Ausgaben für Bürgerbeteiligung

Einen Überblick über die Ausgaben der Stadt Hamburg (gerne einschließlich der Stadtteile / Bezirke) für Bürgerbeteiligung für die Jahre 2013, 2014 und geplant 2015.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2015
  • Frist
    27. März 2015
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Oliver Brzoska
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Oliver Brzoska
Betreff
Ausgaben für Bürgerbeteiligung [#8718]
Datum
21. Februar 2015 17:11
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Einen Überblick über die Ausgaben der Stadt Hamburg (gerne einschließlich der Stadtteile / Bezirke) für Bürgerbeteiligung für die Jahre 2013, 2014 und geplant 2015.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Oliver Brzoska <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Oliver Brzoska

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Finanzbehörde Hamburg
Sehr geehrter Herr Brzoska, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburger Transparenzg…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: Ausgaben für Bürgerbeteiligung [#8718]
Datum
2. März 2015 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brzoska, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburger Transparenzgesetz (HmbTG) vom 21.02.2015. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist die Finanzbehörde zuständig. In Ihrem Antrag begehren Sie einen Überblick über die Ausgaben der Stadt Hamburg für Bürgerbeteiligung für die Jahre 2013, 2014 und geplant 2015. Aufgrund des nicht näher definierten Begriffes "Bürgerbeteiligung" legt die Finanzbehörde Ihren Antrag so aus, dass Sie die Ausgaben für Volks- und Bürgerbegehren/-entscheide erfahren wollen. Dementsprechend können Ihnen folgende Informationen bereitgestellt werden: Für den Doppelhaushalt 2013 und 2014<http://www.hamburg.de/contentblob/3540282/data/einzelplan-9-2.pdf> waren auf dem Haushaltstitel 09.2.9890.971.23 "Zentral veranschlagte Ausgaben für Volks- und Bürgerbegehren/-entscheide, PUA und Enquetekommissionen" je 4 Mio. Euro veranschlagt, für das Jahr 2015 (in Kürze auch über das Transparenzportal<http://transparenz.hamburg.de/> recherchierbar) sind auf dem gleichlautenden Produkt 4.091 Tsd. Euro veranschlagt. Der Leistungszweck des Titels/ Produkts sieht allerdings nicht ausschließlich Mittel für Volks- und Bürgerbegehren/ -entscheide vor. Dieser Titel wurde bzw. das Produkt wird von der Finanzbehörde ausschließlich im Soll bewirtschaftet. Ist-Zahlen liegen daher nicht vor. Eine Übersicht der von den Bezirken in 2013 und 2014 getätigten IST-Ausgaben für Bürgerbegehren finden Sie in der anliegenden Tabelle. Darüber hinausgehende Daten bzw. Informationen liegen der Finanzbehörde nicht vor. Sollten Sie Rechtsmittel gegen diese erteilte Auskunft einlegen wollen, bitte ich um Mitteilung Ihres Namens und einer zustellfähigen Anschrift, damit ich Ihnen einen entsprechenden Bescheid zu kommen lassen kann (§ 13 Abs. 2 HmbTG). Mit freundlichen Grüßen