Sehr geehrte Frau
Anonymer Nutzer,
Ihre Mail bzgl. Ihres Auskunftsersuchens wurde von der Regionaldirektion der BA an mich weiter geleitet.
In Anlage übersende ich Ihnen die gewünschten Richtlinien und Weisungen zu den angefragten Themen, die im Wetteraukreis, soweit Sie das SGB II betreffen, zur Anwendung kommen. Die Richtlinien zu den angefragten §§ des SGB XII bitte ich unmittelbar beim Wetteraukreis anzufragen.
1. § 24 SGB II: Nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen
Wohnungserstausstattung
Eine Wohnungserstausstattung beinhaltet sämtliche erforderlichen Möbel und
Hausrat inkl. Haushaltsgeräten für ein Leben und Wohnen in angemessenen
Verhältnissen. Bei einem erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung sind die Kosten
für eine Wohnungserstausstattung zu übernehmen. Darunter fallen auch die Kosten
für Möbel, Haushaltsgeräte und Hausrat, die sich in einer vorherigen Wohnung nicht
im Eigentum der Kundin/des Kunden befanden (z.B. die Küche in der alten Wohnung
wurde vom Vermieter mitvermietet). Eine Bedarfsprüfung ist vorzunehmen!
Der Transport der Gegenstände inkl. Aufbau der Möbel und Anschluss der
Haushaltsgeräte ist grundsätzlich in Eigenleistung vorzunehmen. In begründeten
Ausnahmefällen können auch diese übernommen werden (zum Verfahren vergleiche
Abschnitt „VII. 1.2. Umzugskosten“).
Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!
Auch nach der Trennung von Ehe- bzw. Lebenspartnern, nach langjährigen
Inhaftierungen und in Fällen der Seßhaftmachung von Menschen ohne festen
Wohnsitz kann eine Beihilfe zur Wohnungserstausstattung gewährt werden. Nach
Inhaftierungen und nach Obdachlosigkeit ist der gesamte Hausrat in der Regel
verloren. Bei der Trennung von Ehepaaren ist der bestehende Haushalt (Möbel,
Hausrat, Haushaltsgeräte) zu teilen. Ersatzbeschaffungen sind aber in vielen Fällen
nicht zu vermeiden.
Die erforderlichen Beihilfen können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Die
Beihilfehöhen sind von den einzelnen Grundsicherungsträgern bzw.
Sozialhilfeträgern festzulegen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit über die Gewährung einer Wohnungserstausstattung liegt beim
aufnehmenden Träger, da der Bedarf in seinem Zuständigkeitsbereich anfällt und nur
dieser die notwendige Bedarfsprüfung vor Ort durchführen kann. Die Bewilligung
erfolgt in Absprache mit dem bisher zuständigen Grundsicherungsträger bzw.
Sozialhilfeträger.
Die beschriebene Regelung gilt für den Bereich des SGB II und des SGB XII
innerhalb von Hessen. Bei Umzügen in Kommunen außerhalb von Hessen empfiehlt
sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem aufnehmenden Träger zur
Abstimmung des weiteren Vorgehens.
Verfahren im Wetteraukreis:
Eine Beihilfe für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
kann in folgenden Fällen gewährt werden
Wohnungsbrand
Wasserschaden
Anmietung einer Wohnung nach Haftentlassung
Volljährige oder Schwangere bei Auszug aus dem Elternhaus
Auszug aus einem Übergangsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung
Sesshaftmachung nach Wohnungslosigkeit
Auszug aus dem Frauenhaus
Trennung/Scheidung
Vor Bewilligung des einmaligen Bedarfes „Erstausstattung einer Wohnung“ wird
durch den sozialen Außendienst festgestellt, ob
1) die neu anzumietende Wohnung nach unserem Konzept angemessen ist
2) welche Gegenstände in der Wohnung vorhanden sind.
Geburt eines Kindes
War der Bedarf bei Antragstellung bereits gedeckt, (z.B. durch Leihe oder
Ratenkauf) scheidet eine Hilfegewährung aus.
Sachleistungen über die Firma WAUS gGmbH:
Im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen innerhalb des Wetteraukreises wird bei
der WAUS gGmbH ein Second-Hand-Bereich für Mobiliar betrieben:
- Friedberg, Raiffeisenstr. 8a
- Büdingen, An der Saline 32
Im Rahmen der Sozialhilfegewährung sind notwendige Bedarfe an Mobiliar vorrangig
über die WAUS gGmbH zu decken. Hierzu wird den Berechtigten ein Gutschein bzw.
Berechtigungsschein über den Bezug der bewilligten Pauschale ausgestellt
Im Rahmen der Gewährung der Sachleistung entstehen keine weiteren Transport und
Aufbaukosten, da diese bereits pauschal im Sachleistungsbetrag berücksichtigt
sind.
Bei einer Küche ist die gesamte Lieferung, der Anschluss von Elektroherd und Spüle,
nicht jedoch der Aufbau der Küchenmöbel im Preis von 800,00 € enthalten. Der
Aufbau kann daher zusätzlich –falls vom AS selbst nicht möglich- gewährt werden.
