Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz, benutzungspflichtiger Rad-/Gehweg Schnabelsmühle/Bensberger. Str.

1. Nach Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung § 45, Randnummer 57 die Niederschrift über die Durchführung der letzten beiden Verkehrsschauen für den Bereich Bensberger Str./Ecke Schnabelsmühle.
Insbesondere im Hinblick auf die Anordnung eines benutzungspflichtigen Rad- und Gehweges in Richtung Bensberg.

2. Nach Straßenverkehrs-Ordnung § 45 Abs. 9 für den Bereich Bensberger Str./Ecke Schnabelsmühle die Begründung für die Anordnung eines benutzungspflichtigen Rad- und Gehweges in Richtung Bensberg.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2017
  • Frist
    17. Juni 2017
  • 2 Follower:innen
Rainer Schmitt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bergisch Gladbach Details
Von
Rainer Schmitt
Betreff
Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz, benutzungspflichtiger Rad-/Gehweg Schnabelsmühle/Bensberger. Str. [#21518]
Datum
14. Mai 2017 20:03
An
Kommunalverwaltung Bergisch Gladbach
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Nach Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung § 45, Randnummer 57 die Niederschrift über die Durchführung der letzten beiden Verkehrsschauen für den Bereich Bensberger Str./Ecke Schnabelsmühle. Insbesondere im Hinblick auf die Anordnung eines benutzungspflichtigen Rad- und Gehweges in Richtung Bensberg. 2. Nach Straßenverkehrs-Ordnung § 45 Abs. 9 für den Bereich Bensberger Str./Ecke Schnabelsmühle die Begründung für die Anordnung eines benutzungspflichtigen Rad- und Gehweges in Richtung Bensberg.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Schmitt <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Schmitt
Kommunalverwaltung Bergisch Gladbach
Sehr geehrter Herr Schmitt, Ihr Antrag ist bei mir, als zuständige Sachbearbeiterin der Straßenverkehrsbehörde ei…
Von
Kommunalverwaltung Bergisch Gladbach
Betreff
Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz, benutzungspflichtiger Rad-/Gehweg Schnabelsmühle/Bensberger. Str. [#21518
Datum
15. Mai 2017 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schmitt, Ihr Antrag ist bei mir, als zuständige Sachbearbeiterin der Straßenverkehrsbehörde eingegangen und wird nach Prüfung beantwortet werden. Mit freundlichem Gruß

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Bergisch Gladbach
Auskunft nach dem Informastionsfreiheitsgesetz, benutzungspflichtiger Rad./Gehweg Schnabelsmühle/Bensberger Straße…
Von
Kommunalverwaltung Bergisch Gladbach
Betreff
Auskunft nach dem Informastionsfreiheitsgesetz, benutzungspflichtiger Rad./Gehweg Schnabelsmühle/Bensberger Straße
Datum
12. Juni 2017 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmitt, mit Mail vom 14.05.2017 beantragen Sie,bezugnehmend auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW und VIG, Ihnen die Niederschriften der letzten beiden Verkehrsschauen für den Bereich Bensberger Straße/Ecke Schnabelsmühle zu übersenden. Dieses insbesondere im Hinblick auf die Anordnung eines benutzungspflichtigen Rad- und Gehweges in Richtung Bensberg. In Bergisch Gladbach, wie auch in den meisten anderen Kommunen in NRW, werden Verkehrsschauen in Rahmen von regelmäßigen Verkehrsbesprechungen, an welchen ein Vertreter der jeweiligen Straßenbaulast, der Kreispolizei- und Straßenverkehrsbehörde teilnehmen, durchgeführt. In diesen Verkehrsbesprechungen werden diverse Problematiken des fließenden und ruhenden Verkehrs erörtert und etwaige straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen entschieden und in naher Zukunft umgesetzt. Für den von Ihnen beschriebenen Bereich gab es bisher keine Veranlassung eine Verkehrsbesprechung durchzuführen. Die Anordnung des VZ 240 (gemeinsamer Geh-Radweg) ist ein Teil der Anordnung für den gesamten Kreisel Schnabelsmühle. Die Planung des Kreisels erfolgte unter anderen in Abstimmung mit einzelnen Fachbereichen der Stadtverwaltung, der Polizei, ADFC sowie dem Behindertenbeirat. Hinzu kommt, dass ein Sicherheitsaudit durchgeführt wurde, dessen Anmerkungen in die Ausführungsplanung eingeflossen sind. Lediglich in der Besprechung „Radwegführung Schnabelmühle/Driescher Kreisel vom 14.03.2017 wurde die Benutzungspflicht für den von Ihnen genannten Bereich, von allen Beteiligten nochmals bestätigt und beratschlagt wie und wo der Radfahrer dem fließenden Straßenverkehr wieder zugeführt werden soll. (das Protokoll ist beigefügt.) In Ihrer Mail baten Sie um Mitteilung der Begründung des VZ 240 im Hinblick auf § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) Diese Bestimmung besagt, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Die Gefahrenlage im Bereich Schnabelsmühle/Bensberger Straße begründet sich zum einen in den Verkehrsstärken und dem Schwerlastverkauf der auf der Bensberger Straße lastet. Des weiteren ist durch den dort statt findenden Zweirichtungsverkehr die Fahrbahnbreite sehr schmal geworden, wodurch für den Radfahrer kein Benutzungsrecht auf der Fahrbahn gegeben ist. Das Überholen des Radfahrers auf der Fahrbahn würde den Verkehrsteilnehmer mit Kraftfahrzeug über die durchgezogene Linie in den Gegenverkehr zwingen. Hier muss der Radfahrer geschützt und benutzungspflichtig auf dem Gehweg geführt werden. Die erforderlichen Breiten für einen gemeinsamen Geh-Radweg liegen vor. Dieser Meinung schließt sich auch die Kreispolizeibehörde an. Überdies ist zu beachten, dass die in der dortigen Lage vorhandene Steigung zu einer Verlangsamung der Radfahrer führt. Da es sich bei der Bensberger Straße um eine stark frequentierte Fahrbahn handelt, welche zudem den Zufahrtsweg zu einem Krankenhaus darstellt, ist davon auszugehen, dass der fließende Verkehr an der besagten Stelle sich enorm staut und sogar stockt, sodass im Ergebnis zu erwarten ist, dass die PKW Fahrer die durchgezogene Linie überfahren und in den Gegenverkehr geraten würden. Hieraus ergibt sich sowohl eine konkrete Gefahr für die Radfahrer, als auch eine ernstzunehmende Gefahr für die aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeugführer. Die vorhandene Steigung stellt mithin eine örtliche Begebenheit dar, welche eine konkrete Gefahr zur Folge hat. Da die Bensberger Straße eine wichtige Zufahrtsstraße darstellt, kann den Fahrzeugführern nicht zugemutet werden, die Fahrgeschwindigkeit einem durchschnittlichen Radfahrer anzupassen. Des weiteren würde auch ein vollumfängliches Überholverbot unverhältnismäßig erscheinen, da den Radfahrern durch den großzügigen Geh- und Radweg von rund 2,73 m bzw. 2,83 m an der Zanders Einfahrt eine durchaus zumutbare Alternative zur Verfügung gestellt wurde. Mit freundlichem Gruß