Ausbildungsduldungen in Hamburg

Wieviele sogenannte “Ausbildungsduldungen” nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG wurden in Hamburg seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erteilt (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?

Wieviele Anträge auf sogenannte “Ausbildungsduldungen” nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG wurden in Hamburg seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes abgelehnt (bitte quartalsweise und nach Ablehnungsgrund aufschlüsseln)?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
Nicolas Chevreux
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
Nicolas Chevreux
Betreff
Ausbildungsduldungen in Hamburg [#141176]
Datum
12. Mai 2019 15:50
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Wieviele sogenannte “Ausbildungsduldungen” nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG wurden in Hamburg seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erteilt (bitte quartalsweise aufschlüsseln)? Wieviele Anträge auf sogenannte “Ausbildungsduldungen” nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG wurden in Hamburg seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes abgelehnt (bitte quartalsweise und nach Ablehnungsgrund aufschlüsseln)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nicolas Chevreux <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Nicolas Chevreux

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Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrter Herr Chevreux, auf Ihre nachstehende Anfrage vom 12. Mai 2019 übermittle ich Ihnen, wie erbeten kos…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: Ausbildungsduldungen in Hamburg [#141176]
Datum
28. Mai 2019 16:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Chevreux, auf Ihre nachstehende Anfrage vom 12. Mai 2019 übermittle ich Ihnen, wie erbeten kostenfrei und auf elektronischem Wege, die hier vorliegenden Daten zu erteilten Ausbildungsduldungen pro Quartal seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes: 3.Q. 2015 0 4.Q. 2015 1 1.Q. 2016 1 2.Q. 2016 1 3.Q. 2016 4 4.Q. 2016 11 1.Q. 2017 9 2.Q. 2017 24 3.Q. 2017 66 4.Q. 2017 33 1.Q. 2018 33 2.Q. 2018 15 3.Q. 2018 54 4.Q. 2018 34 1.Q. 2019 40 2.Q. 2019 bisher 18 (Stand heute) Darüber hinaus gehende Informationen liegen der Behörde für Inneres und Sport nicht vor. Ablehnungen werden ebenso wenig wie Ablehnungsgründe statistisch auswertbar in unserem ausländerbehördlichen IT-Verfahren erfasst. Das Hamburgische Transparenzgesetz gibt in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht. Auch die Gesetzesbegründung (Bürgerschaftsdrucksache 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. Das Gesetz gewährt hingegen keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2012 (Az. 5 Bs 246/12) so entschieden. Mit freundlichen Grüßen