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Auskünfte aus dem Altlastenkataster

a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster

b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2022
  • Frist
    16. März 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240775]
Datum
13. Februar 2022 22:22
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240775/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskünfte aus dem Altlastenkataster“ vom 13.02…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240775]
Datum
7. Mai 2022 16:17
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskünfte aus dem Altlastenkataster“ vom 13.02.2022 (#240775) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 53 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 13.02.2022 mit folgenden 2 Frageste…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Ihre Anfrage über die Pressestelle der SenUMVK vom 13.02.2022: Auskünfte aus dem Altlastenkataster (240775)
Datum
12. Mai 2022 14:34
Status
Anfrage abgeschlossen
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1023 Bytes
picturedeviceindependentbitmap2.jpg
1,0 KB
picturedeviceindependentbitmap3.jpg
5,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 13.02.2022 mit folgenden 2 Fragestellungen: a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse? möchte ich Ihnen wie folgt antworten: zu a): Seitens der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) als ministerielle Bodenschutzbehörde gibt es keine Verfahrensanweisungen zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster (BBK) gegenüber den Bodenschutzbehörden in den Bezirken. zu b): Der Auskunftsanspruch aus dem BBK ergibt sich aus § 18a IFG i. V. m. § 3 UIG. Der Anspruch ist von der jeweils örtlich zuständigen Behörde zu gewähren und richtet sich danach, wo sich das jeweilige Grundstück befindet. Der Antrag auf Auskunft kann online auf der Internetseite gestellt werden: https://www.berlin.de/umwelt/themen/boden-altlasten-geologie/formular.81037.php. Der Antrag über das sog. Umweltportal wird zunächst an das "geographisch zuständige" Umweltamt automatisch durch das computertechnische System weitergeleitet, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Das "geographisch zuständige" Umweltamt leitet ggf. den Auskunftsantrag an die SenUMVK weiter, sofern die SenUMVK für das Grundstück bodenschutzrechtlich zuständig ist. Die bodenschutzrechtliche Zuständigkeit für den jeweiligen Auskunftsantrag richtet sich nach der Anlage Zustkat Ord Nr. 10 Absatz 5 und Nr. 18 Absatz 7 zum ASOG Bln. Weitere Informationen zum Auskunftsbegehren, zum Verfahren und zur Gebührenerhebung ergeben sich aus der folgenden Internetseite der SenUMVK: https://www.berlin.de/umwelt/themen/boden-altlasten-geologie/artikel.229798.php. Im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung des Auskunftsbegehrens der antragstellenden Person gem. § 18a IFB i. V. m. § 3 UIG durch die jeweils zuständige Behörde wird das Auskunftsinteresse der antragstellenden Person mit den Interessen des Eigentümers/der Eigentümerin auf Schutz seines/ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und seines/ihres Eigentumsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 GG abgewogen. Dieser Abwägungsprozess führt grundsätzlich dazu, dass die Auskunft nur dem Eigentümer/der Eigentümerin selbst oder Dritten mit Vollmacht oder mit Einwilligung des Eigentümers/der Eigentümerin erteilt werden kann, es sei denn, das öffentliche Interesse überwiegt im Einzelfall. Diese rechtliche Wertung ergibt sich unter anderem aus Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a) EU-DSGVO, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. In jedem Einzelfall ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob durch die Herausgabe der begehrten Informationen die Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt werden und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ihre Anfrage wird als einfache Auskunft bewertet, für die ich im Umfang dieser Beantwortung keine Gebühren nach § 16 IFG Bln erhebe. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Rückmeldung, ich wünsche Ihnen noch eine schöne Restwoche. Mit…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage über die Pressestelle der SenUMVK vom 13.02.2022: Auskünfte aus dem Altlastenkataster (240775) [#240775]
Datum
12. Mai 2022 18:22
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Rückmeldung, ich wünsche Ihnen noch eine schöne Restwoche. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 240775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240775/