Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen

Ich möchte Sie um schriftliche Auskunft über die derzeit aktuellen Richtlinien und Weisungen
- zu den nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen (SGB II § 24)
- zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (SGB II § 28)
- schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft (SGB II § 22 ff)
des Sozialamt / Jobcenter Wetterau,
GE MainArbeit.Jobcenter Offenbach
bitten.
Ich beziehe mich hierbei auf die Regelungen des SGB II § 50 (4) Satz 2 in der Fassung vom 01.04.2011.

Ergebnis der Anfrage

Ihrem Auskunftsersuchen nach dem IFG konnte nicht entsprochen werden.
Sofern Sie Auskünfte zu „Richtlinien und Weisungen“ begehren, habe ich Ihren Antrag dahingehend ausgelegt, dass Sie Auslegungshinweise und Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen des SGB II begehren, die für die Jobcenter verbindlich sind.
Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag nur hinsichtlich Ihres Antrags zu 1) - und dafür auch nur teilweise – zuständig. Im Übrigen ist Ihr Antrag schon unzulässig,
da dieser Informationen betrifft, zu deren Verfügung ich nicht berechtigt bin. Denn naturgemäß kann ich nur über Richtlinien und Weisungen Auskunft erteilen, die in meinem Geschäftsbereich liegen. Der teilweise zulässige Antrag zu 1) ist zudem unbegründet, da das BMAS keine entsprechenden Weisungen erteilt hat.
Ein Weisungsrecht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht nämlich nur dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) der gem. § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB 11 zuständige Träger der jeweiligen Leistung ist. Nur in diesen Fällen kann das BMAS gem. § 47 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 44b
Absatz 3 SGB 11 im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht Weisungen erteilen und damit die BA und die Jobcenter an seine Auffassung binden. Daneben kann auch die BA als Träger der Leistungen gegenüber den Jobcentern gem. § 44b Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer
2 SGB 11 Weisungen erteilen. Diese Weisungen werden in der Regel durch sog. Fachliche Hinweise erteilt. Hinsichtlich dieser Fachlichen Hinweise ist das BMAS jedoch nicht die zur Verfügung berechtigte Stelle im Sinne des § 7 Absatz 1 IFG, sondern dies ist die Bundesagentur. Handelt es sich hingegen um kommunal zu erbringende Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB II, führt die Aufsicht darüber das jeweilige Bundesland. Ein Weisungsrecht steht im Rahmen dieser Leistungen weder dem BMAS noch der BA zu, sondern nur den Städten oder Landkreisen gegenüber den Jobcentern gem. § 44b Absatz 3 SGB 11. Die Städte und
Landkreise sind wiederum nach dem jeweiligen Landesrecht gegebenenfalls Weisungen der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht unterworfen.
Antrag zu 1)
Im Rahmen der neben den Regelleistungen möglichen Erbringung von Leistungen für Erstausstattungen (vgl. § 24 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB II) handelt es sich um kommunal zu erbringende Leistungen im vorstehend beschriebenen Sinne. Sofern Sie Auskünfte
über Weisungen hinsichtlich dieser Leistungen begehren, wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde in Hessen oder die zuständige Kommune.
Zu den Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 3 SGB 11 (orthopädische Schuhe) wäre das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Auskunft befugt. Hinsichtlich dieser Leistungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales allerdings keine Weisungen oder Richtlinien erlassen.
Auch wenn Ihrem formalen Begehren nach dem IFG nicht entsprochen werden kann, weise ich auf die im Internet abrufbaren und die Jobcenter bindenden Fachlichen Hinweise der BA zu den nach § 24 SGB 11 zu erbringenden Leistungen hin (abrufbar unter www.arbeitsagentur.de - Menüpunkte "Veröffentlichungen"-"Weisungen“-Arbeitslosengeld II- „Weitere Informationen“ - "Fachliche Hinweise SGB II") und lege diesem Bescheid diese Fachlichen Hinweise zu Ihrer Information bei.

> die Fachlichen Hinweise lagen dem Brief nicht bei!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Dezember 2011
  • Frist
    17. Januar 2012
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen
Datum
16. Dezember 2011 11:16
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Ich möchte Sie um schriftliche Auskunft über die derzeit aktuellen Richtlinien und Weisungen - zu den nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen (SGB II § 24) - zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (SGB II § 28) - schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft (SGB II § 22 ff) des Sozialamt / Jobcenter Wetterau, GE MainArbeit.Jobcenter Offenbach bitten. Ich beziehe mich hierbei auf die Regelungen des SGB II § 50 (4) Satz 2 in der Fassung vom 01.04.2011.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Freitag, 16. Dezember 2011…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: ROB Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen
Datum
16. Dezember 2011 12:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Freitag, 16. Dezember 2011 11:17 An: <<email address>> Betreff: ROB Auskunft über die derzeit aktuellen SGB II/SGB XII Richtlinien und Weisungen Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Ich möchte Sie um schriftliche Auskunft über die derzeit aktuellen Richtlinien und Weisungen - zu den nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen (SGB II § 24) - zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (SGB II § 28) - schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft (SGB II § 22 ff) des Sozialamt / Jobcenter Wetterau, GE MainArbeit.Jobcenter Offenbach bitten. Ich beziehe mich hierbei auf die Regelungen des SGB II § 50 (4) Satz 2 in der Fassung vom 01.04.2011. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen
Datum
14. Februar 2012
Status
Anfrage abgelehnt