Auskunft bezüglich Doppelbesteuerung der Energiesteuer

Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt

Wenn ein Verbraucher elektrische Energie von einem Versorger im Steuergebiet bezieht, wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die vom Versorger weitergegebene Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) hinzugerechnet, es ergibt sich also brutto eine Stromsteuer von 2,4395 Cent/kWh.

Wenn der Letzverbraucher jedoch Strom aus dem Ausland (z. B. aus der Republik Österreich ohne Kleinwalsertal) bezieht, zahlt er die Stromsteuer selbst und netto.

Ich bitte insbesondere um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist dem Bundesministerium der Finanzen bekannt, dass es eine steuerliche Diskriminierung zwischen dem Bezug von Strom aus dem Inland und aus dem Ausland existiert?
2. Wieso wird nach § 5 StromStG bereits der Versorger im Steuergebiet steuerpflichtig, während nach § 7 erst der Letztverbraucher steuerpflichtig wird? Inwiefern ist dies mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) vereinbar?
3. "Energie muss bezahlbar bleiben" war eines wichtigsten Themen der Bundestagswahl 2017. Dennoch liegt der Strompreis in der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten hinter Dänemark auf Platz 2. Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen bereits umgesetzt bzw. welche Maßnahmen sind noch in Planung, um dieses Wahlversprechen einzuhalten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. September 2019
  • Frist
    11. Oktober 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme zu fo…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft bezüglich Doppelbesteuerung der Energiesteuer [#166104]
Datum
8. September 2019 13:21
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt Wenn ein Verbraucher elektrische Energie von einem Versorger im Steuergebiet bezieht, wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die vom Versorger weitergegebene Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) hinzugerechnet, es ergibt sich also brutto eine Stromsteuer von 2,4395 Cent/kWh. Wenn der Letzverbraucher jedoch Strom aus dem Ausland (z. B. aus der Republik Österreich ohne Kleinwalsertal) bezieht, zahlt er die Stromsteuer selbst und netto. Ich bitte insbesondere um Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist dem Bundesministerium der Finanzen bekannt, dass es eine steuerliche Diskriminierung zwischen dem Bezug von Strom aus dem Inland und aus dem Ausland existiert? 2. Wieso wird nach § 5 StromStG bereits der Versorger im Steuergebiet steuerpflichtig, während nach § 7 erst der Letztverbraucher steuerpflichtig wird? Inwiefern ist dies mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) vereinbar? 3. "Energie muss bezahlbar bleiben" war eines wichtigsten Themen der Bundestagswahl 2017. Dennoch liegt der Strompreis in der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten hinter Dänemark auf Platz 2. Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen bereits umgesetzt bzw. welche Maßnahmen sind noch in Planung, um dieses Wahlversprechen einzuhalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 8. September 2019 Anliegendes Schreiben nebst Anlage …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 8. September 2019
Datum
18. September 2019 10:39
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie künftig Anträge stellen können. Mit Ihren Anliegen, die kein IFG-Antrag im Sinne des Gesetzes sind, können Sie sich gern über den gleichen Link an das Bürgerreferat des BMF wenden.

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihren Fragen übersende ich Ihnen die nachstehenden Antworten: 1. Ist dem Bundesm…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Auskunft bezüglich Doppelbesteuerung der Energiesteuer [#166104]
Datum
26. November 2019 12:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihren Fragen übersende ich Ihnen die nachstehenden Antworten: 1. Ist dem Bundesministerium der Finanzen bekannt, dass es eine steuerliche Diskriminierung zwischen dem Bezug von Strom aus dem Inland und aus dem Ausland existiert? 2. Wieso wird nach § 5 StromStG bereits der Versorger im Steuergebiet steuerpflichtig, während nach § 7 erst der Letztverbraucher steuerpflichtig wird? Inwiefern ist dies mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) vereinbar? Antwort: Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet: Eine steuerliche Diskriminierung liegt hier nicht vor. Verbrauchsteuern entstehen regelmäßig mit Überführung der Steuergegenstände in den freien Verkehr bzw. durch deren "Verbrauch". Typisch für die größtenteils EU-weit harmonisierten Verbrauchsteuern ist dabei das Bestimmungslandprinzip, also das Entstehen der Steuer in dem Mitgliedstaat, in dem die Ware letztlich in den freien Verkehr übergeht bzw. verbraucht wird. Die Stromsteuer entsteht mit der Entnahme von Strom aus dem Leitungsnetz. Üblicherweise maßgeblich ist dabei ein Leistungs- bzw. Vertragsverhältnis mit dem Strom leistenden Unternehmen (Versorger z. B. in Form eines Stadtwerkes). Der Versorger übernimmt dabei die wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde, wird Steuerschuldner und wälzt die Steuer üblicherweise auf den eigentlichen Verbraucher ab. Andernfalls müsste jeder Verbraucher Steuerschuldner sein. Demgegenüber ist § 7 StromStG insofern eine Ausnahme für die in der Praxis sehr seltenen Sachverhalte zu sehen. In diesen Fällen fehlt es an einem deutschen Vertragspartner/Niederlassung etc. der die Versorgerfunktion und damit unter anderem die Steuerschuldnerschaft übernimmt. Damit gehen Aufwand, Verpflichtungen und auch steuerliche Risiken auf den Verbraucher über. Bereits aus diesem Grund handelt es sich bei der Ausnahmeregelung nach § 7 StromStG weder um eine Besserstellung weniger Einzelfälle, noch um eine Diskriminierung im Falle des Regelfalls nach § 5 StromStG. 3. "Energie muss bezahlbar bleiben" war eines wichtigsten Themen der Bundestagswahl 2017. Dennoch liegt der Strompreis in der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten hinter Dänemark auf Platz 2. Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen bereits umgesetzt bzw. welche Maßnahmen sind noch in Planung, um dieses Wahlversprechen einzuhalten. Im internationalen Vergleich hat Deutschland hohe Strompreise, aber auch eines der weltweit besten und zuverlässigsten Stromversorgungssysteme. Im Hinblick auf den Strompreis ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig für die seit 2003 unverändert in Höhe von 2,05 Cent je Kilowattstunde (kWh) erhobene Stromsteuer. Die Stromsteuer macht damit nur rd. 7 % des Haushaltstrompreises von rd. 30 Cent/kWh aus. Im Gegenzug tragen die Einnahmen von nahezu 7 Milliarden Euro jährlich eine wesentliche Rolle zur Finanzierung des Gemeinwohls durch den Bund bei. Mit dem am 1. Juli 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften wurden die Stromsteuerbefreiungen für aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels hocheffizienter KWK-Anlagen erzeugtem Strom neu gefasst. Die Befreiung von der Stromsteuer in Höhe von 2,05 Cent/kWh bleibt damit insbesondere für eine siebenstellige Zahl von Kleinanlagenbetreiber erhalten und ist zudem für den Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1.000 kW elektrischer Leistung mit keinerlei Bürokratieaufwand gegenüber der für die Erhebung der Stromsteuer zuständigen Zollverwaltung verbunden. Dieses Gesetz ist nur ein Beispiel für eine Vielzahl von Maßnahmen im Bereich der Besteuerung von Energie in der das Bundesministerium der Finanzen in den letzten Jahren selbst tätig wurde oder aber aktiv mitgewirkt hat. Eine sehr aufwendige Auflistung von Einzelmaßnahmen kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen