Ausbaurichtlinien und Ausführungsvorschriften zum HStrG

die zur Zeit gültigen Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG und Ausführungsvorschriften gemäß §54 HStrG.

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  • Datum
    22. April 2019
  • Frist
    7. September 2019
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Stephan Voeth
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die zur Zeit …
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
Ausbaurichtlinien und Ausführungsvorschriften zum HStrG [#132646]
Datum
22. April 2019 13:28
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die zur Zeit gültigen Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG und Ausführungsvorschriften gemäß §54 HStrG.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail-Anfrage vom 22. April 2019 Sehr geehrter Herr Voeth, Ihre Anfrage ist hier e…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
Ausbaurichtlinien und Ausführungsvorschriften zum HStrG [#132646]
Datum
3. Mai 2019 15:43
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail-Anfrage vom 22. April 2019 Sehr geehrter Herr Voeth, Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Sie erhalten so rasch wie möglich eine Antwort. Außerdem füge ich noch Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten bei. Bitte bestätigen Sie kurz den Erhalt dieser Mail. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Voeth
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bestätige den Eingang Ihrer Mail mit den Hinweisen zur Verarbeitung Ihre…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
AW: Ausbaurichtlinien und Ausführungsvorschriften zum HStrG [#132646]
Datum
3. Mai 2019 15:48
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bestätige den Eingang Ihrer Mail mit den Hinweisen zur Verarbeitung Ihrer Daten. Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 132646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail-Anfrage vom 22. April 2019; Zwischennachricht vom 3. Mai 2019 Sehr geehrter H…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
Ausbaurichtlinien und Ausführungsvorschriften zum HStrG
Datum
16. Mai 2019 07:53
Status
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Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail-Anfrage vom 22. April 2019; Zwischennachricht vom 3. Mai 2019 Sehr geehrter Herr Voeth, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22. April 2019. Darin fragen Sie nach den Ausbaurichtlinien gemäß § 48 Hess. Straßengesetz (HStrG) und den Ausführungsvorschriften zu § 54 HStrG. § 48 HStrG dient als Ermächtigungsnorm für eine amtliche Bekanntgabe der Regeln der Straßenbaukunst. Dabei können sich die Vorschriften aufgrund von § 48 HStrG sowohl auf Neu-, Aus-, oder Umbau von Straßen als auch auf deren Unterhaltung beziehen. Das Ministerium führt insbesondere die technischen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) ein. Die Standards im hessischen Straßenbau lassen sich in erster Linie folgenden Bereichen zuordnen: * Richtlinien für integrierte Netzgestaltung * Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen * Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen * Empfehlungen für Radverkehrsanlagen * Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren * Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau Insgesamt existieren eine Vielzahl von Ausbaurichtlinien nach § 48 HStrG. Falls Sie nähere Informationen möchten, bitte ich Sie um Konkretisierung Ihres Antrages. Dies kann einen Beitrag dazu leisten, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Folgende Rechtsverordnungen wurden aufgrund von § 54 HStrG erlassen; ein entsprechender Link ist beigefügt: · Erste Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=99&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FeiertGHE1952rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:169227,1,17770101 · Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=99&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FeiertGHE1952rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:4624153,1,20171206 Bitte beachten Sie, auch bei Ihrem Schriftverkehr mit Frag den Staat, den mittlerweile geänderten Namen des Ministeriums. Statt wie bisher "... und Landesentwicklung" heißt es nunmehr "... und Wohnen". Gerne helfe ich weiter. Bitte sprechen Sie mich dafür doch direkt an. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Voeth
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Bezüglich Ihrer Rückfrage würde Ich meine…
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Von
Stephan Voeth
Betreff
AW: Ausbaurichtlinien und Ausführungsvorschriften zum HStrG [#132646]
Datum
17. Mai 2019 18:32
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Bezüglich Ihrer Rückfrage würde Ich meine Anfrage im Rahmen des §48 HStrG auf die relevanten Richtlinien und Vorgaben für den Bau und Betrieb von Rad- und Fußwegen beschränken und dementsprechend die entsprechenden Mindestvoraussetzungen, denen die öffentlichen Straßen entsprechen müssen. Dies dürfte vermutlich vornehmlich die Punkte * Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen * Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen * Empfehlungen für Radverkehrsanlagen betreffen. Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 132646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 17. Mai 2019 Sehr geehrter Herr Voeth,…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
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Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG
Datum
6. Juni 2019 10:29
Status
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Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 17. Mai 2019 Sehr geehrter Herr Voeth, Ihre konkretisierte Anfrage ist wie folgt zu beantworten: Bei der Planung und Konzeption der Verkehrsanlagen sind die einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) sowie Normen und Erkenntnisse gemäß dem Stand der Technik zu beachten. Der planende Ingenieur hat sich dabei einer großen Anzahl von Richtlinien und Empfehlungen zu bedienen, die alle durch die FGSV veröffentlicht sind. Für Fuß- und Radverkehrsanlagen sind im Wesentlichen die nachfolgenden Regelwerke anzuwenden. Diese können in der Regel kostenpflichtig über den FGSV-Verlag bezogen werden ( http://www.fgsv-verlag.de/catalog/index.php?cPath=21_40 ). RASt Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Querungsbedarf - Anwendungsmöglichkeiten des "Shared Space"-Gedankens, Ausgabe 2014 RAL Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 H BVA Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen, Ausgabe 2011 ESG Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete, Ausgabe 2011 Hinweise zum Fahrradparken, Ausgabe 2012 Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R), Ausgabe 2018 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, Ausgabe 2006 Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr, Ausgabe 1998 H RaS Hinweise zum Radverkehr außerhalb städtischer Gebiete, Ausgabe 2002 R-FGÜ Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen, Ausgabe 2001 H RaS Hinweise zum Radverkehr außerhalb städtischer Gebiete, Ausgabe 2002 H RaS Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs, Ausgabe 2005 M WBF Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Fußgängerverkehr, Ausgabe 2007 ERA Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010 Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen, Ausgabe 2014 EFA Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, Ausgabe 2002 RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Entwässerung, Ausgabe 2005 Ich darf mich für Ihre Geduld bedanken. Bitte sprechen Sie mich an, falls Sie weitere Fragen haben. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Voeth
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Antwort…
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Stephan Voeth
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
6. Juni 2019 22:33
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Nur um sicher sein, dass ich das richtig verstanden habe. Das Ministerium hat also als Mindestkriterien denen die öffentlichen Straßen in Hessen entsprechen müssen ( §48 HStrG) den Stand der Technik und damit u.a. die einschlägigen Richtlinien der FGSV bestimmt?! Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth P.S. die Umbenennung des Ministeriums habe ich bei FragdenStaat veranlasst und ist auch mittlerweile umgesetzt worden. Geht ganz einfach über die Kontaktmailadresse ;) Anfragenr: 132646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 6. Juni 2019 Sehr geehrt…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
7. Juni 2019 11:43
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Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 6. Juni 2019 Sehr geehrter Herr Voeth, Sie fragen nochmals nach den Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Diese werden zunächst von der FGSV selbst beschlossen, nicht von unserem Haus. Danach bestimmt das Ministerium die Richtlinien und Empfehlungen als Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG. So sollen neueste Erkenntnisse der Straßenbaukunst im Interesse der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden. Dem Sinn und Zweck des § 48 HStrG entspricht es, dass nur solche Erkenntnisse auf dem Gebiet des Straßenbaus vermittelt werden, die für den Neubau, Ausbau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen notwendig sind (Mindestvoraussetzungen). Die technischen Richtlinien selber stellen ihrem Wesen nach nur fest, was den Regeln der Baukunst entspricht, sie schaffen also kein neues Recht. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Voeth
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für das freundl…
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Von
Stephan Voeth
Betreff
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
3. Juli 2019 14:47
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für das freundliche Telefonat. Wie besprochen würde mich interessieren wie das Ministerium die Anforderungen nach §48 HStrG genau bekannt gibt bzw. was die exakten Inhalte der Bekanntgabe sind? Gibt es zu den einzelnen Verordnungen/Richtlinien jeweils eine Bekanntgabe? Wie werden die Voraussetzungen des Ministeriums zu §48 üblicherweise kommuniziert? Soweit es einzelne Verordnungen/Bekanntmachungen zu den Richtlinien gibt würde mich, als Beispiel, das Schreiben im Falle der Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen interessieren. Falls es keine einzelnen Schreiben je Richtlinie gibt würde mich die aktuellste interne Bekanntgabe (offizielles Schreiben) zu §48 interessieren. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 132646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 3. Juli 2019 Sehr geehrt…
Von
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
16. Juli 2019 11:29
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Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 3. Juli 2019 Sehr geehrter Herr Voeth, zu Ihrer Ergänzungsnachfrage ist Folgendes zu sagen: Ein internes Schreiben zu § 48 HStrG liegt nicht vor. In den (beigefügten) Kapiteln 1.3.4.1 und 1.3.4.2 des Zentralen Planungshandbuches von Hessen Mobil wird auf die städtebaulichen Belange in der Straßenplanung eingegangen, siehe Anlage. Die Empfehlungen für Fußverkehrsanalgen sind explizit im Kapitel 1.3.4.2 erwähnt. Diese Empfehlungen sind u.a. bezüglich der Mobilitäts-Ansprüche der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer zu beachten. Ich hoffe, dass damit Ihre Fragen alle beantwortet werden konnten. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Voeth
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die erneute…
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Stephan Voeth
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
16. Juli 2019 12:06
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die erneute Rückmeldung. Leider ist es eher so, dass ich jetzt noch mehr Fragen habe. Der Verweis auf die Handbücher von Hessen Mobil ist zwar interessant, aber nicht wirklich irrelevant. Das HStrG bindet ja nicht nur Hessen Mobil, sondern alle Straßenverkehrs- und Straßenbaulastträger in Hessen, insbesondere auch die Kommunen (siehe auch §1-3 HStrG). Daher ist es für mich ausschließlich relevant, welche Anordnungen es seitens des Ministers zu §48 HStrG gibt und somit die verbindlichen Mindestvorgaben für alle Baumaßnahmen öffentlicher Straßen in Hessen, egal von welchem Baullastträger. Wenn es keine solche Mindestvoraussetzungen nach §48 gibt, dann wäre dies, zumindest für diese Anfrage, auch ausreichend. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 132646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 3. Juli 2019 Sehr geehrt…
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
25. Juli 2019 09:06
Status
Warte auf Antwort
Z6b-028-g-09-03-04#007 Ihre E-Mail vom 3. Juli 2019 Sehr geehrter Herr Voeth, ich prüfe derzeit, wie wir Ihnen am besten helfen können. Leider wird das noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Zudem ist Urlaubszeit, auch meine. Ich werde mich daher voraussichtlich nicht vor dem 13. August bei Ihnen melden können. Sorry, deshalb bitte ich noch um etwas Geduld. Freundliche Grüße
Stephan Voeth
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Sehr geehrte<< Anrede >> die Verzögerung aufgrund de…
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Stephan Voeth
Betreff
AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
25. Juli 2019 11:33
An
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Sehr geehrte<< Anrede >> die Verzögerung aufgrund der Urlaubszeit kann ich nachvollziehen. Vielen Dank für die Zwischennachricht. Ich wünsche einen schönen Urlaub. Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 132646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646] Sehr geehrter Herr Voeth, am besten wäre es wahrscheinlich, wenn…
Von
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AW: Ausbaurichtlinien gemäß § 48 HStrG [#132646]
Datum
21. August 2019 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Voeth, am besten wäre es wahrscheinlich, wenn Sie sich direkt mit Herrn [geschwärzt] in Verbindung setzen (815 - [geschwärzt]). Er steht als Ihr direkter Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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Telefonische Auskunft der Behörde Nach mehreren Versuchen und dem zwischenzeitlichen Wechsel des Sachbearbeiters e…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Via
Briefpost
Betreff
Telefonische Auskunft der Behörde
Datum
18. November 2019
Status
Nach mehreren Versuchen und dem zwischenzeitlichen Wechsel des Sachbearbeiters erhielt ich heute die telefonische Auskunft, dass das HMWEVW keine Ausbaurichtlinien oder Ausführungsvorschriften nach §48 und §54 erlassen hat die die hessischen Kommunen betreffen. Laut Auskunft des zuständigen Referatsleiters sei dies dem Ministerium nicht möglich, da die Kommunen als Baulastträger selber verantwortlich seien. Er verwies auf den "Stand der Technik" an den die Kommunen sich eigentlich halten müssten. Insofern sind nach dieser IFG-Anfrage keine entsprechenden Informationen vorhanden.