Es ist ein Kostenvoranschlag von der WAUS gGmbH einzuholen, die Entscheidung, dass der
AS die Küche nicht selbst aufbauen kann, ist in der Akte zu dokumentieren.
Die Abrechnung erfolgt anschließend direkt mit der WAUS gGmbH bis zur Höhe der
Pauschalbeträge gemäß Anlage.
Umfang der Hilfe
Aufgrund der Vorschriften § 23 Abs. 3 SGB II und des § 31 Abs. 3 SGB XII können
die Leistungen als Sachleistungen erbracht werden. Im Wetteraukreis werden die
Leistungen in Form einer Pauschale erbracht. Durch diese Pauschale sind alle
Bedarfe gedeckt. Es können keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden. Ist eine
Küche in einer ansonsten nicht eingerichteten Wohnung vorhanden, so kann für die
anderen Zimmer eine Erstausstattung gewährt werden. Bei einem ggf. weiteren
Umzug in eine Wohnung, in welcher keine Küche mit vermietet wird, kann dann in
diesen Fällen ein einmaliger Bedarf für eine Küche gewährt werden.
Bei Abstandszahlungen für eine Küche wird auf die Regelungen in der Arbeitshilfe
„Wohnungsbeschaffungskosten“ verwiesen.
Grundausstattung Einpersonenhaushalt 2.060,00 € WAUS
Grundausstattung Zweipersonenhaushalt 2.250,00 € WAUS
jede weitere Person * 300,00 € WAUS
*zusätzlich bei Geburt eines Kindes für Kinderwagen und Kinderhochstuhl 110,00 € Geldleistung
In Mischfällen (SGB II, SGB XII, AsylblG) wird der Berechtigungsschein durch
den Sachbearbeiter/in des Fachbereichs Jugend, Familie und Soziales
ausgestellt.
Ausnahmeregelungen und Besonderheiten
Beihilfegewährungen in Form von Geldleistungen:
Bei der Gewährung von Beihilfen in Form von Geldleistungen, sind die Bescheide in
allen Fällen mit der Auflage zu verbinden, dass innerhalb einer gesetzten Frist ein
Nachweis (z.B. Kaufbeleg, Quittung) über die zweckgemäße Verwendung der
Beihilfe vorzulegen ist.
Sofern der Hilfeempfänger dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der
Bewilligungsbescheid nach § 47 SGB X zu widerrufen und die gewährte Beihilfe in
Verbindung mit § 50 SGB X zurückzufordern.
Trennung/Scheidung
Anspruchsberechtigt sind nicht automatisch alle getrennt lebenden oder
geschiedenen Leistungsberechtigten. Es ist durch den Antragsteller/die
Antragstellerin glaubhaft darzulegen, warum die Wohnung ohne Mitnahme von
Hausrat verlassen wurde und aus welchem Grund kein Anspruch auf Zuteilung von
gemeinsam gehörendem Hausrat besteht.
Dies ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren.
2. § 28 SGB II: Leistungen für Bildung und Teilhabe
Der Wetteraukreis orientiert sich an der "Arbeitshilfe Hessen" zur Umsetzung des BuT (s.Anlage)
3. § 22 ff SGB II: schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft
Hier können wir Ihnen lediglich die aktuell gültige Mietwerttabelle zur Verfügung stellen. Das Konzept selbst kann bei Bedarf beim Wetteraukreis, Fachbereichs Jugend und Soziales, Fachdienst 3.4 eingesehen werden.
Mietwerttabelle im Wetteraukreis ab 01.06.2011
Gebiet Haushalt Mietobergrenze
I Bad Nauheim Alleinstehend 265,00 €
Bad Vilbel 2 Personen 350,00 €
Friedberg Jede weitere Person 70,00 €
II Rosbach Alleinstehend 290,00 €
Karben 2 Personen 390,00 €
Jede weitere Person 80,00 €
III Altenstadt Alleinstehend 235,00 €
Büdingen 2 Personen 315,00 €
Butzbach Jede weitere Person 65,00 €
Nidda
Ober-Mörlen
Reichelsheim
Wölfersheim
Wöllstadt
IV Echzell Alleinstehend 235,00 €
Florstadt 2 Personen 310,00 €
Glauburg Jede weitere Person 65,00 €
Limeshain
Münzenberg
Niddatal
Ortenberg
Ranstadt
Rockenberg
V Gedern Alleinstehend 200,00 €
Hirzenhain 2 Personen 265,00 €
Kefenrod Jede weitere Person 55,00 €
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Wiedemann
Geschäftsführer
Jobcenter Wetterau
Schulze-Delitzsch-Str. 1
61169 Friedberg
Telefon: 06031 6849-170
Telefax: 06031 6849-121
E-Mail:
<<E-Mailadresse>>
Internet:
www.jobcenter Wetterau.de