Ausführungsbestimmungen zu §47 Abs. 2 LBO

Insoweit das Umweltbundesamt in seiner Veröffentlichung
„Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden (Erarbeitet von der nnenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes) (Berlin, im August 2008)“
Empfehlungen für die Belüftung von Klassenzimmern unter Bezug auf einen Herrn von Pettenkofer erteilt,
bitte ich Sie mir Ihre auf die Belüftung der Aufenthaltsräume (gemäß §47 Abs. 2 LBO) bezogenen Ausführungsbestimmungen kurz zu umreißen oder mir elektronisch zur Verfügung zu stellen (Papier ist ja immer so schlecht zu handhaben und auch für die Umwelt problematisch).

Ich wundere mich nämlich, dass das Land Berlin nicht einmal die Art der Luft festlegt (wohl aber die Art des Lichts... wobei aber wiederum verwundert, wie man durch moderne Fenster „Tageslicht“ unbeschadet durch bekommen soll, zumal es ja afrikanisches und nord-europäisches Tageslicht gibt...).

Ich hoffe daher, dass die Behörde die offensichtlichen Unzulänglichkeiten der Landesbauordnung hintenherum durch schlaue Dienstanweisungen kompensiert.

Ihre grundguten Kollegen in Mecklenburg-Vorpommern brauchen Sie nicht zu fragen, weil die dazu nichts Ergänzendes zur Luftqualität haben (die dulden sogar Luftkanäle zwischen fünf Handwaschbeckenräumen und meinem Schlafzimmer, wobei man sich auch im Sommer komplett auf den Kamineffekt verlässt, so dass ich eine komplizierte Unterdruck-Vorrichtung an meinem rätselhafterweise völlig verbogenen Fenster doppelt-gemufft anflanschen musste).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
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Arne Wörner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
Arne Wörner
Betreff
Ausführungsbestimmungen zu §47 Abs. 2 LBO [#236897]
Datum
6. Januar 2022 11:13
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Insoweit das Umweltbundesamt in seiner Veröffentlichung „Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden (Erarbeitet von der nnenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes) (Berlin, im August 2008)“ Empfehlungen für die Belüftung von Klassenzimmern unter Bezug auf einen Herrn von Pettenkofer erteilt, bitte ich Sie mir Ihre auf die Belüftung der Aufenthaltsräume (gemäß §47 Abs. 2 LBO) bezogenen Ausführungsbestimmungen kurz zu umreißen oder mir elektronisch zur Verfügung zu stellen (Papier ist ja immer so schlecht zu handhaben und auch für die Umwelt problematisch). Ich wundere mich nämlich, dass das Land Berlin nicht einmal die Art der Luft festlegt (wohl aber die Art des Lichts... wobei aber wiederum verwundert, wie man durch moderne Fenster „Tageslicht“ unbeschadet durch bekommen soll, zumal es ja afrikanisches und nord-europäisches Tageslicht gibt...). Ich hoffe daher, dass die Behörde die offensichtlichen Unzulänglichkeiten der Landesbauordnung hintenherum durch schlaue Dienstanweisungen kompensiert. Ihre grundguten Kollegen in Mecklenburg-Vorpommern brauchen Sie nicht zu fragen, weil die dazu nichts Ergänzendes zur Luftqualität haben (die dulden sogar Luftkanäle zwischen fünf Handwaschbeckenräumen und meinem Schlafzimmer, wobei man sich auch im Sommer komplett auf den Kamineffekt verlässt, so dass ich eine komplizierte Unterdruck-Vorrichtung an meinem rätselhafterweise völlig verbogenen Fenster doppelt-gemufft anflanschen musste).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner Anfragenr: 236897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236897/ Postanschrift Arne Wörner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrter Herr Wörner, anbei erhalten Sie die Antwort zu Ihrer unten stehenden Anfrage. Für Rückfragen können…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Ausführungsbestimmungen zu §47 Abs. 2 LBO [#236897]
Datum
24. Januar 2022 14:31
Status
Anfrage abgeschlossen
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