Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen
Ich möchte Sie um schriftliche Auskunft über die derzeit aktuellen Richtlinien und Weisungen
- zu den nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen (SGB II § 24)
- zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (SGB II § 28)
- schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft (SGB II § 22 ff)
des Sozialamt / Jobcenter Wetterau,
GE MainArbeit.Jobcenter Offenbach
bitten.
Ich beziehe mich hierbei auf die Regelungen des SGB II § 50 (4) Satz 2 in der Fassung vom 01.04.2011.
Ergebnis der Anfrage
Ihrem Auskunftsersuchen nach dem IFG konnte nicht entsprochen werden.
Sofern Sie Auskünfte zu „Richtlinien und Weisungen“ begehren, habe ich Ihren Antrag dahingehend ausgelegt, dass Sie Auslegungshinweise und Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen des SGB II begehren, die für die Jobcenter verbindlich sind.
Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag nur hinsichtlich Ihres Antrags zu 1) - und dafür auch nur teilweise – zuständig. Im Übrigen ist Ihr Antrag schon unzulässig,
da dieser Informationen betrifft, zu deren Verfügung ich nicht berechtigt bin. Denn naturgemäß kann ich nur über Richtlinien und Weisungen Auskunft erteilen, die in meinem Geschäftsbereich liegen. Der teilweise zulässige Antrag zu 1) ist zudem unbegründet, da das BMAS keine entsprechenden Weisungen erteilt hat.
Ein Weisungsrecht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht nämlich nur dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) der gem. § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB 11 zuständige Träger der jeweiligen Leistung ist. Nur in diesen Fällen kann das BMAS gem. § 47 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 44b
Absatz 3 SGB 11 im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht Weisungen erteilen und damit die BA und die Jobcenter an seine Auffassung binden. Daneben kann auch die BA als Träger der Leistungen gegenüber den Jobcentern gem. § 44b Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer
2 SGB 11 Weisungen erteilen. Diese Weisungen werden in der Regel durch sog. Fachliche Hinweise erteilt. Hinsichtlich dieser Fachlichen Hinweise ist das BMAS jedoch nicht die zur Verfügung berechtigte Stelle im Sinne des § 7 Absatz 1 IFG, sondern dies ist die Bundesagentur. Handelt es sich hingegen um kommunal zu erbringende Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB II, führt die Aufsicht darüber das jeweilige Bundesland. Ein Weisungsrecht steht im Rahmen dieser Leistungen weder dem BMAS noch der BA zu, sondern nur den Städten oder Landkreisen gegenüber den Jobcentern gem. § 44b Absatz 3 SGB 11. Die Städte und
Landkreise sind wiederum nach dem jeweiligen Landesrecht gegebenenfalls Weisungen der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht unterworfen.
Antrag zu 1)
Im Rahmen der neben den Regelleistungen möglichen Erbringung von Leistungen für Erstausstattungen (vgl. § 24 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB II) handelt es sich um kommunal zu erbringende Leistungen im vorstehend beschriebenen Sinne. Sofern Sie Auskünfte
über Weisungen hinsichtlich dieser Leistungen begehren, wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde in Hessen oder die zuständige Kommune.
Zu den Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 3 SGB 11 (orthopädische Schuhe) wäre das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Auskunft befugt. Hinsichtlich dieser Leistungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales allerdings keine Weisungen oder Richtlinien erlassen.
Auch wenn Ihrem formalen Begehren nach dem IFG nicht entsprochen werden kann, weise ich auf die im Internet abrufbaren und die Jobcenter bindenden Fachlichen Hinweise der BA zu den nach § 24 SGB 11 zu erbringenden Leistungen hin (abrufbar unter www.arbeitsagentur.de - Menüpunkte "Veröffentlichungen"-"Weisungen“-Arbeitslosengeld II- „Weitere Informationen“ - "Fachliche Hinweise SGB II") und lege diesem Bescheid diese Fachlichen Hinweise zu Ihrer Information bei.
> die Fachlichen Hinweise lagen dem Brief nicht bei!
Anfrage abgelehnt
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Datum16. Dezember 2011
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17. Januar 2012
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