Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie möchte wissen, ob eine Ausbildung als Pflegefachkraft mit einer chronischen Hepatitis-B-Virus-Infektion absolviert werden darf.
Grundsätzlich ist der Zugang zur Pflegefachkraftausbildung nur bei Vorliegen der gesundheitlichen Eignung möglich. Der/die Bewerber/in muss daher bei einer betriebs-/ärztlichen Untersuchung seine/ihre Eignung nachweisen.
Ob gesundheitliche Beeinträchtigungen gegen die Ausübung des Pflegeberufes bzw. den Beginn einer Ausbildung sprechen, hängt von einer im Einzelfall vorzunehmenden Folgenabwägung ab. Hierbei steht zum einen die verfassungsrechtlich gesicherte Berufsfreiheit des Auszubildenden gemäß Artikel 12 Grundgesetz dem besonders wichtigen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) des Pflegenden gegenüber. Daher ist zu prüfen, inwiefern die Gesundheit des Patienten durch die Erkrankung des Auszubildenden bzw. der Pflegefachkraft in dem vorliegenden Einzelfall in Gefahr kommen könnte. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.
Aufgrund des hohen Wertes der Berufsfreiheit darf der Zugang zur Ausbildung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist zu prüfen, ob die Ausbildung bzw. Berufsausübung ggf. nur unter Vornahme von bestimmten Tätigkeiten einzuschränken wäre.
Pflegekräfte mit einer chronischen Hepatitis-B-Infektion dürfen keine Tätigkeiten durchführen, bei denen eine Übertragung der Infektion auf Patienten möglich wird.
Die Tätigkeitseinschränkungen bzw. -verbote sind daher zum einen in Abhängigkeit zur Viruslast, zum anderen zu den möglichen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung zu treffen.
Das medizinische Personal hat zur Vermeidung einer Hepatitis-B-Übertragung bei der Behandlung und Pflege von Patienten Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Grundlage der Vorsorgemaßnahmen können hierbei die Empfehlungen der "Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" sein.
Ferner können die zur Verhinderung der Übertragung des Hepatitis-B-Virus (HBV) durch medizinisches Personal vom Ausschuss "Arbeit, Hygiene und Infektionsschutz" der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten (DVV), und dem Robert Koch-Institut erarbeiteten Empfehlungen zur Verhütung der Übertragung von Hepatitis-B-Virus durch infiziertes Personal im Gesundheitsdienst Berücksichtigung finden.
Hiernach haben sich eine kontinuierliche arbeitsmedizinische Betreuung (Überprüfung des Hepatitis-B-Virus-Serostatus, ggf. Impfung), die regelmäßige Unterweisung des Personals bezüglich spezieller Infektionsrisiken und erforderlicher Hygienemaßnahmen sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr erwiesen.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil einer Prävention ist die effektive Desinfektion, um Übertragungen zu verhindern.
Zu Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr sollten nur Personen herangezogen werden, die Immunität gegen das HBV besitzen (ausgeheilte Infektion oder erfolgreiche HBV-Schutzimpfung). Ferner wird empfohlen, dass für im Gesundheitswesen tätige HbsAg-Positive (Personen die beschwerdefrei sind, jedoch das HBV in sich tragen und damit eine Übertragung an Dritte möglich ist) die zur Infektionsprävention zu treffenden Maßnahmen in Abhängigkeit von ihrem speziellen Tätigkeitsprofil und dem Grad ihrer Virämie durch ein dafür eingesetztes Gremium beim Arbeitgeber festgelegt und von diesem überwacht werden.
Der Betreffende sollte daher ausdrücklich auf seine Verantwortung für das Wohl der Pflegenden hingewiesen werden; gleichzeitig ist - auch zu seinem eigenen Interesse - zu empfehlen, den Ausbildungsträger über die Infektion zu informieren, soweit nicht ohnehin vertraglich eine solche Mitteilungspflicht besteht, um zulässige Tätigkeitsfelder sowie entsprechend notwendige Hygienemaßnahmen festzulegen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen