Sehr
<< Antragsteller:in >>
unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 13.02.2022 mit folgenden 2 Fragestellungen:
a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster
b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?
möchte ich Ihnen wie folgt antworten:
zu a):
Seitens der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) als ministerielle Bodenschutzbehörde gibt es keine Verfahrensanweisungen zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster (BBK) gegenüber den Bodenschutzbehörden in den Bezirken.
zu b):
Der Auskunftsanspruch aus dem BBK ergibt sich aus § 18a IFG i. V. m. § 3 UIG. Der Anspruch ist von der jeweils örtlich zuständigen Behörde zu gewähren und richtet sich danach, wo sich das jeweilige Grundstück befindet.
Der Antrag auf Auskunft kann online auf der Internetseite gestellt werden:
https://www.berlin.de/umwelt/themen/boden-altlasten-geologie/formular.81037.php. Der Antrag über das sog. Umweltportal wird zunächst an das "geographisch zuständige" Umweltamt automatisch durch das computertechnische System weitergeleitet, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Das "geographisch zuständige" Umweltamt leitet ggf. den Auskunftsantrag an die SenUMVK weiter, sofern die SenUMVK für das Grundstück bodenschutzrechtlich zuständig ist. Die bodenschutzrechtliche Zuständigkeit für den jeweiligen Auskunftsantrag richtet sich nach der Anlage Zustkat Ord Nr. 10 Absatz 5 und Nr. 18 Absatz 7 zum ASOG Bln.
Weitere Informationen zum Auskunftsbegehren, zum Verfahren und zur Gebührenerhebung ergeben sich aus der folgenden Internetseite der SenUMVK:
https://www.berlin.de/umwelt/themen/boden-altlasten-geologie/artikel.229798.php.
Im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung des Auskunftsbegehrens der antragstellenden Person gem. § 18a IFB i. V. m. § 3 UIG durch die jeweils zuständige Behörde wird das Auskunftsinteresse der antragstellenden Person mit den Interessen des Eigentümers/der Eigentümerin auf Schutz seines/ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und seines/ihres Eigentumsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 GG abgewogen. Dieser Abwägungsprozess führt grundsätzlich dazu, dass die Auskunft nur dem Eigentümer/der Eigentümerin selbst oder Dritten mit Vollmacht oder mit Einwilligung des Eigentümers/der Eigentümerin erteilt werden kann, es sei denn, das öffentliche Interesse überwiegt im Einzelfall. Diese rechtliche Wertung ergibt sich unter anderem aus Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a) EU-DSGVO, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. In jedem Einzelfall ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob durch die Herausgabe der begehrten Informationen die Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt werden und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Ihre Anfrage wird als einfache Auskunft bewertet, für die ich im Umfang dieser Beantwortung keine Gebühren nach § 16 IFG Bln erhebe.
Mit freundlichen Grüßen