Auskunft zu Gläubiger ID: DE02zzz00001143272

Anfrage an: Deutsche Bundesbank

ich bitte um Mittelung, wer sich hinter der Gläubiger ID DE02zzz00001143272 verbirgt. Unter dieser wird seit Jahren mtl. eine Lastschrift eingezogen. Unterlagen zur Erteilung der Befugnis liegen leider nicht mehr vor. Zr Kündigung der Lastschrift wäre das Wissen um den Gläubiger mit Anschrift sehr hilfreich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bitte um Mittel…
An Deutsche Bundesbank Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zu Gläubiger ID: DE02zzz00001143272 [#176752]
Datum
26. Januar 2020 12:43
An
Deutsche Bundesbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um Mittelung, wer sich hinter der Gläubiger ID DE02zzz00001143272 verbirgt. Unter dieser wird seit Jahren mtl. eine Lastschrift eingezogen. Unterlagen zur Erteilung der Befugnis liegen leider nicht mehr vor. Zr Kündigung der Lastschrift wäre das Wissen um den Gläubiger mit Anschrift sehr hilfreich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 176752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176752 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutsche Bundesbank
Sehr geehrteAntragsteller/in leider können wir Ihrem Antrag vom 26. Januar 2020 auf Informationszugang nach dem …
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Antwort: Auskunft zu Gläubiger ID: DE02zzz00001143272 [#176752]
Datum
4. März 2020 13:23
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrteAntragsteller/in leider können wir Ihrem Antrag vom 26. Januar 2020 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entsprechen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das Informationsfreiheitsgesetz für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen wie die Deutsche Bundesbank nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Vergabe der Gläubiger-Identifikationsnummern handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, die die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihres Sorgeauftrags für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemäß § 3 Satz 2 BBankG in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft wahrnimmt. Da der unbare Zahlungsverkehr über die Deutsche Bundesbank jedoch auf zivilrechtlicher Grundlage abgewickelt wird, ist er nicht vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst. Vielmehr gilt insoweit das Bankgeheimnis, das seinen Niederschlag in § 32 BBankG gefunden hat. Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, d. h. eine entsprechende Kontobelastung wird rückgängig gemacht. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d. h. eine unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. Des Weiteren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Lastschriftmandat gegenüber Ihrem kontoführenden Kreditinstitut zu widerrufen, mit der Folge, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Wegen der weiteren Einzelheiten und der fehlenden Daten im Kontoauszug (Feld Zahlungsempfänger) empfehlen wir Ihnen deshalb, sich an Ihr kontoführendes Kreditinstitut zu wenden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Deutschen Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Str. 14, 60431 Frankfurt erhoben werden. Der Wider-spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung. Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Der Widerspruch kann darüber hinaus auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail Adresse lautet <<E-Mail-Adresse>> Wir bedauern, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können. Mit freundlichen Grüßen