Ausgangssperre

Was muss ich mit mir führen wenn ich als Selbständiger nach 22 Uhr zur Arbeit Fahre?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Was muss ich mit mir füh…
An Ordnungsamt - Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausgangssperre [#219057]
Datum
23. April 2021 11:09
An
Ordnungsamt - Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was muss ich mit mir führen wenn ich als Selbständiger nach 22 Uhr zur Arbeit Fahre?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219057/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ordnungsamt - Saarbrücken
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes …
Von
Ordnungsamt - Saarbrücken
Betreff
AW: Ausgangssperre [#219057]
Datum
27. April 2021 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen: a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, e) der Versorgung von Tieren, f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen; https://www.gesetze-im-internet.de/if... Wenn Sie als Selbstständiger zur Arbeit fahren, dient dies der Berufsausübung, es handelt sich also um eine Ausnahme von der Ausgangssperre. Das Infektionsschutzgesetz legt nicht fest, dass hier ein konkreter Nachweis mitgeführt werden soll. Laut Gesetzesentwurfsbegründung ist das Vorliegen eines Ausnahmegrundes bei Kontrollen durch die Polizei „glaubhaft“ zu machen. Im Falle eines Arbeitnehmers ist das beispielsweise durch das Vorzeigen einer Arbeitgeberbescheinig möglich. Bei Selbstständigen bestehen verschiedene Möglichkeiten. Sie sollten einen Nachweis mit sich führen, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies kann beispielsweise ein Ausdruck einer Gewerbeanmeldung sein, falls Sie ein Einzelunternehmen oder Ähnliches führen. Hier kommt aber auch jeder andere Nachweis in Betracht, der einem Polizisten im Einzelfall bestätigen kann, dass Sie selbstständig tätig sind. Bei Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen