Aus Sicht der Kölner Polizei nicht verdachtsunabhängige Mobiltelefon-Beschlagnahmungen nach Unfällen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut WDR will die Kölner Polizei "künftig das Mobiltelefon routinemäßig bei schweren Unfällen
beschlagnahmen, auch wenn es nicht direkt einen Hinweis darauf gibt, dass das Gerät darin
verwickelt war." Das Verfahren ist angeblich "mit Staatsanwaltschaft und Gericht abgestimmt".
http://www1.wdr.de/fernsehen/aks/themen/handyzurunfallermittlung100.html

Bitte machen Sie mir alle bei der Polizei Köln vorhandenen Unterlagen mit Bezug zur Planung,
Einführung und Durchführung der im Artikel beschriebenen Mobiltelefon-Beschlagnahmungen
sowie der Abstimmung mit Staatsanwaltschaft und Gericht verfügbar.

Personenbezogene Daten können natürlich geschwärzt werden.

Diese IFG-Anfrage ähnelt inhaltlich der abgelehnten Anfrage "Verdachtsunabhängige
Mobiltelefon-Beschlagnahmungen nach Unfällen", die Formulierung wurde aber sorgfältig
angepasst, um durch unterschiedliche Rechtsauffassungen verursachte Missverständnisse
zu vermeiden und der Polizei Köln die laut Website angestrebte bürgerorientierte und professionelle
Bearbeitung zu erleichtern.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens dank der Umformulierung nicht mehr vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. März 2014
  • Frist
    29. April 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, laut WDR will die Kölner Polizei…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aus Sicht der Kölner Polizei nicht verdachtsunabhängige Mobiltelefon-Beschlagnahmungen nach Unfällen [#6055]
Datum
26. März 2014 12:49
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, laut WDR will die Kölner Polizei "künftig das Mobiltelefon routinemäßig bei schweren Unfällen beschlagnahmen, auch wenn es nicht direkt einen Hinweis darauf gibt, dass das Gerät darin verwickelt war." Das Verfahren ist angeblich "mit Staatsanwaltschaft und Gericht abgestimmt". http://www1.wdr.de/fernsehen/aks/themen/handyzurunfallermittlung100.html Bitte machen Sie mir alle bei der Polizei Köln vorhandenen Unterlagen mit Bezug zur Planung, Einführung und Durchführung der im Artikel beschriebenen Mobiltelefon-Beschlagnahmungen sowie der Abstimmung mit Staatsanwaltschaft und Gericht verfügbar. Personenbezogene Daten können natürlich geschwärzt werden. Diese IFG-Anfrage ähnelt inhaltlich der abgelehnten Anfrage "Verdachtsunabhängige Mobiltelefon-Beschlagnahmungen nach Unfällen", die Formulierung wurde aber sorgfältig angepasst, um durch unterschiedliche Rechtsauffassungen verursachte Missverständnisse zu vermeiden und der Polizei Köln die laut Website angestrebte bürgerorientierte und professionelle Bearbeitung zu erleichtern. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens dank der Umformulierung nicht mehr vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Fabian Keil <<E-Mail-Adresse>>

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Polizeipräsidium Köln
Auskunftsersuchen nach dem IFG vom 26.03.2014
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Auskunftsersuchen nach dem IFG vom 26.03.2014
Datum
22. April 2014 13:07
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
722,2 KB