Ausführungsbestimmungen zu §47 Abs. 2 LBO
Insoweit das Umweltbundesamt in seiner Veröffentlichung
„Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden (Erarbeitet von der nnenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes) (Berlin, im August 2008)“
Empfehlungen für die Belüftung von Klassenzimmern unter Bezug auf einen Herrn von Pettenkofer erteilt,
bitte ich Sie mir Ihre auf die Belüftung der Aufenthaltsräume (gemäß §47 Abs. 2 LBO) bezogenen Ausführungsbestimmungen kurz zu umreißen oder mir elektronisch zur Verfügung zu stellen (Papier ist ja immer so schleckt zu handhaben und auch für die Umwelt problematisch).
Ich wundere mich nämlich, dass das Land Berlin nicht einmal die Art der Luft festlegt (wohl aber die Art des Lichts... wobei aber wiederum verwundert, wie man durch moderne Fenster „Tageslicht“ unbeschadet durch bekommen soll, zumal es ja afrikanisches und nord-europäisches Tageslicht gibt...).
Ich hoffe daher, dass die Behörde die offensichtlichen Unzulänglichkeiten der Landesbauordnung hinterherum durch schlaue Dienstanweisungen kompensiert.
Ihre grundguten Kollegen in Mecklenburg-Vorpommern brauchen Sie nicht zu fragen, weil die dazu nichts Ergänzendes zur Luftqualität haben (die dulden sogar Luftkanäle zwischen fünf Handwaschbeckenräumen und meinem Schlafzimmer, wobei man sich auch im Sommer komplett auf den Kamineffekt verlässt, so dass ich eine komplizierte Unterdruck-Vorrichtung an meinem rätselhafterweise völlig verbogenen Fenster doppelt-gemufft anflanschen musste).
Information nicht vorhanden
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Datum5. Januar 2022
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8. Februar 2022
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