht und Aktenauskunft sind gemäß § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig. Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG bestimmen sich nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 b) 2.) und d) des Gebührenverzeichnisses. Nach dieser Tarifstelle müssen Gebühren zwischen 100 und 250 Euro erhoben werden. Die erbetenen Daten werden in der Serviceeinheit Einsatzlenkung vorgehalten. Das bedeutet, eine Mitarbeiterin des mittleren Dienstes würde die Abschrift des Gespräches und die Aufbereitung der Auskunft vornehmen müssen. Als Kalkulationsgrundlage für die Gebührenermittlung nach dem Verwaltungsaufwand dienen die durch die Senatsverwaltung für Finanzen ermittelten Stundensätze. Danach werden für eine Mitarbeiterin im mittleren Dienst 33,60 Euro pro Stunde angesetzt. Nach einer groben Voreinschätzung geht der zuständige Bereich davon aus, mindestens vier Stunden für diese Arbeiten zu benötigen. Für das geforderte Drittbeteiligungsverfahren werden voraussichtlich weitere zwei Stunden benötigt. Danach würden Ihnen Gebühren in Höhe von - insgesamt ungefähr 201,60 Euro entstehen. Wir bitten Sie um Ihre schriftliche Mitteilung bis zum 15. Juli 2020, ob Sie daran festhalten werden, den Gesprächsmitschnitt zu erhalten oder ob die vorgeschlagene Umdeutung Ihres Antrages in eine geschwärzte Gesprächsabschrift Ihr Auskunftsersuchen erfüllt und Sie die damit verbundene Gebührenforderung anerkennen. Wenn dies zutreffen sollte, bitten wir Sie mit gleichem Schreiben , Ihren Widerspruch zurückzunehmen. Sollten Sie sich bis zum 15.07.2020 nicht zur Sache äußern, wird über Ihren Widerspruch auf der Grundlage Ihres Antrages vom 12.05.2020 entschieden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Zeichen: ZS R C [#186481] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen IF…
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Zeichen: ZS R C [#186481]
Datum
13. Juli 2020 16:39
An
Berliner Feuerwehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen IFG-Antrag (Ihr Zeichen: ZS R C). Ich halte an meinem Antrag zur Übersendung des Audiomitschnitts, ggf. unter vorheriger Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit Blick auf personenbezogene Daten fest. Was Ihren Einwand anbelangt, dass das Drittbeteiligungsverfahren nicht mehr für alle Beteiligten durchgeführt werden könne, teile ich Ihnen mit, dass der Schutz personenbezogener Daten als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts Lebender für Verstorbene grundsätzlich nicht mehr greift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2019 – 7 C 20/17, Rn. 31 - Personalakte Mundlos); dies gilt entsprechend auch für dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 6 Berliner Informationsfreiheitsgesetz, Berliner IFG. Soweit Sie zu der Entscheidung gelangen, gewisse Teile des Mitschnitts aus Gründen des Datenschutzes nicht verfügbar machen zu können, müssen Sie den Mitschnitt von den personenbezogenen Daten entsprechend abgetrennt verfügbar machen (§ 12 Satz 2 Berliner IFG). Das Gesetz hält keinen Ausschlussgrund bereit, der unter Verweis auf die mangelnden technischen Möglichkeiten durchgreifend sein könnte. Rein praktisch darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es im Internet diverse kostenlose Programme unter freier Lizenz verfügbar sind, um eine Audiodatei ohne jeden Aufwand wie erforderlich zu bearbeiten, bspw. Audacity (https://www.heise.de/download/product/audacity-5660). Da von Beteiligten der Vorwurf im Raum steht, dass die Berliner Feuerwehr einen angeforderten Notarzt zu Unrecht verweigert hat, besteht ein besonderes öffentliches Interesse gerade an dem Erhalt des Audiomitschnitts. Eine Abschrift ist gegenüber einem Mitschnitt mangels auditivem Element, das es erlaubt, Stimmlage, Intonation, Geschwindigkeit, Gemütszustand, etc. auszudeuten, nicht gleich geeignet, die Berechtigung der Vorwürfe zu thematisieren. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186481/
Berliner Feuerwehr
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 20. Juni 2020, hier eingegangen am 22…
Von
