Auskunft zu einem internen Vollzugshinweis des STMI vom 18.03.2013 an alle bayerischen Pass-/Personalausweisbehörden

Den vollständigen Text der im Betreff genannten Email, Az. IC2-2023.10-25, sowie alle weitere Kommunikation (Rückfragen etc.) der betroffenen bayerischen Pass-/Personalausweisbehörden an das STMI zu dieser Sache.

Senden Sie mir die Dokumente bitte sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument, soweit möglich, zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. November 2015
  • Frist
    9. Dezember 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den vollständigen…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zu einem internen Vollzugshinweis des STMI vom 18.03.2013 an alle bayerischen Pass-/Personalausweisbehörden [#11855]
Datum
9. November 2015 13:13
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den vollständigen Text der im Betreff genannten Email, Az. IC2-2023.10-25, sowie alle weitere Kommunikation (Rückfragen etc.) der betroffenen bayerischen Pass-/Personalausweisbehörden an das STMI zu dieser Sache. Senden Sie mir die Dokumente bitte sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument, soweit möglich, zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
IC2-2023.10-25 Sehr geehrtAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 09.11.2015 mitgeteilt haben, ist…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Auskunft zu einem internen Vollzugshinweis des STMI vom 18.03.2013 an alle bayerischen Pass-/Personalausweisbehörden [#11855]
Datum
20. November 2015 14:30
Status
Anfrage abgeschlossen
IC2-2023.10-25 Sehr geehrtAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 09.11.2015 mitgeteilt haben, ist der wesentliche Inhalt unserer E-Mail vom 18.03.2013 an die Pass-/Personalausweisbehörden bereits in dem Ihnen bekannten Rehm-Newsletter Ausgabe 5 vom Mai 2013 wiedergegeben. Ihre Zuschrift lässt keine Gesichtspunkte erkennen, auf Grund derer ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Gewährung der dort wiedergegebenen Information zusätzlich durch Übermittlung des zwischenbehördlichen Schriftverkehrs anzuerkennen wäre. Bei unserer E-Mail vom 18.03.2013 handelt es sich weder um Umweltinformationen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayUIG) noch um Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte (vgl. § 1 VIG). Die von Ihnen angeführten Rechtsvorschriften des BayUIG sowie des VIG zum freien Zugang zu Informationen sind somit für den Bereich des Pass- und Personalausweiswesens nicht einschlägig. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Pass- und Personalausweisgesetz kein Recht auf die Übermittlung der von Ihnen gewünschten E-Mail. Sollten Sie eine konkrete Fragestellung aus dem Bereich des Pass-/Personalausweiswesens haben, können Sie sich an die Regierung von Unterfranken, die diese E-Mail in Kopie erhalten hat, wenden. Mit freundlichen Grüßen