Auskunft zum zweiten Teil (Ausgleichsabgaben) des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Nicht abgedruckten Teil des Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).
Präzise geht es um den zweiten Teil, welcher den §§16 - 227 betrifft und als (nicht abgedruckt) deklariert wird.

Da dies ja ein Gesetz ist, welches ggf. einen Großteil der Bevölkerung bei Anwendung trifft, sollte diese Information dann nicht auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen?
Könnten Sie hierzu bitte Stellung beziehen?

Ich wäre Ihnen Dankbar mir diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2020
  • Frist
    1. September 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nicht abgedruckten …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zum zweiten Teil (Ausgleichsabgaben) des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) [#193650]
Datum
27. Juli 2020 23:43
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nicht abgedruckten Teil des Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG). Präzise geht es um den zweiten Teil, welcher den §§16 - 227 betrifft und als (nicht abgedruckt) deklariert wird. Da dies ja ein Gesetz ist, welches ggf. einen Großteil der Bevölkerung bei Anwendung trifft, sollte diese Information dann nicht auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen? Könnten Sie hierzu bitte Stellung beziehen? Ich wäre Ihnen Dankbar mir diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193650/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Auskunft zu dem Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 950/2020 Sehr geehrteAntragst…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Auskunft zu dem Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes
Datum
17. August 2020 16:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 950/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 27. Juli 2020, mit der Sie um Übersendung der im Bundesgesetzblatt Teil I nicht mehr abgedruckten §§ 16 bis 227 des Lastenausgleichsgesetzes (Zweiter Teil) gebeten haben. Ihrer Bitte vermag ich nicht zu entsprechen. Denn das Bundesamt für Justiz verfügt nicht über die aktuelle Fassung des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes. Die ursprüngliche Fassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) sowie die Bekanntmachung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), die jeweils den Text des Zweiten Teils des Gesetzes enthalten, sind unter der Internetadresse www.bgbl.de innerhalb des kostenlosen Bürgerzugangs einsehbar. Bei der letzten Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845 und BGBl. 1995 I S. 248), die die Grundlage für die Veröffentlichung bei www.gesetze-im-internet.de bildet, wurde bezüglich des Zweiten Teils des Gesetzes ausschließlich der Hinweis "(nicht abgedruckt)" bekanntgemacht. Die Neufassung von 1993 basiert auf der Bekanntmachungserlaubnis aus dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094). Danach wurde dem Bundesminister des Innern u. a. erlaubt, das Lastenausgleichsgesetz ohne den zweiten Teil in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen