BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1367
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 13.06.2020
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1367 vom 15.06.2020
3. Ihre E-Mail vom 17.07.2020
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 13. Juni 2020
(Bezug 1.) und bitte mit Blick auf die Ihrerseits mit Bezug 3. monierte
Fristüberschreitung zunächst um Entschuldigung. Vorliegend hat meine teils
urlaubsbedingte, teils unplanmäßige Abwesenheit leider einer zeitigeren
Beantwortung entgegen gestanden.
Mit Ihrem Antrag hatten Sie darum gebeten, Ihnen
"sämtliche mit dem Unternehmen Augustus Intelligence in Zusammenhang
stehende Aufzeichnungen (Korrespondenzen, Vorlagen, Entwürfe, Notizen
etc.)"
zuzuleiten.
Im Ergebnis der dazu durchgeführten Recherche kann ich Ihnen mitteilen,
dass hier keine dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg )
zuzurechnenden antragsgegenständlichen amtlichen Informationen vorliegen.
Mit Bezug zu dem genannten Unternehmen liegen hier jedoch zwei Antworten
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie eine
Antwort des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) - jeweils vom 3. Juli 2020 - auf schriftliche Anfragen an die
Bundesregierung vor. Eine etwaige Offenlegung dieser Unterlagen wäre
zunächst mit dem BMWi und dem BMVI abzustimmen.
Die Beteiligung der genannten Ressorts sowie eine ggf. erforderliche
etwaige Aussonderung vom Informationszugang auszuschließender Passagen
stellen allerdings einen erhöhten Verwaltungsaufwand dar, so dass ein
etwaiger Informationszugang voraussichtlich nicht mehr gebührenfrei
erfolgen kann. Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10
Abs. 1 IFG). Die genaue Gebührenhöhe orientiert sich wesentlich am
tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der
Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem
Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln,
nachzukommen.
Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf
hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A
der Anlage zu § 1 Abs. 1(Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird.
Diese sieht eine Gebühr von 60 bis 500 Euro vor. Nach aktueller
Einschätzung ist vorliegend eine im unteren Bereich des genannten
Gebührenrahmens liegende Gebührenhöhe zu erwarten.
Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie freundlich um
Mitteilung bitten, ob Sie hinsichtlich der o.g. drei Dokumente an Ihrem
Antrag festhalten möchten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren
bereit sind. Sollte dies der Fall sein, rege ich an, etwaige Gründe, die
aus Ihrer Sicht zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von
der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen