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Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gehört zum sichtbaren Bild von Einsätzen der Bundespolizei bei dichten Menschenmengen (z.B. Flughäfen), dass Sie vollautomatische Maschinenpistolen, beispielsweise die Heckler & Koch Maschinenpistole 5, Kaliber 9×19mm Parabellum, einsetzen.

Senden Sie mir daher bitte Folgendes zu:

Welche Schießausbildung muss ein Bundespolizeibeamter an der jeweiligen Feuerwaffe bestanden haben, um diese in einem solchen Einsatzumfeld führen zu dürfen?

Welche regelmäßigen Schießtrainingseinheiten muss ein Bundespolizeibeamter bestehen, um weiterhin mit diesen Feuerwaffen eingesetzt werden zu können?

Soweit Sie zu bestehende Schießübungen bezeichnen, über deren Inhalt keine allgemein zugänglichen Informationen verfügbar sind, beantrage ich außerdem Informationszugang über den Inhalt der jeweiligen Schießübungen. Bezüglich regelmäßiger Schießübungen sollte ersichtlich sein, wie regelmäßig diese stattfinden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. November 2019
  • Frist
    13. Dezember 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte<Information-entfernt> es gehört zum sichtba…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
10. November 2019 15:19
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte<Information-entfernt> es gehört zum sichtbaren Bild von Einsätzen der Bundespolizei bei dichten Menschenmengen (z.B. Flughäfen), dass Sie vollautomatische Maschinenpistolen, beispielsweise die Heckler & Koch Maschinenpistole 5, Kaliber 9×19mm Parabellum, einsetzen. Senden Sie mir daher bitte Folgendes zu: Welche Schießausbildung muss ein Bundespolizeibeamter an der jeweiligen Feuerwaffe bestanden haben, um diese in einem solchen Einsatzumfeld führen zu dürfen? Welche regelmäßigen Schießtrainingseinheiten muss ein Bundespolizeibeamter bestehen, um weiterhin mit diesen Feuerwaffen eingesetzt werden zu können? Soweit Sie zu bestehende Schießübungen bezeichnen, über deren Inhalt keine allgemein zugänglichen Informationen verfügbar sind, beantrage ich außerdem Informationszugang über den Inhalt der jeweiligen Schießübungen. Bezüglich regelmäßiger Schießübungen sollte ersichtlich sein, wie regelmäßig diese stattfinden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IF…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
12. November 2019 08:08
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

