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Auskunft aus dem Melderegister

- wie viele einfache Melderegisterauskünfte in den Jahren 2010 und 2011 durch die Stadt Brakel getätigt wurden.
- wie hoch die Einnahmen aus diesen Melderegisterauskünften waren.
- das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchender

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. September 2012
  • Frist
    12. Oktober 2012
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Brakel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft aus dem Melderegister
Datum
10. September 2012 12:02
An
Kommunalverwaltung Brakel
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- wie viele einfache Melderegisterauskünfte in den Jahren 2010 und 2011 durch die Stadt Brakel getätigt wurden. - wie hoch die Einnahmen aus diesen Melderegisterauskünften waren. - das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchender
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Brakel
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage richtet sich nicht auf Daten, die bereits vorhanden sind, d.h. die von I…
Von
Kommunalverwaltung Brakel
Betreff
Auskunft aus dem Melderegister
Datum
27. September 2012 12:19
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage richtet sich nicht auf Daten, die bereits vorhanden sind, d.h. die von Ihnen gewünschten Daten müssten erst erarbeitet werden, würden zudem aber auch nicht aussagefähig sein, da dies nur über die gebührenpflichtigen Auskünfte (Jahreseinnahme : 7 €) erstellt werden könnte. Daneben gibt es auch gebührenfreie einfache Auskünfte, die aber im Einzelnen nicht erfasst werden. Dies gilt sowohl für die Einwohnermeldedaten als auch für die Gewerbeauskünfte. Ich erlaube mir, Sie im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage auf die gesetzlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW wie folgt hinzuweisen: §4 Informationsrecht (1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. und ferner auf § 11 Kosten (1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Personalkosten des auskunfterteilenden Mitarbeiters; je angefangene ½ Stunde müssen Sie mit Kosten zwischen 25 - 30 € rechnen zuzüglich Sachkosten. Eine Anwendung des § 2 VerwGebO IFG NRW kommt für mich ohne nähere Prüfung nicht in Betracht; diese Vorschrift regelt die Ermä0igung und Befreiung von Gebühren. So kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ihr weiterer Hinweis auf § 5 UIG NRW (2): "Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 UIG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 UIG sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarz-weiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3 - Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form." ist für mich im Zusammenhang mit den angefragten Auskünften nicht nachzuvollziehen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.