Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CORONA/COVID-19) durch REHA- und Psychosomatik-Kliniken in MV

Warum werden die Rehabilitations- und Psychiatrischen Kliniken in MV trotz der Maßnahmen der Landesregierung offensichtlich weder für aktuelle Patienten noch für Neuaufnahmen nicht geschlossen? Zum Beispiel die folgenden Kliniken:

- AHG Klinik Waren, Psychiatrische Klinik, Waren (Müritz), Mecklenburg-Vorpommern

- Müritz Klinik, Rehaklinik, Am Seeblick 2 in 17192 Klink

- Klinikum Schwerin Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Die Anordnung besagt, dass die Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verboten sind und dennoch werden diese Einrichtungen trotz der Gefahr der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 nicht geschlossen!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. März 2020
  • Frist
    21. April 2020
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Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sen…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CORONA/COVID-19) durch REHA- und Psychosomatik-Kliniken in MV [#182882]
Datum
18. März 2020 12:09
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden die Rehabilitations- und Psychiatrischen Kliniken in MV trotz der Maßnahmen der Landesregierung offensichtlich weder für aktuelle Patienten noch für Neuaufnahmen nicht geschlossen? Zum Beispiel die folgenden Kliniken: - AHG Klinik Waren, Psychiatrische Klinik, Waren (Müritz), Mecklenburg-Vorpommern - Müritz Klinik, Rehaklinik, Am Seeblick 2 in 17192 Klink - Klinikum Schwerin Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Die Anordnung besagt, dass die Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verboten sind und dennoch werden diese Einrichtungen trotz der Gefahr der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 nicht geschlossen!
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182882
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag ist eingegangen. Gleichzeitig unterrichte ich Sie darüber, dass ich den A…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern
Betreff
WG: Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CORONA/COVID-19) durch REHA- und Psychosomatik-Kliniken in MV [#182882]
Datum
19. März 2020 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag ist eingegangen. Gleichzeitig unterrichte ich Sie darüber, dass ich den Antrag an die zuständige Behörde, das Wirtschaftsministerium M-V, weitergeleitet habe. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CORONA/COVID-19) durch REHA- und Psychosomatik-Kliniken in MV [#182882]
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CORONA/COVID-19) durch REHA- und Psychosomatik-Kliniken in MV [#182882]
Datum
19. März 2020 18:34
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
48,1 KB

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Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern
Ihre Anfrage zu Reha- und Psychosomatik-Kliniken in MV Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre nachsteh…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern
Betreff
Ihre Anfrage zu Reha- und Psychosomatik-Kliniken in MV
Datum
20. März 2020 12:14
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre nachstehende eMail-Anfrage, die ich unberührt der von Ihnen genannten und hier nicht einschlägigen Rechtsvorschriften gern wie folgt beantworte: Entsprechend der Abstimmung zwischen Bund und Ländern und der Hinweise des Robert Koch-Instituts sind in Mecklenburg-Vorpommern mit Stand von heute die Vorgaben der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung vom 17. März 2020 zu beachten. Diese Verordnung ist mit Begründung über das Internet abrufbar. Die Verordnung sieht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die auch durch vieles andere außer Coronoviren beeinträchtigt sein oder werden kann, zwar die Schließung bestimmter Bereiche des Einzelhandels und der Freizeitgestaltung u.ä.m., jedoch nicht die Schließung von Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich der von Ihnen genannten Einrichtungen vor (§§ 1 bis 3 der Verordnung). Allerdings sind Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 4 Absatz 2 der Verordnung ausdrücklich untersagt. Dies betrifft auch Reha-Kliniken. Nicht vermeidbare und nicht aufschiebbare Behandlungen finden weiterhin statt. Dabei sind die Hinweise des Robert Koch-Institutes zur Infektionshygiene zu beachten. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Antwort im Wortlaut für Sie persönlich formuliert wurde und nach Maßgabe des Telekommunikationsgesetzes nicht zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist. Mit freundlichen Grüßen