Auskunft über Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte der Landtagsabgeordneten

Anfrage an: Landtag NRW

alle durch Mitglieder des Landtags NRW der aktuellen Legislaturperiode nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Abgeordnetengesetz an die Präsidentin des Landtags übermittelten Informationen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus der Stellungnahme 16/358 von Herrn Prof. Gusy zum Hearing vom 25.1.2013, Ziffer 5.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Februar 2013
  • Frist
    12. März 2013
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Fabian Hanneforth
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landtag NRW Details
Von
Fabian Hanneforth
Betreff
Auskunft über Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte der Landtagsabgeordneten
Datum
6. Februar 2013 18:18
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle durch Mitglieder des Landtags NRW der aktuellen Legislaturperiode nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Abgeordnetengesetz an die Präsidentin des Landtags übermittelten Informationen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus der Stellungnahme 16/358 von Herrn Prof. Gusy zum Hearing vom 25.1.2013, Ziffer 5.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Fabian Hanneforth
Mit freundlichen Grüßen Fabian Hanneforth

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Landtag NRW
IFG-Anfrage Verhaltensregeln Sehr geehrter Herr Hanneforth, Ihr Antrag vom 07. Februar 2013 bezieht sich auf die d…
Von
Landtag NRW
Betreff
IFG-Anfrage Verhaltensregeln
Datum
5. März 2013 10:46
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr Hanneforth, Ihr Antrag vom 07. Februar 2013 bezieht sich auf die durch Mitglieder des Landtags NRW der aktuellen Legislaturperiode nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Abgeordnetengesetz an die Präsidentin des Landtags übermittelten Informationen. Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder des Landtags die Pflicht zur Anzeige 1. ihres Berufes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können; 2. von Art und Umfang der nach Nummer 1 anzeigepflichtigen selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbe sowie von Art, Höhe und Herkunft der daraus erzielten Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird. Hinsichtlich der gegenwärtig neben dem Mandat ausgeübten Berufe und wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abgeordneten darf ich darauf verweisen, dass diese Angaben bereits in den Kurzbiografien der einzelnen Abgeordneten wiedergegeben sind. Diese finden Sie auf der Internetseite des Landtags unter folgendem Link: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/020-Abgeordnete-und-Fraktionen/020-Abgeordnetensuche/Inhalt.jsp Die erbetenen Informationen hierzu können somit in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Ein Anspruch hierauf aus dem IFG NRW besteht demzufolge nicht. Soweit Sie sich Ihre Anfrage auf Angaben zur Höhe der der Präsidentin mitgeteilten Einkünfte bezieht, kann ich Ihrer Bitte aus folgenden Gründen nicht entsprechen: Die Festlegung des anzeigepflichtigen Mindestbetrages (§ 16 Abs. 7 Nr. 3 AbgG NRW) sowie die Regeln zur Veröffentlichung (§ 16 Abs. 7 Nr. 4 AbgG NRW) sind in den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Anlage 6 der Geschäftsordnung) niedergelegt: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Geschaeftsordnung/Anlage6.jsp Nach § 2 Abs. 2 der Verhaltensregeln besteht eine Anzeigepflicht, wenn die Einkünfte aus einer Tätigkeit oder mehreren Tätigkeiten in der Summe 12.000 Euro im Jahr übersteigen. Eine Veröffentlichung der Angaben aus § 2 findet nach § 4 der Verhaltensregeln nicht statt Die Aussage von Herrn Prof. Gusy in der Stellungnahme 16/358 Ziffer 5., dass hinsichtlich dieser Angaben gleichwohl eine Auskunftspflicht nach dem IFG bestehen soll, teile ich nicht. Denn für den Landtag gilt das IFG NRW nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt ((§ 2 Abs. 2 IFG NRW). Die vorausgegangen Ausführungen verdeutlichen, dass es sich hierbei um Pflichten und Informationen handelt, die unmittelbar dem Mandat entspringen und nur im Verhältnis zur Präsidentin bestehen. Diese Informationen sind damit eindeutig und ausschließlich dem parlamentarischen Bereich zuzuordnen und somit vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgeschlossen. Der Antrag auf Informationszugang ist nach § 9 Abs. 1 IFG aber auch abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden und entsprechende Einwilligungen nicht vorliegen. Da dieser Sachverhalt ebenfalls gegeben ist, kommt eine Herausgabe auch aus diesem Grunde nicht in Betracht. Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Sie wegen dieser Entscheidung nach § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen Klaus Aalbers _________________ Die Präsidentin des Landtags NRW I.5 - Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst, Justitiariat - Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf Telefon: (0211) 884-2453 Fax: (0211) 884-3005 E-Mail: <<E-Mailadresse>> Internet: www.landtag.nrw.de<http://www.landtag.nrw.de/>