Ausgabe des Heftchens ZdF 50/2023

Vorspann dieses Heftchens:
Den nachstehenden Beitrag hat Werner Schulz im Frühsommer 2022 der ZdF-Redaktion angeboten. Seine Arbeitsfassung traf am 31. Oktober 2022 ein. Für eine weiterführende Recherche wollte sich Werner Schulz noch an die Havemann-Gesellschaft und die Stiftung-Aufarbeitung wenden. Dazu kam es wegen seines plötzlichen Todes am 9. November 2022 nicht mehr. Die Redaktion hat einige Belege nachrecherchiert und eingefügt. Die Inhalte des Beitrages wurden nicht verändert.

Annullierte Aufarbeitung
Das Rollback des Henrich Misersky in der Doping-Aufarbeitung
Werner Schulz

Frage 1: Welche Belege wurden nach dem Tod des Verfassers Werner Schulz nachrecherchiert?

Frage 2: Welche Belege wurden eingefügt, die nicht vom Verfasser Werner Schulz sind?

Frage 3: Was sind die Gründe, dass der Originalartikel des Verfasser Werner Schulz nicht 1:1 in diesem Heftchen veröffentlicht wurde?

Frage 4: Warum wurde der Originalartikel des Verfassers Werner Schulz zensiert?

Frage 5: Wer gab den Auftrag, dass der Originalartikel nicht 1:1 in diesem Heftchen veröffentlicht werden durfte?

Frage 6: Können Sie mir den Originalartikel des Verfassers Werner Schulz zusenden?
Wenn nein, was sind die Gründe, dass mir der Originalartikel des Verfasser Werner Schulz nicht zugesandt werden darf?
Wenn nein, wer traf die Entscheidung, dass mir der Originalartikel des Verfassers Werner Schulz nicht zugesandt werden darf?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    13. April 2023
  • Frist
    16. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
Johann Weber
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorspa…
An Freie Universität Berlin Details
Von
Johann Weber
Betreff
Ausgabe des Heftchens ZdF 50/2023 [#275695]
Datum
13. April 2023 10:34
An
Freie Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorspann dieses Heftchens: Den nachstehenden Beitrag hat Werner Schulz im Frühsommer 2022 der ZdF-Redaktion angeboten. Seine Arbeitsfassung traf am 31. Oktober 2022 ein. Für eine weiterführende Recherche wollte sich Werner Schulz noch an die Havemann-Gesellschaft und die Stiftung-Aufarbeitung wenden. Dazu kam es wegen seines plötzlichen Todes am 9. November 2022 nicht mehr. Die Redaktion hat einige Belege nachrecherchiert und eingefügt. Die Inhalte des Beitrages wurden nicht verändert. Annullierte Aufarbeitung Das Rollback des Henrich Misersky in der Doping-Aufarbeitung Werner Schulz Frage 1: Welche Belege wurden nach dem Tod des Verfassers Werner Schulz nachrecherchiert? Frage 2: Welche Belege wurden eingefügt, die nicht vom Verfasser Werner Schulz sind? Frage 3: Was sind die Gründe, dass der Originalartikel des Verfasser Werner Schulz nicht 1:1 in diesem Heftchen veröffentlicht wurde? Frage 4: Warum wurde der Originalartikel des Verfassers Werner Schulz zensiert? Frage 5: Wer gab den Auftrag, dass der Originalartikel nicht 1:1 in diesem Heftchen veröffentlicht werden durfte? Frage 6: Können Sie mir den Originalartikel des Verfassers Werner Schulz zusenden? Wenn nein, was sind die Gründe, dass mir der Originalartikel des Verfasser Werner Schulz nicht zugesandt werden darf? Wenn nein, wer traf die Entscheidung, dass mir der Originalartikel des Verfassers Werner Schulz nicht zugesandt werden darf?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anfragenr: 275695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275695/ Postanschrift Johann Weber << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johann Weber
Johann Weber
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausgabe des Heftchens ZdF 50/2023“ vom 13.04.2023 (#275695) wurde …
An Freie Universität Berlin Details
Von
Johann Weber
Betreff
AW: Ausgabe des Heftchens ZdF 50/2023 [#275695]
Datum
16. Mai 2023 08:48
An
Freie Universität Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausgabe des Heftchens ZdF 50/2023“ vom 13.04.2023 (#275695) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Johann Weber
Johann Weber
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Johann Weber
Betreff
Vermittlung bei Anfrage Ausgabe des Heftchens ZdF 50/2023 [#275695]
Datum
27. Mai 2023 11:41
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/275695/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Fragen von großem öffentlichen Interesse sind. Diese Broschüre wurde zu einem sehr großen Teil aus Steuermitteln finanziert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anhänge: - 275695.pdf Anfragenr: 275695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275695/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
7. Juni 2023 14:26
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Freie Universität Berlin
Guten Tag Johann Weber, wir schreiben Ihnen bezüglich Ihrer im Betreff genannten Anfragen nach § 3 Abs. 1 Berlin…
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat [#275694] // Ausgabe des Heftchens ZdF 50/2023 [#275695]
Datum
19. Juni 2023 07:46
Status
Warte auf Antwort
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16,2 KB


Guten Tag Johann Weber, wir schreiben Ihnen bezüglich Ihrer im Betreff genannten Anfragen nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG BE) vom 13.04.2023. Ihre Anfragen befinden sich in Bearbeitung. Entsprechend Ihrer Bitte informieren wir Sie vor der Erteilung eines Informationszugangs über den Verwaltungsaufwand bzw. die Kosten für die Gewährung des Informationszugangs. Gemäß § 16 IFG BE besteht grundsätzlich eine Gebührenpflicht. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in der Fassung vom 24. November 2009 sowie dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis. Die Gewährung des Informationszugangs setzt die rechtliche Prüfung des Antrags, die Identifizierung der begehrten Informationen, Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und Ermittlung von Versagungsgründen, ggf. die Beteiligung Dritter sowie unter Umständen das Abtrennen und Schwärzen von Teilen eines zur Einsichtnahme begehrten Dokuments und letztlich die Übermittlung der Information voraus. Jeder dieser Maßnahmen der informationspflichtigen Stelle zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung über den IFG-Antrag und Durchführung des Informationszugangs ist kostenträchtig. Vorliegend ist die Zusammenstellung, Durchsicht und Prüfung der erfragten Information erforderlich. Derzeit gehen wir davon aus, dass aufgrund des Prüfungs- und Rechercheaufwandes nach Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses der VGebO Verwaltungsgebühren in Höhe von jeweils ca. 50,00 bis 100,00 EUR, also für beide Anfragen insgesamt ca. 100,00 bis 200,00 EUR, zu erheben wären. Diese Kosten würden Ihnen in Folge einer Gebührenfestsetzung in Rechnung gestellt werden. Wir bitten Sie vor der Gewährung des Informationszugangs um Mitteilung, ob Sie Ihre IFG-Anträge trotz zu erhebender Verwaltungsgebühren aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen