Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e) der Versorgung von Tieren,
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;
https://www.gesetze-im-internet.de/if...
Wenn Sie als Selbstständiger zur Arbeit fahren, dient dies der Berufsausübung, es handelt sich also um eine Ausnahme von der Ausgangssperre. Das Infektionsschutzgesetz legt nicht fest, dass hier ein konkreter Nachweis mitgeführt werden soll. Laut Gesetzesentwurfsbegründung ist das Vorliegen eines Ausnahmegrundes bei Kontrollen durch die Polizei „glaubhaft“ zu machen. Im Falle eines Arbeitnehmers ist das beispielsweise durch das Vorzeigen einer Arbeitgeberbescheinig möglich. Bei Selbstständigen bestehen verschiedene Möglichkeiten. Sie sollten einen Nachweis mit sich führen, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies kann beispielsweise ein Ausdruck einer Gewerbeanmeldung sein, falls Sie ein Einzelunternehmen oder Ähnliches führen. Hier kommt aber auch jeder andere Nachweis in Betracht, der einem Polizisten im Einzelfall bestätigen kann, dass Sie selbstständig tätig sind.
Bei Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen