Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018)

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird um die Übermittlung von Dokumenten (Dienstanweisungen, Ausführungsvorschriften, Protokollen, jeweils mit Schwärzungen der personenbezogenen Daten) zu folgenden Sachverhalten für den Zeitraum 2013 bis 2018 gebeten:

1. Ausführungsvorschriften der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zu § 309 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III, d.h. zur Versendung von Meldeaufforderungen, und hier insbesondere die Ausführungen zum auszuübenden Auswahlermessen. Welche Verfahrensschritte müssen vom jeweiligen Mitarbeiter (mit welchem Aufgabengebiet) willentlich eingeleitet werden, welche Verfahrensschritte erfolgen automatisiert (durch Software gesteuert z.B.)?

2. Unterlagen, die das Spektrum der Tätigkeiten dokumentieren, die die Agenturen für Arbeit und Jobcenter bei Meldeterminen zum Meldezweck ‚Vermittlung in Arbeit’ (§ 309 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) durchführen.

3. Informationen dazu, wie die Mitarbeiter/innen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zur Vermittlung in Arbeit bei Meldeterminen geschult werden (Träger, Inhalte und Umfang der Schulungen (Gesamtstundenzahl), zu absolvierende Prüfungen).

4. Ausführungsvorschriften dazu, wie Meldetermine von Fachvermitlungskräften/Fallbetreuern durchzuführen sind.

5. Ausfürungsvorschriften/Dienstanweisungen, aus denen erkennbar ist, in welchen Kommunikationssituationen die Mitarbeiter/innen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter im Schriftverkehr mit Arbeitslosen, Erwerbslosen und anderen Bürgern (Email und Post) ausschließlich Textbausteine verwenden dürfen und in welchen Situationen sie Sätze frei formulieren können.

Sollten einzelne oder alle Dokumente zu den erbetenen Informationen nur bei den jeweiligen Agenturen für Arbeit und Jobcentern verfügbar sein, wird um Weiterleitung meiner Anfrage an die dort zuständigen Dienststellen gebeten.

Dies ist eine Anfrage nach dem IFG. Es wird um eine vollständige Auskunft – bitte in einfacher elektronischer Form (einschließlich einfacher elektronischer Kopien von Dokumenten) – gemäß § 7 Abs. 5 IFG so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats gebeten.

Vielen Dank für die Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Mai 2018
  • Frist
    5. Juni 2018
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Sehr geehrte Damen und Herren, es wird um die Übermittlung von Dokumenten (Dienstanweisungen, Ausführungsvorschr…
An Bundesagentur für Arbeit Details
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Betreff
Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
3. Mai 2018 09:17
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, es wird um die Übermittlung von Dokumenten (Dienstanweisungen, Ausführungsvorschriften, Protokollen, jeweils mit Schwärzungen der personenbezogenen Daten) zu folgenden Sachverhalten für den Zeitraum 2013 bis 2018 gebeten: 1. Ausführungsvorschriften der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zu § 309 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III, d.h. zur Versendung von Meldeaufforderungen, und hier insbesondere die Ausführungen zum auszuübenden Auswahlermessen. Welche Verfahrensschritte müssen vom jeweiligen Mitarbeiter (mit welchem Aufgabengebiet) willentlich eingeleitet werden, welche Verfahrensschritte erfolgen automatisiert (durch Software gesteuert z.B.)? 2. Unterlagen, die das Spektrum der Tätigkeiten dokumentieren, die die Agenturen für Arbeit und Jobcenter bei Meldeterminen zum Meldezweck ‚Vermittlung in Arbeit’ (§ 309 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) durchführen. 3. Informationen dazu, wie die Mitarbeiter/innen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zur Vermittlung in Arbeit bei Meldeterminen geschult werden (Träger, Inhalte und Umfang der Schulungen (Gesamtstundenzahl), zu absolvierende Prüfungen). 4. Ausführungsvorschriften dazu, wie Meldetermine von Fachvermitlungskräften/Fallbetreuern durchzuführen sind. 5. Ausfürungsvorschriften/Dienstanweisungen, aus denen erkennbar ist, in welchen Kommunikationssituationen die Mitarbeiter/innen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter im Schriftverkehr mit Arbeitslosen, Erwerbslosen und anderen Bürgern (Email und Post) ausschließlich Textbausteine verwenden dürfen und in welchen Situationen sie Sätze frei formulieren können. Sollten einzelne oder alle Dokumente zu den erbetenen Informationen nur bei den jeweiligen Agenturen für Arbeit und Jobcentern verfügbar sein, wird um Weiterleitung meiner Anfrage an die dort zuständigen Dienststellen gebeten. Dies ist eine Anfrage nach dem IFG. Es wird um eine vollständige Auskunft – bitte in einfacher elektronischer Form (einschließlich einfacher elektronischer Kopien von Dokumenten) – gemäß § 7 Abs. 5 IFG so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats gebeten. Vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Bitte vom 3.5.2018, die erbetenen Informationen in einfacher elek…
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Ergänzung: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
8. Mai 2018 13:37
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Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Bitte vom 3.5.2018, die erbetenen Informationen in einfacher elektronischer Form und mittels einfacher elektronischer Scans zur Verfügung zu stellen, wird vorsorglich klargestellt, dass die Bereitstellung der Informationen unentgeltlich erfolgen soll. In dem Fall, dass evtl. doch Kosten anfallen könnten, weil die gen. elektronischen Medien nicht zur Verfügung stehen, wird darum gebeten, dies vorher mitzuteilen, damit ich gegebenenfalls meine Zustimmung zu den kostenpflichtigen Dokumenten geben kann. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.05.2018. Zu Ihren Fragen 1-3: Nach interner Rec…
Von
Bundesagentur für Arbeit
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AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
24. Mai 2018 17:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.05.2018. Zu Ihren Fragen 1-3: Nach interner Recherche im unserem Hause gibt es für den Rechtskreis SGB III keine zentralen Dienstanweisungen bzw. Ausführungsvorschriften und Schulungsunterlagen, die sich direkt auf § 309 Abs. 1 und 2 SGB III beziehen. Für den Rechtskreis SGB II ist in der "Wissensdatenbank" folgender Eintrag zu finden, welcher auch im Internet veröffentlich ist: https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/59-algii-meldepflicht Es kann sein, dass einzelne Dienststellen der BA (= örtliche Agenturen für Arbeit) oder Jobcenter detailliertere dezentral geltende Ausführungen erstellt haben, so dass ich Ihnen empfehle, direkt in den Dienststellen nachzufragen, für die Sie sich interessieren. Zu Ihrer Frage 4: Einladungen werden im Rechtskreis SGB III (aktiv) über das IT-Verfahren „ATV“ (Allgemeine Terminverwaltung) erstellt. Hierzu gibt es ein Anwenderhandbuch mit einem Umfang von 167 Seiten. Da Sie darum baten, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob die Herausgabe von Unterlagen Kosten nach der IFG-Gebührenordnung zur Folge haben könnten, werden Sie darauf hingewiesen, dass das Anwenderhandbuch vor Herausgabe einer Prüfung auf das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen im Sinne der §§ 3-6 IFG unterzogen werden müsste. Für diesen Verwaltungsaufwand würden nach § 10 IFG i.V.m. § 1 IFGGebV, Nr. 2.2 Gebührenverzeichnis Gebühren zwischen mindestens 30 € und 500 € entstehen. Nach erster Abschätzung könnten die Gebühren hier auf das Mindestmaß beschränkt werden. Zu Ihrer Frage 5: Hierzu gibt es keine allgemeingültigen Dienstanweisungen. Dort wo nach dem Gesetz individuelles Ermessen auszuüben ist, ist nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen vorzugehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antworten. Könnten Sie diese bitte noch bezüglich folgender …
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AW: AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
7. Juni 2018 14:39
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Bundesagentur für Arbeit
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antworten. Könnten Sie diese bitte noch bezüglich folgender Aspekte präzisieren? Meine Fragen richten sich auf die generellen Praktiken der AAs und JCs, nicht auf ausgewählte Dienststellen. Zu den Fragen 1 bis 4: Ich gehe davon aus, dass die BA die Dienst- und Rechtsaufsicht über die einzelnen Dienststellen in den Rechtskreisen SGB III und II hat. (Falls nicht, zögern Sie bitte nicht, dies richtig zu stellen.) Vor diesem Hintergrund gehe ich weiter davon aus, dass die BA ihre Aufsicht, einschließlich der Umsetzung von § 309 Abs. 1 und 2 SGB III, proaktiv ausführt, d.h. dass sie überprüft, ob die Mitarbeiter/innen der einzelnen Dienststellen für ihre Aufgabe ‚Aufforderung zur Meldung’ und ‚Vermittlung in Arbeit’ angemessen qualifiziert sind. Zu einer angemessenen Qualifizierung gehören umfassende Kenntnisse der in den verschiedenen Berufsfeldern geltenden Qualifizierungen, Laufbahnmodelle und Strategien zur Aufnahme einer Beschäftigung. Diese Kenntnisse sind unerlässlich, um auf der Basis der von den Arbeitslosen zur Verfügung gestellten Informationen beurteilen zu können, ob die Behörde zielführend einen Meldezweck nach § 309 Abs. 2. Nrn. 1-3 verfolgen kann (und somit rechtmäßig zur Meldung auffordern kann) und anschließend realistischerweise das Ziel verfolgen kann, in Arbeit zu vermitteln. Die Mitarbeiter/innen der AAs und JCs müssen so geschult sein, dass sie z.B. die Berufsfelder kennen, in denen prinzipiell die AAs und JCs keine Handlungsmöglichkeiten haben, weil die Zusammenführung von Arbeitgebern und Arbeitssuchenden anderen Regelmechanismen folgt. Besitzen die Mitarbeiter/innen die skizzierten Kenntnisse nicht, d.h. haben sie keine Einsicht in die Möglichkeiten und Grenzen ihres eigenen Handelns, ist Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet. Bitte legen Sie Dokumente vor, die zeigen, dass die BA in den vergangenen fünf Jahren ihre Aufsicht bezüglich § 309 Abs. 1 und 2 SGB III im oben definierten Sinn pflichtgemäß ausgeführt hat. Exemplarische Dokumente genügen. Zur 5. Frage: Für Begründungen von Meldeaufforderungen nach § 309 Abs. 2 SGB III (gefordertes Auswahlermessen zwischen fünf, abschließend aufgezählten Meldezwecken) werden seit mindestens 2002 deutschlandweit von AAs und JCs i.d.R. die gleichen drei Textbausteine verwandt: a) ‚Gespräch zur beruflichen Situation/Zukunft’; b) ‚Bewerberangebot’; c) ‚Leistungsangelegenheiten’. Bei a) handelt es sich um eine Passepartout-Begründung, die auf alle arbeitsfähigen Personen in Arbeit oder ohne Arbeit passt und die mindestens auf die Meldezwecke Nr. 1, 2 und 3 beziehbar ist. Begründung b) und c) sind unverständlich. Bezüglich b) ist noch nicht einmal erkennbar, ob Inhalt des Meldetermins das Angebot von Stellenangeboten sein soll, dass die Behörde dem eingeladenen Leistungsempfänger machen will, oder ob die Behörde Bewerbungen sehen möchte, die der Leistungsempfänger verfasst und versandt hat, oder ob etwas ganz anderes, Drittes gemeint ist. In Ihrer Antwort vom 24. Mai teilen Sie mit, dass es „keine allgemeingültigen Dienstanweisungen“ zum Gebrauch von Textbausteinen in der schriftlichen Kommunikation mit Leistungsempfängern/innen und anderen Bürgern/innen gibt. Angesichts der Tatsache, dass deutschlandweit die gleichen drei Textbausteine für fünf verschiedene Meldezwecke (gemäß § 309 Abs. 2 SGB III) verwandt werden, ist davon auszugehen, dass es hierfür Textbausteinsammlungen gibt, die entweder top-down verteilt werden oder eigendynamisch zwischen den AAs und JCs zirkulieren. Bitte veröffentlichen Sie die Textbausteinsammlungen, die gemäß meinen Informationen den Mitarbeitern/innen der AAs und JCs für die schriftliche Kommunikation zur Verfügung gestellt werden. Bitte veröffentlichen Sie sie als Scans der Originale, damit erkennbar ist, welche Textbausteinbegründung welchem Meldezweck zugeordnet ist. Auch hier genügen exemplarische Dokumente. Ich gehe davon aus, dass § 2 Satz 2 IFGGebV einschlägig ist und somit grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Bitte stellen Sie die Dokumente als Scans, d.h. einfach elektronische Kopien, zur Verfügung, die im übrigen in § 3 IFGGebV nicht bezeichnet und gemäß § 7 Nr. 3 BGebG kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 07.06.2018, mit der Sie ergänzende Fragen zu der …
