Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen

Ich möchte Sie um schriftliche Auskunft über die derzeit aktuellen Richtlinien und Weisungen

- zu den nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen (SGB II § 24 / SGB XII § 31)

- zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (SGB II § 28 / SGB XII § 34)

- schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft (SGB II § 22 ff / SGB XII § 35 ff)

des

- Sozialamt / Jobcenter Wetterau,
- GE MainArbeit.Jobcenter Offenbach
- Jobcenter Kreis Groß-Gerau

bitten.

Ich beziehe mich hierbei auf die Regelungen des SGB II § 50 (4) Satz 2 in der Fassung vom 01.04.2011.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Februar 2012
  • Frist
    20. März 2012
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen
Datum
17. Februar 2012 11:30
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Ich möchte Sie um schriftliche Auskunft über die derzeit aktuellen Richtlinien und Weisungen - zu den nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen (SGB II § 24 / SGB XII § 31) - zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (SGB II § 28 / SGB XII § 34) - schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft (SGB II § 22 ff / SGB XII § 35 ff) des - Sozialamt / Jobcenter Wetterau, - GE MainArbeit.Jobcenter Offenbach - Jobcenter Kreis Groß-Gerau bitten. Ich beziehe mich hierbei auf die Regelungen des SGB II § 50 (4) Satz 2 in der Fassung vom 01.04.2011.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen
Sehr geehrte Frau Anonymer Nutzer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.02.2012, deren Eingang ich hiermit wunschg…
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen
Betreff
WG: Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen
Datum
21. Februar 2012 09:13
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrte Frau Anonymer Nutzer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.02.2012, deren Eingang ich hiermit wunschgemäß bestätige. Hinsichtlich der Mainarbeit kommunales Jobcenter Offenbach und dem Kommunalen Jobcenter Kreis Groß-Gerau handelt es sich nicht mehr um gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II, sondern um zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II. Eine Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit ist damit nicht mehr gegeben. Bitte wenden Sie sich für Ihr Ersuchen daher unmittelbar an die Jobcenter. Ihr Anliegen betreffend Jobcenter Wetterau habe ich weitergeleitet und um Bearbeitung gebeten. Mit freundlichen Grüßen Programmberatung SGB II E-Mail: <<E-Mailadresse>> Internet: www.arbeitsagentur.de Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Hessen Saonestr. 2-4 60528 Frankfurt

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Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen
Sehr geehrte Frau Anonymer Nutzer, Ihre Mail bzgl. Ihres Auskunftsersuchens wurde von der Regionaldirektion der B…
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen
Betreff
120221_ Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen
Datum
2. März 2012 14:59
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrte Frau Anonymer Nutzer, Ihre Mail bzgl. Ihres Auskunftsersuchens wurde von der Regionaldirektion der BA an mich weiter geleitet. In Anlage übersende ich Ihnen die gewünschten Richtlinien und Weisungen zu den angefragten Themen, die im Wetteraukreis, soweit Sie das SGB II betreffen, zur Anwendung kommen. Die Richtlinien zu den angefragten §§ des SGB XII bitte ich unmittelbar beim Wetteraukreis anzufragen. 1. § 24 SGB II: Nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen Wohnungserstausstattung Eine Wohnungserstausstattung beinhaltet sämtliche erforderlichen Möbel und Hausrat inkl. Haushaltsgeräten für ein Leben und Wohnen in angemessenen Verhältnissen. Bei einem erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung sind die Kosten für eine Wohnungserstausstattung zu übernehmen. Darunter fallen auch die Kosten für Möbel, Haushaltsgeräte und Hausrat, die sich in einer vorherigen Wohnung nicht im Eigentum der Kundin/des Kunden befanden (z.B. die Küche in der alten Wohnung wurde vom Vermieter mitvermietet). Eine Bedarfsprüfung ist vorzunehmen! Der Transport der Gegenstände inkl. Aufbau der Möbel und Anschluss der Haushaltsgeräte ist grundsätzlich in Eigenleistung vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen können auch diese übernommen werden (zum Verfahren vergleiche Abschnitt „VII. 1.2. Umzugskosten“). Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren! Auch nach der Trennung von Ehe- bzw. Lebenspartnern, nach langjährigen Inhaftierungen und in Fällen der Seßhaftmachung von Menschen ohne festen Wohnsitz kann eine Beihilfe zur Wohnungserstausstattung gewährt werden. Nach Inhaftierungen und nach Obdachlosigkeit ist der gesamte Hausrat in der Regel verloren. Bei der Trennung von Ehepaaren ist der bestehende Haushalt (Möbel, Hausrat, Haushaltsgeräte) zu teilen. Ersatzbeschaffungen sind aber in vielen Fällen nicht zu vermeiden. Die erforderlichen Beihilfen können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Die Beihilfehöhen sind von den einzelnen Grundsicherungsträgern bzw. Sozialhilfeträgern festzulegen. Zuständigkeit Die Zuständigkeit über die Gewährung einer Wohnungserstausstattung liegt beim aufnehmenden Träger, da der Bedarf in seinem Zuständigkeitsbereich anfällt und nur dieser die notwendige Bedarfsprüfung vor Ort durchführen kann. Die Bewilligung erfolgt in Absprache mit dem bisher zuständigen Grundsicherungsträger bzw. Sozialhilfeträger. Die beschriebene Regelung gilt für den Bereich des SGB II und des SGB XII innerhalb von Hessen. Bei Umzügen in Kommunen außerhalb von Hessen empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem aufnehmenden Träger zur Abstimmung des weiteren Vorgehens. Verfahren im Wetteraukreis: Eine Beihilfe für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kann in folgenden Fällen gewährt werden  Wohnungsbrand  Wasserschaden  Anmietung einer Wohnung nach Haftentlassung  Volljährige oder Schwangere bei Auszug aus dem Elternhaus  Auszug aus einem Übergangsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung  Sesshaftmachung nach Wohnungslosigkeit  Auszug aus dem Frauenhaus  Trennung/Scheidung Vor Bewilligung des einmaligen Bedarfes „Erstausstattung einer Wohnung“ wird durch den sozialen Außendienst festgestellt, ob 1) die neu anzumietende Wohnung nach unserem Konzept angemessen ist 2) welche Gegenstände in der Wohnung vorhanden sind.  Geburt eines Kindes War der Bedarf bei Antragstellung bereits gedeckt, (z.B. durch Leihe oder Ratenkauf) scheidet eine Hilfegewährung aus. Sachleistungen über die Firma WAUS gGmbH: Im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen innerhalb des Wetteraukreises wird bei der WAUS gGmbH ein Second-Hand-Bereich für Mobiliar betrieben: - Friedberg, Raiffeisenstr. 8a - Büdingen, An der Saline 32 Im Rahmen der Sozialhilfegewährung sind notwendige Bedarfe an Mobiliar vorrangig über die WAUS gGmbH zu decken. Hierzu wird den Berechtigten ein Gutschein bzw. Berechtigungsschein über den Bezug der bewilligten Pauschale ausgestellt Im Rahmen der Gewährung der Sachleistung entstehen keine weiteren Transport und Aufbaukosten, da diese bereits pauschal im Sachleistungsbetrag berücksichtigt sind. Bei einer Küche ist die gesamte Lieferung, der Anschluss von Elektroherd und Spüle, nicht jedoch der Aufbau der Küchenmöbel im Preis von 800,00 € enthalten. Der Aufbau kann daher zusätzlich –falls vom AS selbst nicht möglich- gewährt werden. Es ist ein Kostenvoranschlag von der WAUS gGmbH einzuholen, die Entscheidung, dass der AS die Küche nicht selbst aufbauen kann, ist in der Akte zu dokumentieren. Die Abrechnung erfolgt anschließend direkt mit der WAUS gGmbH bis zur Höhe der Pauschalbeträge gemäß Anlage. Umfang der Hilfe Aufgrund der Vorschriften § 23 Abs. 3 SGB II und des § 31 Abs. 3 SGB XII können die Leistungen als Sachleistungen erbracht werden. Im Wetteraukreis werden die Leistungen in Form einer Pauschale erbracht. Durch diese Pauschale sind alle Bedarfe gedeckt. Es können keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden. Ist eine Küche in einer ansonsten nicht eingerichteten Wohnung vorhanden, so kann für die anderen Zimmer eine Erstausstattung gewährt werden. Bei einem ggf. weiteren Umzug in eine Wohnung, in welcher keine Küche mit vermietet wird, kann dann in diesen Fällen ein einmaliger Bedarf für eine Küche gewährt werden. Bei Abstandszahlungen für eine Küche wird auf die Regelungen in der Arbeitshilfe „Wohnungsbeschaffungskosten“ verwiesen. Grundausstattung Einpersonenhaushalt 2.060,00 € WAUS Grundausstattung Zweipersonenhaushalt 2.250,00 € WAUS jede weitere Person * 300,00 € WAUS *zusätzlich bei Geburt eines Kindes für Kinderwagen und Kinderhochstuhl 110,00 € Geldleistung In Mischfällen (SGB II, SGB XII, AsylblG) wird der Berechtigungsschein durch den Sachbearbeiter/in des Fachbereichs Jugend, Familie und Soziales ausgestellt. Ausnahmeregelungen und Besonderheiten Beihilfegewährungen in Form von Geldleistungen: Bei der Gewährung von Beihilfen in Form von Geldleistungen, sind die Bescheide in allen Fällen mit der Auflage zu verbinden, dass innerhalb einer gesetzten Frist ein Nachweis (z.B. Kaufbeleg, Quittung) über die zweckgemäße Verwendung der Beihilfe vorzulegen ist. Sofern der Hilfeempfänger dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Bewilligungsbescheid nach § 47 SGB X zu widerrufen und die gewährte Beihilfe in Verbindung mit § 50 SGB X zurückzufordern. Trennung/Scheidung Anspruchsberechtigt sind nicht automatisch alle getrennt lebenden oder geschiedenen Leistungsberechtigten. Es ist durch den Antragsteller/die Antragstellerin glaubhaft darzulegen, warum die Wohnung ohne Mitnahme von Hausrat verlassen wurde und aus welchem Grund kein Anspruch auf Zuteilung von gemeinsam gehörendem Hausrat besteht. Dies ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. 2. § 28 SGB II: Leistungen für Bildung und Teilhabe Der Wetteraukreis orientiert sich an der "Arbeitshilfe Hessen" zur Umsetzung des BuT (s.Anlage) 3. § 22 ff SGB II: schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft Hier können wir Ihnen lediglich die aktuell gültige Mietwerttabelle zur Verfügung stellen. Das Konzept selbst kann bei Bedarf beim Wetteraukreis, Fachbereichs Jugend und Soziales, Fachdienst 3.4 eingesehen werden. Mietwerttabelle im Wetteraukreis ab 01.06.2011 Gebiet Haushalt Mietobergrenze I Bad Nauheim Alleinstehend 265,00 € Bad Vilbel 2 Personen 350,00 € Friedberg Jede weitere Person 70,00 € II Rosbach Alleinstehend 290,00 € Karben 2 Personen 390,00 € Jede weitere Person 80,00 € III Altenstadt Alleinstehend 235,00 € Büdingen 2 Personen 315,00 € Butzbach Jede weitere Person 65,00 € Nidda Ober-Mörlen Reichelsheim Wölfersheim Wöllstadt IV Echzell Alleinstehend 235,00 € Florstadt 2 Personen 310,00 € Glauburg Jede weitere Person 65,00 € Limeshain Münzenberg Niddatal Ortenberg Ranstadt Rockenberg V Gedern Alleinstehend 200,00 € Hirzenhain 2 Personen 265,00 € Kefenrod Jede weitere Person 55,00 € Mit freundlichen Grüßen Bernhard Wiedemann Geschäftsführer Jobcenter Wetterau Schulze-Delitzsch-Str. 1 61169 Friedberg Telefon: 06031 6849-170 Telefax: 06031 6849-121 E-Mail: <<E-Mailadresse>> Internet: www.jobcenter Wetterau.de