Auskunft über Predictive Policing Software Datensets und Gewichtung der Faktoren

1) Eine Liste der Daten und Merkmale, die in die Verarbeitung durch die Predictive Policing Software einfließen.

2) Eine Erklärung wie die Daten erhoben werden und aus welchen Quellen diese bezogen werden.

3) Eine Aussage darüber, ob und welche bestimmten Daten natürlichen Personen zuzuordnen sind und falls das der Fall ist, inwiefern diese anaonymisiert werden.

4) Ein Übersicht über die Gewichtung der einzelnen Daten und Merkmale bezüglich der Auswertung und Vorhersage von Einbruchsorten.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. Mai 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
Marco Berger
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Duisburg Details
Von
Marco Berger
Betreff
Auskunft über Predictive Policing Software Datensets und Gewichtung der Faktoren [#21344]
Datum
2. Mai 2017 20:06
An
Polizeipräsidium Duisburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Eine Liste der Daten und Merkmale, die in die Verarbeitung durch die Predictive Policing Software einfließen. 2) Eine Erklärung wie die Daten erhoben werden und aus welchen Quellen diese bezogen werden. 3) Eine Aussage darüber, ob und welche bestimmten Daten natürlichen Personen zuzuordnen sind und falls das der Fall ist, inwiefern diese anaonymisiert werden. 4) Ein Übersicht über die Gewichtung der einzelnen Daten und Merkmale bezüglich der Auswertung und Vorhersage von Einbruchsorten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marco Berger <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marco Berger
Polizeipräsidium Duisburg
Ihre Email vom 02.05.2017, 20:07 h Sehr geehrter Herr Berger, in der Anlage befindet sich der Eingangsbescheid zu…
Von
Polizeipräsidium Duisburg
Betreff
Ihre Email vom 02.05.2017, 20:07 h
Datum
5. Mai 2017 10:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Berger, in der Anlage befindet sich der Eingangsbescheid zu Ihrem Antrag vom 02.05.2017 (Auskunft über Predictive Policing). Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Duisburg
Ihre Anfrage nach dem IFG NRW Sehr geehrter Herr Berger, beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme zu der o…
Von
Polizeipräsidium Duisburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG NRW
Datum
23. Mai 2017 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Berger, beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme zu der o. a. Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Marco Berger
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marco Berger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auskunft über Predictive Policing Software Datensets und Gewichtung der Faktoren“ [#21344]
Datum
23. Mai 2017 20:15
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21344 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die in Frage 1) erbetenen Informationen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei nicht beeinträchtigen würden. Das Landeskriminalamt BW hat diese Informationen ebenfalls mitgeteilt. Siehe: https://fragdenstaat.de/a/20750 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marco Berger Anfragenr: 21344 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.05.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Auskunft über Predictive Policing Software Datensets und Gewichtung der Faktoren“ [#21344]
Datum
24. Mai 2017 11:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.05.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Marco Bergers auf Informationszugang vom 2.5.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1821/17/ Ihr Zeichen: ZA…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Marco Bergers auf Informationszugang vom 2.5.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1821/17/ Ihr Zeichen: ZA2-57.03.01-975/17
Datum
12. Juni 2017 16:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Marco Bergers auf Informationszugang vom 2.5.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1821/17 / Ihr Zeichen: ZA2-57.03.01-975/17 ________________________________ Sehr geehrte Frau Doht, sehr geehrter Herr Bettendorf, Herr Berger hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de zur Predictive Policing Software gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 23.5.2017, welcher mir in Kopie vorliegt, haben Sie ihm geantwortet. Herr Berger hat mich nun um Vermittlung hinsichtlich der Ablehnung seines Antrags bezogen auf Frage 1) (Zusendung der Daten und Merkmale, die in die Verarbeitung durch die Software einfließen) gebeten. Die Ablehnung des Antrags zu Frage 1) begründen Sie unter Berufung auf § 6 lit. a IFG NRW mit der Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei, ohne dies jedoch näher auszuführen. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Die Anforderung an die Begründung orientiert sich an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Bei der Begründung einer etwaigen Ablehnung des Informationszugangs genügt nicht allein die Benennung des (möglicherweise) einschlägigen Ablehnungsgrundes; eine nachzuvollziehende Begründung und Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt ist unverzichtbar. Es ist in Hinblick auf den in Rede stehende Einzelfall konkret zu prüfen und darzulegen, inwieweit der jeweilige Ablehnungsgrund, der sich allein aus dem IFG NRW selbst ergeben kann, einschlägig ist. Daher bedarf Ihre Ablehnung noch einer konkreten Begründung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Marco Bergers auf Informationszugang vom 2.5.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1821/17/ Ihr Zeichen: ZA…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Marco Bergers auf Informationszugang vom 2.5.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1821/17/ Ihr Zeichen: ZA2-57.03.01-975/17
Datum
12. Juni 2017 16:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Marco Bergers auf Informationszugang vom 2.5.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1821/17 / Ihr Zeichen: ZA2-57.03.01-975/17 ________________________________ Sehr geehrte Frau Doht, sehr geehrter Herr Bettendorf, Herr Berger hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de zur Predictive Policing Software gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 23.5.2017, welcher mir in Kopie vorliegt, haben Sie ihm geantwortet. Herr Berger hat mich nun um Vermittlung hinsichtlich der Ablehnung seines Antrags bezogen auf Frage 1) (Zusendung der Daten und Merkmale, die in die Verarbeitung durch die Software einfließen) gebeten. Die Ablehnung des Antrags zu Frage 1) begründen Sie unter Berufung auf § 6 lit. a IFG NRW mit der Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei, ohne dies jedoch näher auszuführen. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Die Anforderung an die Begründung orientiert sich an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Bei der Begründung einer etwaigen Ablehnung des Informationszugangs genügt nicht allein die Benennung des (möglicherweise) einschlägigen Ablehnungsgrundes; eine nachzuvollziehende Begründung und Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt ist unverzichtbar. Es ist in Hinblick auf den in Rede stehende Einzelfall konkret zu prüfen und darzulegen, inwieweit der jeweilige Ablehnungsgrund, der sich allein aus dem IFG NRW selbst ergeben kann, einschlägig ist. Daher bedarf Ihre Ablehnung noch einer konkreten Begründung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.