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AW: AW: AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
4. Juli 2018 13:54
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Warte auf Antwort
289,6 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 07.06.2018, mit der Sie ergänzende Fragen zu der Thematik Meldeaufforderung nach § 309 SGB III stellen. Ihre Fragen erwecken den Eindruck, dass im Hintergrund eigentlich ein konkretes Anliegen steht. Daher möchte ich anregen, dass Sie darüber persönlich mit der für Sie zuständigen Dienststelle sprechen oder sich an das Kundenreaktionsmanagement der BA wenden https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns… Möglicherweise ist das zielführender als mit Hilfe abstrakter Informationen, die Sie aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten, Antworten auf offene Fragen finden zu wollen. Ungeachtet dessen nun zu Ihren Fragen. Zu den Fragen 1 bis 4. Es ist so nicht zutreffend, dass die BA auch über die gemeinsamen Einrichtungen/Jobcenter im Rechtskreis SGB II die Dienst- und Rechtsaufsicht hat. Die BA ist im Rechtskreis SGB II Trägerin der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II – nur in diesem Rahmen steht ihr ein Weisungsrecht zu. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Vermittlungs- und Beratungsgespräche durchführen, haben die für diese Aufgaben erforderlichen Qualifikationen. Die Einladung (laut § 309 SGB III "Meldeaufforderung") ist die Grundvoraussetzung, damit Vermittler und Kunde zu einem gemeinsamen Gespräch überhaupt erst einmal zusammenkommen, um im Anschluss den jeweiligen Handlungsbedarf identifizieren und besprechen zu können. Das gilt gleichermaßen für „gängige“ Berufsfelder wie auch für Vermittlungs- und Beratungsgespräche zu Berufsfeldern, bei denen individuelle Strategien erörtert werden sollten. Grundsätzlich müssen Leistungsbezieher im Rechtskreis SGB III den Vermittlungsbemühungen der BA auch zur Verfügung stehen (vgl. § 138 SGB III) und entsprechende Gesprächstermine wahrnehmen. Insofern ist die Annahme falsch, Einladungen/Meldeaufforderungen könnten unrechtmäßig sein, wenn dem Kunden ein Vermittlungserfolg unrealistisch erscheint. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine Dokumente, die Aufschluss über eine explizit bezüglich § 309 SGB III geführte Aufsicht geben könnten. Frage 5: Auf Nachfrage bei dem zuständigen Fachbereich in der Zentrale der BA konnte nicht bestätigt werden, dass die von Ihnen zitierten Textbausteine von der BA verwendet werden. Die Meldeaufforderungen werden wie Ihnen bereits mitgeteilt aus dem IT-Fachverfahren ATV heraus generiert. In einem Feld „Einladungstyp“ kann dort zwischen den Optionen „Rechtskreis SGB II/ Fallmanagement“, „Vermittlung SGB III / Beratung SGB III / Reha“, „Berufsberatung (U25) / Reha Ersteingliederung“ und „Kompetenz-Dienstleistungen“ gewählt werden. Je nach Einladungstyp stehen dann weitere verschiedene Einladungsgründe zur Auswahl zur Verfügung. Außer beim Einladungstyp Kompetenzdienstleistungen besteht auch die Möglichkeit, einen alternativen Einladungsgrund anzugeben. Zur Veranschaulichung erhalten Sie beispielhaft einen screenshot aus dem Verfahren ATV (bildet nicht alle Variationen ab). Sofern Sie Mustereinladungen zu allen denkbaren Einladungsvariationen aus beiden Rechtskreisen wünschen verweise ich wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands unter Einbindung weiterer Fachbereiche in unserem Hause darauf hin, dass dafür Gebühren nach § 10 IFG i.V.m. § 1 IFGGebV Nr. 2.2 zwischen mindestens 30 € und höchstens 500 € erhoben werden müssten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, I. vielen Dank für das Angebot, die Mustermeldeaufforderungsschreiben zu veröffen…
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AW: AW: AW: AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
6. Juli 2018 20:07
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, I. vielen Dank für das Angebot, die Mustermeldeaufforderungsschreiben zu veröffentlichen. Bitte stellen Sie gemäß § 2 Satz 2 IFGGebV diese unentgeltlich über FragdenStaat zur Verfügung. Die Praktiken der BA und ihrer Dienststellen sind für die gesamtdeutsche Öffentlichkeit von Interesse. Millionen von Bürgerinnen und Bürgern sind von diesen Praktiken betroffen. Auch gehe ich nicht davon aus, dass die Veröffentlichung mit einem nennenswerten Verwaltungsaufwand verbunden ist – und zwar deshalb, weil lediglich drei verschiedene Begründungen in Meldeaufforderungen bekannt sind, und somit die Annahme naheliegt, dass eine kaum höhere Anzahl an Mustermeldeaufforderungen bei der BA und ihren Dienststellen vorhanden ist. Die Begründungen lauten m.W.n.: „Ich möchte mit Ihnen über Ihre beruflichen Situation/Zukunft sprechen“, „Ihr Bewerberangebot“, und „Leistungsangelegenheiten“. Es handelt sich somit meiner Erwartung nach um drei bis vier verschiedene Dateien. Sollten Sie weiterhin der Auffassung sein, dass § 2 Satz 2 IFGGebV für den Gebührenansatz nicht einschlägig ist, führen Sie bitte stichhaltige Gründe dafür an. Vielen Dank. II. Bitte legen Sie gemäß meiner Bitte vom 7.6.2018 Dokument zu den Fragen 1-4 vor. Bei Ihrer Mitteilung „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Vermittlungs- und Beratungsgespräche durchführen, haben die für diese Aufgaben erforderlichen Qualifikationen.“ handelt es sich um eine subjektive Meinung. Ich hatte demgegenüber um die Vorlage von Dokumenten gebeten, die die Qualifizierung objektiv nachweisen. III. Ihre Mitteilung, aus § 138 SGB III ergebe sich, dass die Dienststellen der Agentur für Arbeit zu Meldeterminen einladen dürfen, selbst wenn sie realistischerweise keinen Meldezweck verfolgen können und somit auch objektiv keine zielführenden Vermittlungsbemühungen unternehmen können, ist nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich gilt für eingreifende Verwaltungsakte einschließlich Meldeaufforderungen, dass sie erforderlich, geeignet, verhältnismäßig und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein müssen, um den mit dem Verwaltungsakt verfolgten Zweck erreichen zu können. Eine Meldeaufforderung, deren Meldezweck realistischerweise nicht verfolgt werden kann, ist rechtswidrig, wenn nicht gar nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nichtig. Im Übrigen lassen sich die Erfolgsaussichten einer Handlung lediglich durch Experten beurteilen. Expertenwissen ist seiner Natur nach relativ. Wer im Kontext der Arbeitsvermittlung über das größere Expertenwissen verfügt – der Arbeitslose oder der Arbeitsvermittler – hängt von der jeweiligen Qualifikation der im Einzelfall beteiligten Personen ab und kann pauschal nicht festgelegt werden. Der Arbeitsvermittler muss somit immer in Betracht ziehen, dass er im konkreten Einzelfall über das geringere Expertenwissen verfügt und somit auch nicht in der Lage ist, die Erfolgsaussichten seiner Handlungen realistisch einzuschätzen bzw. realistischer einzuschätzen als der betroffene Arbeitslose. Davon, dass das Expertenwissen des Arbeitsvermittlers gegenüber demjenigen des Arbeitslosen in vielen Fällen unterlegen ist, ist um so mehr auszugehen, als die BA bisher keine Dokumente vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass die in den Dienststellen der BA tätigen Arbeitsvermittler in irgendeiner Hinsicht für die Vermittlung in Arbeit qualifiziert wurden. Bitte legen Sie diesbezüglich Dokumente vor. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in I. Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, trifft Ihre Annahme, es gäbe nur die von Ihne…
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AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
18. Juli 2018 15:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in I. Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, trifft Ihre Annahme, es gäbe nur die von Ihnen genannten drei Einladungsgründe, nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die E-Mail vom 04.07.2018 verwiesen. Insgesamt gäbe es rund 50 mögliche Einladungsvarianten mit entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen. Diese beispielhaft zu generieren würde nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich einen Zeitaufwand von etwa drei Stunden veranschlagen. Außerdem wäre die Erstellung eines extra dafür angelegten künstlichen Datensatzes erforderlich; der zusätzliche Zeitaufwand dafür kann nicht eingeschätzt werden. Nach § 10 IFG i.V.m. § 1 IFGGebV Nr. 2.2 sind wegen des deutlich erhöhten Verwaltungsaufwands (Sachkosten, Personalkosten) zur Zusammenstellung von Unterlagen Gebühren zwischen mindestens 30 € und höchstens 500 € zu erheben. Die konkrete Gebührenhöhe kann vorweg nur geschätzt werden. Anzunehmen ist, dass sich die Gebühren im unteren Drittel der Gebührenspanne bewegen dürften. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb in Ihrem Fall von der Erhebung von Gebühren im Sinne des § 2 Satz 2 IFGGebV abgesehen werden könnte. Insbesondere ist ein besonderes öffentliches Interesse für die Veröffentlichung der oben beschriebenen Vielzahl abstrakt möglicher Einladungsvarianten nicht erkennbar. In dieser Abstraktheit wäre der Informationswert für die Öffentlichkeit gering, da jeder realen Einladung letztlich ein Sachverhalt mit seinen jeweiligen individuellen Ausprägungen zugrunde liegt. Ich bitte Sie, abschließend mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund aufrecht erhalten. II. Es gibt verschiedene Wege, sich für eine Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit zu qualifizieren, u.a. über ein Studium bei der Hochschule der BA. Näheres können Sie hier erfahren: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok… Anbei erhalten Sie das Tätigkeits- und Kompetenzprofil für Arbeitsvermittler sowie einen Überblick über das Einarbeitungsprogramm für Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, I. haben Sie vielen Dank für die Bereitstellung von Auszügen aus dem ‚Einarbeitung…
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Von
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Betreff
AW: AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
24. Juli 2018 12:46
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, I. haben Sie vielen Dank für die Bereitstellung von Auszügen aus dem ‚Einarbeitungsprogramm für Arbeitsvermittlerinnen/-vermittler’. Das Dokument enthält lediglich Stichworte, die keinen Aufschluss über die Ausbildungsinhalte gebe. Könnten Sie bitte zu folgenden Ausbildungseinheiten Dokumente zur Verfügung stellen, aus denen sich die Ausbildungsinhalte entnehmen lassen? Seminar: Bildungs-, Berufs-, Medienkunde KOMPAKT (32 UE; SAP ID 44018330) Seminar: Das arbeitnehmerorientierte Integrationskonzept (20 UE; SAP ID 44007051) Workshop I: BA-Beratungskonzeption (32 UE; SAP ID 44005853) Workshop II: BA - Beratungskonzeption (OEB) (28 UE; SAP ID 44003376) Workshop III: BA-Beratungskonzeption (20 UE; SAP ID 44003378) BA-Beratungskonzeption: Methodentraining (20 UE; SAP-ID 44007176) Es lässt sich dem Dokument nicht entnehmen, in welchem Zeitraum das „Zentrale Einarbeitungsprogramm“ Anwendung fand (ich bat um Dokumente für den Zeitraum 2013 bis 2018)? Falls es aktuell ist, könnten Sie bitte mitteilen, seit wann es verwendet wird? Könnten Sie, falls verfügbar, bitte Dokumente vorlegen, aus denen erkennbar ist, dass die BA überprüft, dass der/die (zukünftige) Arbeitsvermittler/in das Ausbildungsziel erreicht hat. Aus der von Ihnen bereitgestellten PDF „Arbeitsvermittler/in mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit“, S. 27 des TuK-Katalogs der Agenturen für Arbeit, lässt sich nicht erkennen, welchen Stellenwert die Informationen auf dieser Seite haben. Handelt es sich bei S. 27 um abstrakte Zielvorstellungen oder ein konkretes Arbeits- und Ausbildungsprogramm? Falls letzteres der Fall ist, stellt das „Zentrale Einarbeitungsprogramm“ (ZEP) die Umsetzung des Programms dar oder gibt es noch weitere Programme zur Umsetzung? Ich frage, weil nicht alle der auf S. 27 genannten Zielvorstellungen mittels des ZEP umgesetzt werden können. Für welchen Zeitraum gilt das von Ihnen vorgelegte Dokument? II. Ich nehme Ihre Mitteilung zur Kenntnis, dass rund 50 mögliche Einladungsvarianten für Meldeaufforderungen nach § 309 Abs. 2 SGB III bei der BA vorhanden sein sollen. Ich präzisiere vor diesem Hintergrund meine Anfrage, um den Arbeitsaufwand für die Behörde so gering wie möglich zu halten. Mein Anfrage zielt nicht auf die Veröffentlichung sämtlicher vorliegender Einladungsvarianten, sondern sämtlicher verfügbarer Begründungen, also Meldezweckangaben, nach § 309 Abs. 2 SGB III. (Abs. 2 - und nicht Abs. 1 - ist maßgeblich, weil Abs. 2 die zulässigen Meldezwecke benennt und somit den weitaus allgemeineren Abs. 1 in seiner Reichweite einschränkt, dem gemäß die Behörde Arbeitslose auch ohne Zweckverfolgung oder der Verfolgung anderer als der in Abs. 2 abschließend benannten Meldezwecke zur Meldung aufgefordert werden kann.) Ich benötige dementsprechend aus dem von Ihnen erwähnten Pool von rund 50 Templates nur jeweils eine Version der Einladungsvarianten, die die gleiche Begründung in Bezug auf § 309 Abs. 2 SGB III enthalten. Vielen Dank hierfür. Mir sind, wie gesagt, lediglich drei Begründungen bekannt, u.a. deshalb weil diese in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren waren - und zwar immer in derselben standardisierten Formulierung. Bei der Begründung ‚Gespräch zur beruflichen Situation/Zukunft’ handelt es sich um eine Passepartout-Formulierung, die auf alle Personen im arbeitsfähigen Alter mit und ohne Arbeit passt und die mindestens auf die Meldezwecke Nr. 1, 2 und 3 beziehbar ist und als Passepartout-Begründung der Umgehung des pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessens Vorschub leistet. Die Begründungen ‚Bewerberangebot’ und ‚Leistungsangelegenheiten’ sind unverständlich, da es sich nicht um Sätze, sondern lediglich abstrakte Stichworte ohne grammatikalischen Bezug handelt. Ihre Begründung, § 2 Satz 2 IFGGebV sei nicht einschlägig, weil zwar Millionen von Bürgern jährlich von Meldeaufforderungen mit Textbaustein-Begründungen betroffen sind, „der Informationswert [der Textbausteinsammlung] für die Öffentlichkeit [der Einschätzung der BA nach jedoch] gering [sei]“, ist nicht stichhaltig. § 2 Satz 2 IFGGebV sieht nicht vor, dass die Einschätzung darüber, was von öffentlichem Interesse ist und was nicht, dem Ermessen der Behörde obliegt. Informationen müssen im Übrigen grundsätzlich von Individuen ausgelegt werden. Es wird gebeten, die Auslegung der Informationen und die Bewertung des Informationswertes den betroffenen Bürgern - im vorliegenden Fall Millionen von Individuen - zu überlassen und die von mir angefragten Dokumente gebührenfrei zu veröffentlichen. Die Behauptung der BA, ‚jeder realen Einladung [läge] letztlich ein Sachverhalt mit seinen jeweiligen individuellen Ausprägungen zugrunde’ ist im Übrigen unerheblich, weil die Stereotypik der verwandten Formulierungen (u.a. Passepartout-Begründungen) für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte enthält. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrtAntragsteller/in das Tätigkeits- und Kompetenzprofil beschreibt kein Ausbildungsprogramm. Die Ihnen zu…
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Betreff
AW: AW: AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
