Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke?

Es geht vorliegend um 2 Ausdrucke eines IT-Systems des PP Köln aus dem Jahre 2022. Diese Ausdrucke können Sie abrufen in hiesigem Vorgang auf FragDenStaat.

Bitte teilen Sie mit,

(1) um welches IT-System es sich handelt;

(2) ob die dort ersichtlichen "referenzierten Vorgänge" händisch aus polizeilichen Informationssystemen übernommen werden oder diese automatisch übernommen werden;

(3) ob eine Löschung in fraglichem IT-System automatisch erfolgt, wenn eine Löschung in polizeilichen Informationssystemen erfolgt;

(4) ob eine automatische Löschung in fraglichem IT-System nach dem Ablauf von Fristen erfolgt;

(5) für welche Behörden dieses fragliche IT-System zugänglich ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2023
  • Frist
    23. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >> Es…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke? [#270887]
Datum
21. Februar 2023 08:58
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >>
Es geht vorliegend um 2 Ausdrucke eines IT-Systems des PP Köln aus dem Jahre 2022. Diese Ausdrucke können Sie abrufen in hiesigem Vorgang auf FragDenStaat. Bitte teilen Sie mit, (1) um welches IT-System es sich handelt; (2) ob die dort ersichtlichen "referenzierten Vorgänge" händisch aus polizeilichen Informationssystemen übernommen werden oder diese automatisch übernommen werden; (3) ob eine Löschung in fraglichem IT-System automatisch erfolgt, wenn eine Löschung in polizeilichen Informationssystemen erfolgt; (4) ob eine automatische Löschung in fraglichem IT-System nach dem Ablauf von Fristen erfolgt; (5) für welche Behörden dieses fragliche IT-System zugänglich ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270887 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270887/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Ausdrucke
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Ausdrucke
Datum
21. Februar 2023
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
1,2 MB
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfrei…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke? [#270887]
Datum
6. März 2023 18:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

image001.png
20,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 21.02.2023. Ihr Anliegen wird geprüft, das Ergebnis der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, sobald mir die benötigten Informationen aus den Fachabteilungen vorliegen. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke?“ vo…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke? [#270887]
Datum
23. März 2023 05:47
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke?“ vom 21.02.2023 (#270887) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen d…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke? [#270887]
Datum
8. April 2023 10:25
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke?“ vom 21.02.2023 (#270887) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich weise Sie darauf hin, dass die Frist zur Auskunft nach § 5 Abs. 2 IFG NRW bereits abgelaufen ist am 23.03.2023. Sollte hier nicht zeitnah eine Antwort eingehen, wird gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen die Beschwerde erklärt. Weiterhin wird Untätigkeitsklage erhoben am 22.05.2023. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 21.02.2023 (#270887) an das Landesamt für Zentrale Polize…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
AW: Aus welchem (polizeilichen) IT-System stammen diese Ausdrucke? [#270887]
Datum
13. April 2023 17:23
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
20,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 21.02.2023 (#270887) an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. Es geht vorliegend um 2 Ausdrucke eines IT-Systems des PP Köln aus dem Jahre 2022. Diese Ausdrucke haben Sie Ihrer Anfrage beigefügt. Sie bitten um Auskunft (1) um welches IT-System es sich handelt; (2) ob die dort ersichtlichen "referenzierten Vorgänge" händisch aus polizeilichen Informationssystemen übernommen werden oder diese automatisch übernommen werden; (3) ob eine Löschung in fraglichem IT-System automatisch erfolgt, wenn eine Löschung in polizeilichen Informationssystemen erfolgt; (4) ob eine automatische Löschung in fraglichem IT-System nach dem Ablauf von Fristen erfolgt; (5) für welche Behörden dieses fragliche IT-System zugänglich ist. Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 18.01.2023 gebe ich statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: (1) Es handelt sich um das polizeiliche Vorgangsbearbeitung- und Auskunftssystem der Polizei NRW; (2) Die auf den Ausdrucken ersichtlichen "referenzierten Vorgänge" werden händisch (Einzelfallprüfung) in das polizeiliche Informationssystem übernommen. Eine automatisierte Zuordnung findet nicht statt; (3) Eine Löschung im polizeilichen Vorgangsbearbeitung- und Auskunftssystem der Polizei NRW erfolgt nicht automatisch, wenn eine Löschung in polizeilichen Informationssystemen erfolgt; (4) Nach dem Ablauf von Fristen erfolgt grundsätzlich automatische Löschung im polizeilichen Vorgangsbearbeitung- und Auskunftssystem der Polizei NRW; (5) Das polizeilichen Vorgangsbearbeitung- und Auskunftssystem der Polizei NRW ist für alle Polizeibehörden in NRW zugänglich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäfts-stelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Telefon: +49 211 8891-0 Telefax: +49 211 8891 4000 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten An-trag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Doku-ments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Ein-fluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de> Mit freundlichen Grüßen