Auskunft zu den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung 2016 B 31 West
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/LIFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir entstandene Ergebnisse aus den Verkehrserhebungen vom 15. März 2016 bzw. um den 15. März herum zu. Die Erhebungen erfolgten laut Presseberichten im Raum A 5, Umkirch, Gottenheim, Bötzingen, Ihringen, Breisach, Merdingen und Freiburg ( Tuniberg-Ortsteile )
Als Anwohner einer Straße, die im Untersuchungsgebiet liegt, sowie als Bürger, der von dem derzeit zu entwickelnden Verkehrskonzept Oberrimsingen betroffen sowie an der städtebaulichen Entwicklung Oberrimsingens ( insbesondere Verkehrsberuhigung, Entwicklung eines lebhaften, von Durchgangsverkehr möglichst verschonten Dorfzentrums ) interessiert ist, habe ich umfassende Informationsbedürfnisse.
Dabei spielt eine besondere Rolle, dass trotz einer gleichwertigen anwohnerfreien Alternative ( A 5, B 31 ) viele LKW an meinem Haus vorbeifahren und außerdem der Straßenabschnitt, an dem ich wohne, zu Unrecht als Kreisstraße eingestuft ist ( der Straßenabschnitt dient ganz überwiegend dem Nachbarschaftsverkehr zwischen Freiburg und Breisach und kann daher keine Kreisstraße sein oder jedenfalls nicht die herausgehobene Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße haben ). Insbesondere kann für mich eine Rolle spielen, dass ein Teil des Schwerverkehrs auf die Alternativroute A 5/B 31 verwiesen werden kann, ein anderer Teil nicht, nämlich Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 60 km/h wie es bei den meisten landwirtschaftlichen Fahrzeugen der Fall ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG ).. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG/§ 7 Abs. 7 LIFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die erbetenen Angaben habe ich -mit Einschränkung- erhaslten. Einschränkung: Beim sog. Schwerverkehr habe ich nur die jeweiligen Gesamtsummen je Straße erhalten. Da Schwerverkehr den kleinen Lieferwagen mit 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht genau so wie den 40 Tonner umfasst, die Belastung durch die verschiedenen LKW-Typen aber sehr unterschiedlich ist, wäre eine genauere Auifschlüsselung gut gewesen. Wenn das Regierungspräsidium jedoch für seine Zwecke keine genauere Aufschlüsselung braucht, ist dieser Wunsch wohl nicht erfüllbar.
Anfrage erfolgreich
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Datum29. April 2016
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29. Mai 2016
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Ich habe zwar zweifel, ob Zwischenergebnisse nicht auch früher verfügbar sein könnten, aber man wird die Fristsetzung auf Herbst/Ende 2016 wohl akzeptieren müssen.