23. August 2018 15:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das Tätigkeits- und Kompetenzprofil beschreibt kein Ausbildungsprogramm. Die Ihnen zugesendete Unterlage stammt von 2017, welche wortgleich mit der Version von 2013 ist. Für interne Schulungsdokumente beansprucht die BA den Schutz geistigen Eigentums, so dass Ihnen Unterlagen daraus wegen § 6 Satz 1 IFG nicht zur Verfügung gestellt werden können. Die Entwicklung und Konzeption der Seminare ist aufwändig und kostenintensiv und die Inhalte sind nicht auf Publizität ausgerichtet. Zu II. wird auf die bisherige Korrespondenz verwiesen, es erfolgt keine weitere Einlassung. Sie gehen weiterhin von einer Logik aus, auf deren Basis sich Ihre Fragen zu den Meldeaufforderungen so nicht beantworten lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, es wird, anknüpfend an mein Schreiben vom 24. Juli 2018, nochmals gebeten, die von…
An Bundesagentur für Arbeit Details
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Betreff
AW: AW: AW: Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018) [#29376]
Datum
26. Oktober 2018 17:11
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, es wird, anknüpfend an mein Schreiben vom 24. Juli 2018, nochmals gebeten, die von der Bundesagentur für Arbeit den einzelnen Agenturen für Arbeit und Jobcentern bereitgestellten Mustereinladungen mit allen Einladungsvarianten vollständig und gemäß § 2 Satz 2 IFGGebV unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018)“ [#29376] [#29376]
Datum
3. Januar 2019 13:31
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Erbeten wurde von der Bundesagentur für Arbeit die Bekanntmachung der Textbausteine, die die Behörde ihren Geschäftsstellen als Begründungen für Meldeaufforderungen nach § 309 Abs. 2 SGB III zur Verfügung stellt. Die Bundesagentur für Arbeit hat angeboten, sämtliche "rund 50" "Mustereinladungen zu allen denkbaren Einladungsvariationen" für eine Gebühr von 30-500 € vorzulegen. Auf meinen Hinweis, dass nicht sämtliche Mustereinladungen, sondern nur diejenigen, die als Begründungen für Verwaltungsakte nach § 309 Abs. 2 SGB III dienen, vorgelegt werden sollen, ist die Bundesagentur nicht eingegangen. (Die Anzahl der Textbausteine für § 309 Abs. 2 SGB III dürfte deutlich geringer sein, weil in der Praxis meist nur wenige Textbausteine in Meldeaufforderungen verwendet werden.) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht auf meine mehrmaligen Hinweise eingegangen, dass von Meldeaufforderungen und der Verwendung von leerformelartigen Textbausteinen als Begründungen hierfür Millionen von Bürgerinnen und Bürgern betroffen sind und die Textbausteine daher von öffentlichem Interesse und gemäß § 2 Satz 2 IFGGebV gebührenfrei zu veröffentlichen sind. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier (bitte ignorieren Sie die weiteren dort enthaltenen Fragen und Anfragen, die sich erledigt haben): https://fragdenstaat.de/a/29376 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank für Ihre Vermittlung im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 29376.pdf - 2018-07-04_1-AuszugATV.pdf - 2018-07-18_1-Qualifizierung.pdf - 2018-07-18_1-TuKArbeitsvermittler-in.pdf Anfragenr: 29376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Datum
16. Januar 2019 14:19
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Datum
25. Februar 2019 17:24
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Sehr geehrt<< Anrede >> bitte nehmen Sie anliegendes Schreiben zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen…
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AW: IFG-Anträge zu »Ausführungsvorschriften zu § 309 Abs. 1 und 2 SGB III sowie zur Verwendung von Textbausteinen (jeweils für den Zeitraum 2013 bis 2018)« # 15-720/003 II#0244 [#29376]
Datum
26. Februar 2019 16:50
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Sehr geehrt<< Anrede >> bitte nehmen Sie anliegendes Schreiben zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - antwortschreiben.pdf Anfragenr: 29376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Datum
6. März 2019 14:53
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