Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25.09.2019, eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt.
Bitte teilen Sie mir bis spätestens 4.10.2019 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit.
Begründung:
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen:
60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes,
45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes.
Durch unseren bisherigen Schriftverkehr sind Sie darüber informiert, dass es zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird weder mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse noch an die von Ihnen in früherer Korrespondenz übermittelte c/o-Anschrift sichergestellt. Eine bloße c/o(care of)-Anschrift ist nicht ladungsfähig, denn sie ermöglicht es nicht, eine Ladung des Klägers durch dessen Vorführung zu erzwingen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14).
Sobald eine ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich bis zum Ablauf der o. g. Frist keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen.
Mit freundlichen Grüßen