Auskunft aus dem ZFZR über verwendete Erkennungsnummern aus Hamburg

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

eine Auflistung aus dem zentralen Fahrzeugregister von allen vergebenen und gesperrten (Verlust, Diebstahl uä.) Erkennungsnummern mit nur einen Buchtaben und nur einer Ziffer aus dem Verwaltungsbezirk Hamburg (HH-).

Sollte eine Auflistung nur dieser Erkennungsnummern mit nur einem Buchstaben und nur einer Ziffer nicht möglich sein, bitte ich alternativ um Auflistung aller vergebenen und gesperrten (Verlust, Diebstahl uä.) Erkennungsnummern aus der Gruppe a (nach Anlage 2 FZV) aus dem Verwaltungsbezirk Hamburg (HH-).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Dezember 2020
  • Frist
    30. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistung aus…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft aus dem ZFZR über verwendete Erkennungsnummern aus Hamburg [#207246]
Datum
26. Dezember 2020 15:37
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aus dem zentralen Fahrzeugregister von allen vergebenen und gesperrten (Verlust, Diebstahl uä.) Erkennungsnummern mit nur einen Buchtaben und nur einer Ziffer aus dem Verwaltungsbezirk Hamburg (HH-). Sollte eine Auflistung nur dieser Erkennungsnummern mit nur einem Buchstaben und nur einer Ziffer nicht möglich sein, bitte ich alternativ um Auflistung aller vergebenen und gesperrten (Verlust, Diebstahl uä.) Erkennungsnummern aus der Gruppe a (nach Anlage 2 FZV) aus dem Verwaltungsbezirk Hamburg (HH-).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207246/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kraftfahrt-Bundesamt
Kraftfahrt-Bundesamt 223-201 Sb.: Bert Mangels Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre u. a. E-Mail danke ich Ihn…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: Auskunft aus dem ZFZR über verwendete Erkennungsnummern aus Hamburg [#207246]
Datum
7. Januar 2021 11:45
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
2,6 KB


Kraftfahrt-Bundesamt 223-201 Sb.: Bert Mangels Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre u. a. E-Mail danke ich Ihnen. Sie wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet. Mit Ihrer Anfrage bitten Sie um Übersendung einer Auflistung aller vergebenen und gesperrten Erkennungsnummern mit nur einem Buchstaben und nur einer Ziffer aus dem Zulassungsbezirk Hamburg. Sie begründen Ihre Anfrage zur Erteilung der Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Für das Kraftfahrt-Bundesamt als Bundesbehörde ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) maßgebliche Rechtsvorschrift. Nach § 1 Absatz 3 IFG Bund gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Für das Zentrale Fahrzeugregister gelten spezialgesetzliche Regelungen (hier: Straßenverkehrsgesetz), so dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als Anspruchsgrundlage nicht herangezogen werden kann. Gegenstand des Straßenverkehrsgesetzes ist die Festlegung von genau umschriebenen Voraussetzungen und von konkret bestimmten Zwecken für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt entsprechend § 31 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) das Zentrale Fahrzeugregister über Fahrzeuge, für die in der Bundesrepublik Deutschland ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde. Das Kennzeichen eines Fahrzeugs gehört nach § 45 Satz 2 StVG zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen. Somit finden im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Fahrzeugregister die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (als datenschutzrechtliches Spezialgesetz) unmittelbare Anwendung. Unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen Daten übermittelt werden dürfen bzw. zu übermitteln sind, ergibt sich abschließend aus den Rechtsvorschriften der §§ 35 ff. StVG. Aus Ihrer Anfrage lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, für die ein Anfragegrund herangezogen werden kann, der eine Übermittlung von Daten aus dem ZFZR rechtfertigen würde. Mithin ist die Datenübermittlung nach den Regelungen des StVG unzulässig. Ich bedauere, Ihnen nicht weiter behilflich sein zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Den Datenschutz von genutzten Kennzeichen respektiere i…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Auskunft aus dem ZFZR über verwendete Erkennungsnummern aus Hamburg [#207246]
Datum
7. Januar 2021 14:14
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Den Datenschutz von genutzten Kennzeichen respektiere ich. Aus diesem Grund würde ich meine Anfrage umformulieren: eine Auflistung aus dem zentralen Fahrzeugregister von allen NICHT vergebenen oder gesperrten Erkennungsnummern mit nur einen Buchtaben und nur einer Ziffer aus dem Verwaltungsbezirk Hamburg (HH-). Sollte eine Auflistung nur dieser Erkennungsnummern mit nur einem Buchstaben und nur einer Ziffer nicht möglich sein, bitte ich alternativ um Auflistung aller NICHT vergebenen und gesperrten Erkennungsnummern aus der Gruppe a (nach Anlage 2 FZV) aus dem Verwaltungsbezirk Hamburg (HH-). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207246/
Kraftfahrt-Bundesamt
Kraftfahrt-Bundesamt 223-201 Sb.: Bert Mangels Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre u. a. erneute Anfrage dank…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: WG: Auskunft aus dem ZFZR über verwendete Erkennungsnummern aus Hamburg [#207246]
Datum
27. Januar 2021 06:41
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
2,6 KB


Kraftfahrt-Bundesamt 223-201 Sb.: Bert Mangels Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre u. a. erneute Anfrage danke ich Ihnen. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, gehört das Kennzeichen eines Fahrzeugs nach § 45 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob das Kennzeichen aktuell zugeteilt ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat hier keine Unterscheidung vorgenommen. Im Übrigen kann ein Kennzeichen jederzeit zugeteilt werden. Auch ehemals zugeteilte Kennzeichen (z. B. außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge) sind weiterhin bis zum Ablauf der Löschungsfrist (§ 44 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) im Datenbestand des Zentralen Fahrzeugregisters gespeichert. Ich bedauere, Ihnen auch weiterhin nicht behilflich sein zu können und weise darauf hin, dass diese Mitteilung abschließend ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich habe den Vorgang zur Prüfung an den zuständigen Datenschutzbeauftragten gegeben.…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Auskunft aus dem ZFZR über verwendete Erkennungsnummern aus Hamburg [#207246]
Datum
18. Februar 2021 14:03
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe den Vorgang zur Prüfung an den zuständigen Datenschutzbeauftragten gegeben. Ich vermute, er wird in Kürze auf Sie zukommen. Ich würde Sie bitten meine Anfrage bis dahin noch offen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207246/

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich habe von der zuständigen Datenschutzbeauftragten eine Nachricht erhalten dass da…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Auskunft aus dem ZFZR über verwendete Erkennungsnummern aus Hamburg [#207246]
Datum
15. März 2021 12:03
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe von der zuständigen Datenschutzbeauftragten eine Nachricht erhalten dass das KBA zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Ich würde Sie bitten meine Anfrage bis dahin noch offen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207246/