Ausgaben Ihres Hauses für den Betrieb von Social Media Accounts (insbesondere Agentur & Werbeausgaben)

- Eine Auflistung aller Social Media Accounts, die von ihrem Haus bzw. von Agenturen für ihr Haus betrieben werden
- Informationen/Haushaltsaufstellungen/Verträge/…, aus denen die Ausgaben für Agenturen, Werbung und sonstige Ausgaben im Kontext der Social Media Präsenzen ihres Hauses im Jahr 2020 hervorgehen

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden (sofern daraus weiterhin die Ausgaben ihres Hauses hervorgehen), personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    27. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • Ein:e Follower:in
Lilith Wittmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Auflistun…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Ausgaben Ihres Hauses für den Betrieb von Social Media Accounts (insbesondere Agentur & Werbeausgaben) [#209884]
Datum
27. Januar 2021 12:13
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Auflistung aller Social Media Accounts, die von ihrem Haus bzw. von Agenturen für ihr Haus betrieben werden - Informationen/Haushaltsaufstellungen/Verträge/…, aus denen die Ausgaben für Agenturen, Werbung und sonstige Ausgaben im Kontext der Social Media Präsenzen ihres Hauses im Jahr 2020 hervorgehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden (sofern daraus weiterhin die Ausgaben ihres Hauses hervorgehen), personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 209884 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209884/
Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/013 - hier: Eingangsbestätigung Sehr geehrte Frau Wittmann, ich bestätige d…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/013 - hier: Eingangsbestätigung
Datum
27. Januar 2021 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wittmann, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27. Januar 2021, eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich habe Ihren Antrag an das in meinem Haus zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben; sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG-Antrag Gz: Z14 O4010-0291/013 - hier: Gebührenkonkretisierung Sehr geehrte Frau Wittmann, ich nehme Bezug…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG-Antrag Gz: Z14 O4010-0291/013 - hier: Gebührenkonkretisierung
Datum
4. Februar 2021 16:08
Status
Sehr geehrte Frau Wittmann, ich nehme Bezug auf Ihren IFG-Antrag zum Thema „Ausgaben des BMZ für den Betrieb von Social Media Accounts“ vom 27. Januar 2021, GZ Z14 O4010-291/013. Nach einer ersten Prüfung Ihres Antrags teile ich Ihnen mit, dass es sich bei Ihrem Antrag nicht um einen einfachen und somit kostenfreien, sondern um einen gebührenpflichtigen Antrag nach dem IFG handelt. Angesichts des großen Umfangs der zu Ihrem Antrag zu sichtenden Akten wird für die Beantwortung Ihrer Anfrage ein erheblicher Arbeitsaufwand entstehen. Die anfallenden Gebühren schätze ich auf 80 €. Ich weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass je nach tatsächlichem Arbeitsaufwand die Gebühren sowohl darüber als auch darunter liegen können. Über die Grundlagen der Kostentragungspflicht habe ich Sie bereits mit der Eingangsbestätigung informiert. Sollten Sie Ihren Antrag trotz der voraussichtlich anfallenden Gebühren aufrechterhalten wollen, übermitteln Sie mir bitte bis zum 10. Februar 2021 eine ladungsfähige Anschrift und erklären Sie sich schriftlich bereit, die bei der weiteren Bearbeitung anfallende Gebühr zu entrichten. Sofern Gründe für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung nach § 2 IFGGebV vorliegen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Mit freundlichen Grüßen