71 - 10 00 11 - 0003 - 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 10. November 2019 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte noch um Mitteilung einer zustellfähigen Adresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> die Verarbeitung von Postanschriften bei der Bearbeitung von IFG-Anträge…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
12. November 2019 10:50
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> die Verarbeitung von Postanschriften bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen ist nach Ansicht des BfDI grundsätzlich nicht erforderlich. Zustellungen können gerne per E-Mail erfolgen (§ 3a Abs. 1 VwVfG). Soweit es darum geht, den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu bestimmen, bin ich damit einverstanden den Zugangszeitpunkt über einen Zugangsnachweis nach RFC 5432 Sec. 6.1 zu bestimmen und hierauf die Fiktion des § 41 Abs. 2 S. 2 f. VwVfG anzuwenden. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 170174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170174
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> nach Weisung des Bundesministeriums des In…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
22. November 2019 09:33
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> nach Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) besteht erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustellfähiger Postadresse eines IFG-Antragstellers, ein Rechtsanspruch auf Beantwortung eines IFG-Auskunftsersuchens. Dies ist unabhängig von der Tatsache der Fall, dass sich ein solcher Anspruch verwaltungsgerichtlich nur durchsetzen lässt, wenn der Antragsteller seine Identität und Erreichbarkeit zu erkennen gibt. Für das Stellen eines IFG-Antrags ist die Identifikation des Antragstellers erforderlich, die bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken, Twitter- oder E-Mail Accounts mit den Nutzern freigestellten Selbstbezeichnungen nicht gewährleistet ist. Daher ist es in solchen Fällen der Name und die zustellfähige Anschrift des Antragstellers für die Bearbeitung des Antrags erforderlich. Anderenfalls ist die Bearbeitung eines Informationszugangsbegehrens abzulehnen. Das zwischen Antragsteller und Verwaltung nach §§ 29, 30 VwVfG bestehende Rechtsverhältnis wirft im Übrigen auch weitere Fragen auf, die nur beantwortet werden können, wenn der Antragsteller seine postalische Erreichbarkeit bekannt gibt. Denn nur dann kann gegebenenfalls festgestellt werden, ob der Antragsteller volljährig sowie geschäftsfähig ist und der Bearbeiter nicht von einer Bearbeitung des Antrags wegen Befangenheit ausgeschlossen ist, z.B. weil er mit dem Antragsteller verwandt ist. Für den Fall einer ablehnenden Entscheidung ist dem Antragsteller der Bescheid grundsätzlich mit einer entsprechenden Rechtbehelfsbelehrung förmlich zuzustellen. Zur Wahrung und Berechnung der damit verbundenen Fristen ist dies unerlässlich. Die von Ihnen geschilderte Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist hier zwar bekannt, es wird jedoch der Ansicht des BMI als oberster Dienstbehörde gefolgt. Insofern bitte ich Sie nochmals um Mitteilung einer zustellfähigen Adresse, um Ihr Anliegen bearbeiten und Ihnen eine entsprechende Bescheidung zukommen lassen zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> mich schockt die von Ihnen angedeutete Verfahrenspraxis ein wenig. Da si…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
10. Dezember 2019 23:07
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> mich schockt die von Ihnen angedeutete Verfahrenspraxis ein wenig. Da sich eine Aspekte, die Sie beschreiben, nicht unmittelbar aus der Postanschrift ergeben können, scheinen Sie den Umständen nach ziemlich umfangreiche Ermittlungen zu IFG-Antragstellern zu unternehmen. Können Sie im Rahmen einer Datenschutzerklärung (Art. 13 DS-GVO) insbesondere darüber Auskunft geben, welche Daten Sie wo abrufen und welche Verarbeitungsvorgänge/ -schritte mit diesen Daten geplant sind? Ferner kann ich mir nicht zusammen reimen, wie die §§ 29 f. VwVfG vorliegend zur Rechtsgrundlage der Verarbeitung von Adressdaten werden können. Ich bitte Sie daher ebenso gemäß Art. 13 DS-GVO, Hinweise zu geben, wo ich eine schlüssige Erklärung hierzu auffinden kann. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 170174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170174
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> für die Bundespolizei hat ein verantwort…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
12. Dezember 2019 09:06
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> für die Bundespolizei hat ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten hohe Priorität. Wir möchten, dass Nutzer nachvollziehen können, wann und welche Daten durch die BPOL erhoben und verwendet werden. Personenbezogene Daten werden nur im notwendigen Umfang verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage erhoben und verarbeitet werden, richtet sich maßgeblich nach der Art der Leistung, die von Ihnen in Anspruch genommen wird, und ist abhängig vom benötigten Zweck. Technische und organisatorische Maßnahmen stellen sicher, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von externen Dienstleistern beachtet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Bundespolizei erfolgt in Übereinstimmung mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die vorgenannte Datenschutzerklärung, sowie alle weiteren ausführlichen Angaben zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz - auch zum Datenschutzbeauftragten - können Sie unter folgendem Link jederzeit nachlesen: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/Service/Datenschutz/datenschutz_node.html Ich wese nochmals darauf hin, dass eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Auch werden Ihre Adressdaten nicht in einem polizeilichen Datensystem verarbeitet. Ihre Anschrift wird lediglich für die Übersendung (ggfls. Zustellung) der Beantwortung der IFG-Anfrage benötigt. Bei konkreten Fragen zum Schutz Ihrer Daten wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten in der Bundespolizei: Bundespolizeipräsidium Datenschutzbeauftragter Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam Dienstsitz: Berliner Straße 21-25, 14473 Potsdam E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Fax: 0331 97997-7013 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> wird die Postanschrift nun, wie in Ihrer Nachricht vom 22. November 2019…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
6. Januar 2020 17:04
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> wird die Postanschrift nun, wie in Ihrer Nachricht vom 22. November 2019 angedeutet, dafür verwendet: 1. das Alter des Antragstellers ("Geschäftsfähigkeit"), 2. Verwandtschaftsverhältnisse mit dem Antragsteller ("Befangenheit"), 3. und sonstige antragsstellerbezogene Befangenheitsargumente zu ermitteln? Ohne Abfrage von Datenquellen bei Dritten ließen sich solche Ermittlungen nicht durchführen. Wenn dazu, wie in Ihrer Nachricht vom 12. Dezember 2019 dargelegt, keine polizeilichen Systeme verwendet werden, müsste dies im Umkehrschluss durch Abfrage/ Abgleich bei anderen Behörden (z.B. Meldebehörden) oder bei privaten Dienstleistern (Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Adressverlage, et cetera) erfolgen. Im Widerspruch hierzu behaupten Sie in Ihrer Nachricht vom 12. Dezember 2019 ein Abgleich mit Dritten würde ebenfalls nicht stattfinden. Weiterhin im Widerspruch zu den genannten Verarbeitungszwecken "Geschäftsfähigkeit" und "Befangenheit" behaupten Sie dann aber, dass die Daten nun doch nur für die Zustellung genutzt würden. Was stimmt denn nun? Gerne kann hierzu auch Ihr behördlicher Datenschutzbeauftragter direkt Stellung nehmen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 170174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170174
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> die Anschrift ist, wie bereits erwähn…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
17. Januar 2020 07:27
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> die Anschrift ist, wie bereits erwähnt, zur postalischen Zustellung einer ablehnenden Entscheidung zwingend erforderlich. Einfache Auskünfte, welche keine weiteren Anlagen beinhalten, können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch per E-Mail versandt werden. Die finale Entscheidung, ob einem Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (teilweise) stattgegeben werden kann oder dieses abzulehnen ist, kann jedoch erst nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden. Werden Auskünfte erteilt, können je nach Verwaltungsaufwand Gebühren anfallen. Diese sind vom Antragsteller als Kostenschuldner zu begleichen. Auch hierfür ist eine zustellfähige Adresse erforderlich. Überprüfungen hinsichtlich einer möglichen Befangenheit, des Alters des Antragstellers oder dessen Geschäftsfähigkeit werden lediglich bei entsprechenden Zweifeln und in begründeten Einzelfällen vorgenommen. Dies stellt ausdrücklich nicht die gängige Praxis dar. Insofern erfolgt auch keine Weitergabe dieser Daten an Dritte. Mit freundlichen Grüßen

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Ihr Zeichen: 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> pro forma erkläre ich, d…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage Ausbildung für das Führen von Maschinenpistolen bei Menschenmengen [#170174]
Datum
16. April 2020 11:58
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 19-72 Sehr geehrte<Information-entfernt> pro forma erkläre ich, dass ich bis auf Weiteres an meinem Antrag festhalte. Ich gehe aufgrund des laufenden Verfahrens BMI ./. BfDI vor dem VG Köln, Az. 13 K 1189/20, allerdings davon aus, dass Sie an Ihrer falschen Auffassung bezüglich der Erhebung von Postanschriften vorerst festhalten werden. Ich danke Ihnen für die bisherige Bearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 170174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170174
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.