Berliner Feuerwehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
3. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 20. Juni 2020, hier eingegangen am 22. Juni 2019 gegen den Bescheid vom 2. Juni 2020, Ihnen zugestellt am 4. Juni 2020, ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Ihrem Widerspruch wird nicht abgeholfen. 2. Für das Widerspruchsverfahren werden gegen Sie Kosten in Höhe von 50 Euro festgesetzt. A. Begründung 1. Mit Ihrer E-Mail vom 12. Mai 2020 richteten Sie Ihre Anfrage zu Ihrem Zeichen #186481 an die Pressestelle der Feuerwehr mit folgender Bitte: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnung des Notrufs aus der Rigaer Straße 94 vom 12. Mai 2020 anlässlich eines Todesfalls (vgl. https://twitter. com/rigaer94/status/1260282109954084870)." Ihren Antrag begründen Sie mit dem Recht auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe lägen Ihres Erachtens nicht vor. Mit Bescheid vom 02.06.2020 lehnten wir Ihren Antrag ab. Der Bescheid wurde Ihnen am 04.06.2020 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Hiergegen richtet sich Ihr Widerspruch vom 20.06.2020. Mit Schreiben vom 01.07.2020 bestätigte Ihnen die Unterzeichnerin den fristgerechten Eingang Ihres Widerspruchs und teilte Ihnen mit, dass es der Berliner Feuerwehr derzeit nicht möglich ist die Gesprächsaufzeichnung dergestalt aufzubereiten, dass mögliche Rechte der informationellen Selbstbestimmung Betroffener geschützt werden können. Den Vorschlag der Berliner Feuerwehr, die Gesprächsdatei durch ein Gesprächsprotokoll, welches das Gespräch 1 :1 verschriftlicht mit den geschwärzten personenbezogenen Daten Betroffener Dritter zu übersenden und Ihren Antrag damit entsprechend umzudeuten, lehnten Sie mit Ihrer E-Mail vom 13. Juli 2020 ab. II. Ich bin für die Entscheidung über Ihren Widerspruch nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG) in der zuletzt geänderten Fassung durch Art. XII Nr. 3 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBI. S. 70) zuständig. III. Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zur Begründung Ihres Widerspruches führen Sie aus: es stünde von Beteiligten der Vorwurf im Raum, dass die Berliner Feuerwehr einen angeforderten Notarzt zu Unrecht verweigert hätte. Es bestünde daher ein besonders hohes Interesse an der Offenlegung der begehrten Informationen, um den Vorfall aufklären zu können. 2 Die Feuerwehr hätte zudem versuchen müssen, im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens die Zustimmung der Beteiligten zur Herausgabe der Informationen einzuholen. Im äußersten Fall hätten personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden müssen. IV. Nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in/ Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten. Ihr Begehren richtet sich auf die Übersendung eines Audiomitschnittes, in welchem ein Notrufgespräch vom 12.05.2020 der Berliner Feuerwehr mit einem Anrufer über eine tote Person geführt wurde. Der Anrufer ist weder mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten noch mit der Weitergabe des Gesprächsinhaltes einverstanden. Er ist auch nicht mit der Weitergabe des Gespräches als Audiodatei, welches die Gesprächsmodulation (z.B. Stimmlage, Intonation, Geschwindigkeit, Gemütszustand) erkennen lässt, einverstanden. Ihr Antrag auf Übersendung des Notrufmitschnittes wird nach nochmaliger Prüfung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihres Widerspruches und Ihrer Einwände in Ihrer E-Mail vom 13.07.2020 aus folgenden Gründen abgelehnt: 1. Die von Ihnen zitierte Anspruchsgrundlage gemäß § 2 VIG ist rechtlich nicht einschlägig, da sich Ihr Begehren nicht auf gesundheitsbezogene Informationen in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher beziehen. Die Prüfung Ihres Begehrens erfolgt auf der Grundlage des IFG Berlin. 2. Das Notrufgespräch beinhaltet eine Vielzahl personenbezogener Daten sowohl des Anrufers als auch der Person, für die angerufen wurde. Gemäß § 5 Abs. 1, 2. Alt. IFG liegt keine Einwilligung des Anrufers in die Weitergabe seiner Daten und des Gespräches an sich nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens vor. Die Person, für die angerufen wurde, kann nicht mehr beteiligt werden, weil sie verstorben war. Es liegt auch nicht im mutmaßlichen Interesse dieser Person, dass ihre Personendaten und Daten zu ihrem Zustand veröffentlicht oder an Dritte weitergeben werden. Ein mögliches Drittbeteiligungsverfahren ist aufgrund des Todes ausgeschlossen. Es ist der Behörde auch nicht zuzumuten, Ermittlungen eines möglichen Rechtsnachfolgers des Toten anzustellen, um eine Zustimmung zur Datenherausgabe im Sinne des Antragstellers zu erlangen. Es kann auch nicht ein mutmaßliches Interesse möglicher, hier unbekannter Angehöriger an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Verstorbenen angenommen werden. 3 3. Ein besonderes Ihnen obliegendes und/oder in der Öffentlichkeit bestehendes Interesse an der Übersendung des Audiomitschnittes im Sinne des § 5 Abs. 1, 1. Alt. IFG haben Sie nicht substantiiert dargelegt. Ihre bloße und zudem falsche Behauptung, der angeforderte Notarzt wäre von der Berliner Feuerwehr zu Unrecht verweigert worden und Ihre Begründung den Audiomitschnitt zur Aufklärung des Vorfalls zu benötigen, reicht indes nicht aus. Es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden Vorfälle, die den Verdacht einer Straftat beinhalten könnten, aufzuklären und nicht die Aufgabe der Öffentlichkeit. 4. Des Weiteren überwiegt Ihr Informationsinteresse im vorliegenden Fall nicht die Interessen des Toten, da gemäߧ 5 Abs. 2 IFG die ärztliche Schweigepflicht auch nach dem Tod fortwirkt. Die rettungsdienstlichen Notrufgespräche unterstehend bei der Berliner Feuerwehr der Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes und sind regelmäßig Bestandteil der Patientenakte (§§ 5a, 5b RDG Bin.). Damit unterliegt der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes einem Berufsträgergeheimnis, nämlich der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 5 StGB, § 9 MBO-Ä) - auch nach dem Tod der betroffenen Person. Die Herausgabe der Patientendaten in einem Notrufgespräches wäre ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Ihr Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2019 zum Persönlichkeitsrecht Verstorbener im Rahmen des NSU-Prozesses zur Personalakte Mundlos trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Eine analoge Anwendbarkeit der Rechtsprechung auf Ihr Herausgabebegehren des Audiomitschnittes lässt sich hier nicht erkennen. 5. Es bliebe somit das gesprochene Wort des Mitarbeiters in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr, gekürzt um die personenbezogenen Daten des Anrufers und des Toten übrig, auf welches ein möglicher Auskunftsanspruch nach IFG Berlin bestehen könnte. Im Ergebnis wird dieses gekürzte Gespräch ohne den zu erwartenden Erkenntnisgewinn sein, weil nur ein Bruchteil des Gespräches übrig bleibt und es ohne die entsprechenden Antworten des Anrufers zusammenhangslos wird. Gemäß § 1 Abs. 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Ihr Begehren richtet sich auf die Herausgabe des Gesprächsmitschnittes. Eine Übersendung einer Abschrift des Gespräches mit geschwärzten personenbezogenen Daten der Betroffenen lehnten Sie in Ihrer Mail vom 13.07.2020 ab(§ 1 Abs. 2, Satz 2, Satz 3 IFG). Die Berliner Feuerwehr kann den Gesprächsmitschnitt mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der Betroffenenrechte in der gewünschten Form überhaupt nicht zur Verfügung stellen. Sie müsste die nicht zu übermittelnden Gesprächsanteile unkenntlich machen. 4 Hierin liegt ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, weil der technisch-organisatorische Aufwand in einem Missverhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn der Allgemeinheit oder des Einzelnen steht(§ 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, VG Berlin Urt. v. 12.10.2009 -2 A 20/08). Es ist der Behörde Berliner Feuerwehr und die sie bindenden Vorschriften schlichtweg nicht zumutbar im Sinne dieses Gesetzes, sich zusätzlich für diesen Fall mit Technik, Software und Personal auszustatten, da dies mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Es ist einer Behörde auch nicht einfach so möglich, wie von Ihnen vorgeschlagen, sich „im Internet diverse kostenlose verfügbare Programme unter freier Lizenz, um eine Audiodatei ohne jeden Aufwand wie erforderlich zu bearbeiten" herunterzuladen. Behörden sind an Verwaltungsvorschriften gebunden, die eine Implementierung von zum Beispiel neuer Software verbindlich regeln. Dazu gehören unter anderem Prüfungen zur IT Sicherheit, Regelungen des Datenschutzes bei Verwendung der Software, ggf. Ausschreibungsverfahren für den Einkauf von Softwareprodukten und Bereitstellung von Personal, die diese Aufgabe übernimmt. V. Für das Widerspruchsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Diese Kostenentscheidung beruht auf § 16 IFG Berlin in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (VGebO) und § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührenordnung, Kostenstelle 1004 c). Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 IFG Berlin, danach ist das Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig. Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG bestimmen sich nach§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 c) des Gebührenverzeichnisses. Nach dieser Tarifstelle müssen Gebühren zwischen 1 O und 50 Euro erhoben werden. Die Unterzeichnerin ist eine Mitarbeiterin des höheren Dienstes. Als Kalkulationsgrundlage für die Gebührenermittlung nach dem Verwaltungsaufwand dienen die durch die Senatsverwaltung für Finanzen ermittelten Stundensätze. Danach werden für einen Mitarbeiter im höheren Dienst 57,60 Euro pro Stunde angesetzt. Die Unterzeichnerin benötigte mehr als eine Stunde für die Erstellung des Widerspruchbescheides. Danach berechnen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 50. Ich bitte Sie, den Betrag in Höhe von 50 Euro innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Bescheides auf folgendes Konto zu überweisen:
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruchsbescheid [#186481] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihren Widerspruchsbescheid…
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid [#186481]
Datum
19. August 2020 13:06
An
Berliner Feuerwehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihren Widerspruchsbescheid mit GZ ZS R C. Unabhängig von den rechtlichen Ausführungen zum Schutz personenbezogener Daten halte ich den Bescheid für rechtswidrig, da Sie trotz der von Ihnen genannten Rechtsgrundlage des Anspruchs in § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG die Ausschlussgründe nicht auf Basis des IFG Berlin (hier: § 6 IFG Berlin), sondern auf Basis des IFG Bund (§ 5 IFG Bund) prüfen - zwischen den Normen gibt es wesentliche tatbestandliche Unterschiede. Ich möchte jedoch grundsätzlich die Ergebnisse des nunmehr durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens respektieren. Ich bin daher bereit, auf die Einreichung der Klage zu verzichten, sofern Sie mir, wie von Ihnen mit Schreiben vom 1.7.2020 angeboten, ein um personenbezogene Daten geschwärztes Transkript des Mitschnitts innerhalb der Klagefrist zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186481/
Berliner Feuerwehr
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Von
Berliner Feuerwehr
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. August 2020 13:07
Status
Warte auf Antwort

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Automatische Antwort: (EXTERN) AW: Widerspruchsbescheid [#186481] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen …
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Automatische Antwort: (EXTERN) AW: Widerspruchsbescheid [#186481]
Datum
19. August 2020 13:17
An
Berliner Feuerwehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihren Widerspruchsbescheid mit GZ ZS R C. Unabhängig von den rechtlichen Ausführungen zum Schutz personenbezogener Daten halte ich den Bescheid für rechtswidrig, da Sie trotz der von Ihnen genannten Rechtsgrundlage des Anspruchs in § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG die Ausschlussgründe nicht auf Basis des IFG Berlin (hier: § 6 IFG Berlin), sondern auf Basis des IFG Bund (§ 5 IFG Bund) prüfen - zwischen den Normen gibt es wesentliche tatbestandliche Unterschiede. Ich möchte jedoch grundsätzlich die Ergebnisse des nunmehr durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens respektieren. Ich bin daher bereit, auf die Einreichung der Klage zu verzichten, sofern Sie mir, wie von Ihnen mit Schreiben vom 1.7.2020 angeboten, ein um personenbezogene Daten geschwärztes Transkript des Mitschnitts innerhalb der Klagefrist zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186481/
Berliner Feuerwehr
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Auskunftsersuchens in Form…
Von
Berliner Feuerwehr
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
28. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Auskunftsersuchens in Form der Übersendung eines geschwärzten Transkripts des Notrufmitschnitts betreffend eines Notrufs aus der Rigaer Str. 94 vom 12.05.2020. Ihr Auskunftsersuchen per Mail vom 12.05.2020, auf das Sie sich beziehen, ist seitens der Berliner Feuerwehr mit dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2020 abschliend beschieden worden. Die erwogene Antragsumdeutung, dass Ihr Auskunftsanspruch auf Übermittlung der Gesprächsdatei durch ein Gesprächsprotokoll, welches das Notrufgespräch verschriftlicht, ersetzt wird, lehnten Sie mit Mail vom 13. Juli 2020 explizit ab. Insofern verbleibt nur, Ihre Mail vom 19.08.2020 als neues Auskunftsersuchen zu verstehen, dieses gesondert zu prüfen und zu bescheiden. Vorsorglich weise darauf hin, dass Akteneinsicht und Aktenauskunft gemäß § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig sind. Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG bestimmen sich nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 b) 2.) und d) des Gebührenverzeichnisses. Nach dieser Tarifstelle müssen Gebühren zwischen 100 und 250 Euro erhoben werden. Ohne eine inhaltliche Prüfung Ihres Anliegens vorwegnehmen zu wollen, wird um Ihre schriftliche Mitteilung bis zum 15. September 2020 gebeten, ob Sie generell eine mit Ihrem Begehren verbundene Gebührenforderung anerkennen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Transkripts eines Notrufmitschnitts [#186481] Ihr Zeichen: ZS R Sehr geehrte<< Anrede >> die Gebühren …
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Transkripts eines Notrufmitschnitts [#186481]
Datum
10. September 2020 22:26
An
Berliner Feuerwehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: ZS R Sehr geehrte<< Anrede >> die Gebühren werde ich übernehmen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186481/
Berliner Feuerwehr
Automatische Antwort: (EXTERN) Transkripts eines Notrufmitschnitts [#186481] Sehr geehrte Damen und Herren, ich b…
Von
Berliner Feuerwehr
Betreff
Automatische Antwort: (EXTERN) Transkripts eines Notrufmitschnitts [#186481]
Datum
10. September 2020 22:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich bis zum 14.09. nicht im B?ro und bitte, zeitliche Verz?gerungen zu entschuldigen. Mit freundlichen Gr??en,

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Berliner Feuerwehr
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegend übersenden wir Ihnen die erbetene Gesprächsabschrift eines eingehen…
Von
Berliner Feuerwehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
12. Oktober 2020
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegend übersenden wir Ihnen die erbetene Gesprächsabschrift eines eingehenden Notrufs bei der Berliner Feuerwehr vom 12. Mai 2020. Der Anrufer teilte dem Disponenten der Leitstelle in diesem Gespräch mit, eine kalte, steife, mit Totenflecken auf dem Rücken, eindeutig tote Person, bei der Geruch feststellbar war, aufgefunden zu haben. Der Anrufer überzeugte sich auf Nachfrage des Leitstellendisponenten noch einmal während des Telefonats von diesem Zustand. Für die Gewährung der Aktenübersendung hatten Sie Gebührenübernahme erklärt. Es ergeht gegen Sie folgender Gebührenbescheid Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro festgesetzt.

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