Auskunftsanfrage DA und VA

Anfrage an: Landespolizeiamt

Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen
für die Ermittlung des Straftatbestand "Verschleppung von Minderjährigen".

Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen
für die Ermittlung des Straftatbestand "Bedrohung".

Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen
für die Ermittlung des Straftatbestand "Schwere Körperverletzung".

Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen
für die Ermittlungs des Straftatbestand "Vorsätzliche Falschaussage".

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. August 2019
  • Frist
    2. September 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle DIenstan…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
3. August 2019 05:59
An
Landespolizeiamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen für die Ermittlung des Straftatbestand "Verschleppung von Minderjährigen". Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen für die Ermittlung des Straftatbestand "Bedrohung". Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen für die Ermittlung des Straftatbestand "Schwere Körperverletzung". Alle DIenstanweisungen und Verfahrensanweisungen für die Ermittlungs des Straftatbestand "Vorsätzliche Falschaussage".
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Adresse IFG-Anfragen / IFG-Anfrage Sehr geehrte LPD SH, bitte teilen Sie mit, welche die richtige Adresse für e…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Adresse IFG-Anfragen / IFG-Anfrage
Datum
14. August 2019 08:50
An
Landespolizeiamt
Status
Sehr geehrte LPD SH, bitte teilen Sie mit, welche die richtige Adresse für eine IZG-SH/UIG-SH/VIG Anfrage an die LPD SH ist. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] " [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [geschwärzt] § [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] §[geschwärzt] § [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] § [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt] § [geschwärzt]§ [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "
<< Anfragesteller:in >>
Stellungnahme / Adresse für IFG-Anfragen an die LPD-SH Sehr geehrteAntragsteller/in die Pressestelle der Landespo…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme / Adresse für IFG-Anfragen an die LPD-SH
Datum
14. August 2019
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in die Pressestelle der Landespolizeidirektion Schleswig-Holstein benannte das Innenministerium SH für allgemeine Auskünfte über Verfahrens- oder Dienstanweisungen im Rahmen einer IFG/VIG Anfrage. Bitte nehmen Sie Stellung dazu, ob es sich wie von der LPD SH, um interne Unterlagen handelt die nicht beauskunftet werden können und nennen Sie ggf. bitte den Grund der Ablehnung. Ich bitte Sie um Benennung der zuständige Stelle einer IFG-Anfrage über allgemeine Ermittlungsanweisungen der Landspolizeidirektion SH. Vielen Dank.
Landespolizeiamt
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen gerne den Eingang Ihrer Anfrage. Mir obliegt es, diese rechtlich…
Von
Landespolizeiamt
Betreff
190819 LPA DS 5 - Nachfrage zur IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
19. August 2019 08:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen gerne den Eingang Ihrer Anfrage. Mir obliegt es, diese rechtlich zu bewerten, wozu auch die Prüfung des Aufwandes und einer etwaigen Kostenpflicht der Auskunft nach der IZG-SH-Kostenverordnung zählt, und die betroffenen Dienststellen zu beteiligen. Um Ihr Auskunftsersuchen in einem für Sie kostenfreien Rahmen zu halten und dennoch, so umfassend wie gewünscht, „alle Anweisungen“ zu berücksichtigen, die für Sie von Interesse sein könnten, bitte ich Sie darum zunächst gemäß § 4 Abs. 2 IZG um nähere Angaben zu Ihrem Informationswunsch. Hintergrund ist, dass die Landespolizei in Behörden und Dienststellen unterteilt ist, die auch eigene Dienstanweisungen und Verfahrensanweisungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs geben können, um etwa besondere Schwerpunkte der lokalen Kriminalitätsbekämpfung zu regeln. Darum bitte ich Sie mitzuteilen, ob es genügt, die Regelungen bezogen auf Ihre Wohnortbehörde oder die eines anderen lokalen Bezugspunktes zu erheben oder ob Ihr Informationsinteresse es verlangt, dass alle Behörden landesweit zu beteiligen sind. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für ihre Antwort und ihre Erklärung. Gerne komme ich ihrer Bitte nach Spez…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 190819 LPA DS 5 - Nachfrage zur IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
19. August 2019 13:55
An
Landespolizeiamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für ihre Antwort und ihre Erklärung. Gerne komme ich ihrer Bitte nach Spezifizierung der Anfrage nach. Bitte beauskunften Sie die DA und/oder VA und/oder Regelungen (die genaue Bezeichnung ist mir leider nicht bekannt), die für den Dienstweg der Ermittlung und Aufklärung der genannten Straftaten aus meinem Wohnort her für die Streifenpolizei, und/oder Kriminalpolizei und/oder Landespolizei, die also für den Dienstweg von der Aufnahme der Anzeige, über Ermittlung und Aufklärung der Straftaten, also für die Arbeit der Polizei in den genannten Straftaten relevant wären. Falls es eine öffentliche Quelle gibt aus der diese Anfrage teilweise beantwortbar wäre, bitte ich Sie um Nennung der Web-Adresse, um die Anfrage mit geringerem konkreten Aufwand für ihre Behörde beantwortbar zu machen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 162469 Antwort an: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landespolizeiamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, nach der weiteren Befassung benötige ich zu Ihrem unkl…
Von
Landespolizeiamt
Betreff
190823 LPA DS 5 - Zweite Nachfrage zur IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
23. August 2019 11:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, nach der weiteren Befassung benötige ich zu Ihrem unklaren Rechtsbegriff "Verschleppung Minderjähriger" leider noch zusätzliche Klarstellungen. Es gibt laut Strafgesetzbuch (StGB) diesen Tatbestand nicht, aber zwei Straftatbestände, die Sie damit meinen könnten: Der eine Straftatbestand ist - Verschleppung gemäß § 234 a StGB, davon gekennzeichnet, - jemanden in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs diese Gesetzes zu bringen oder dort festzuhalten, - verbunden damit ihn dadurch der Gefahr auszusetzen, politisch verfolgt zu werden, der andere ist - Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 StGB. Siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__234a.html https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html Bitte teilen Sie mir dazu mit, ob die Tatbestandsmerkmale - des Aussetzens gegenüber der Gefahr der politischen Verfolgung und/oder - des Verbringens in das Ausland oder des Verhinderns einer Rückkehr von dort für Ihr Informationsinteresse überhaupt relevant sind oder solche Umstände bei der Auskunft außer Acht gelassen werden können. Diese Fragen dienen der weiteren Eingrenzung der für die jeweilige Sachbearbeitung zuständigen und daher jeweils zu beteiligenden Stellen. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort und ihr Nachfrage. Entschuldigen Sie die Ungenauigkeit. …
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 190823 LPA DS 5 - Zweite Nachfrage zur IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
23. August 2019 14:51
An
Landespolizeiamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort und ihr Nachfrage. Entschuldigen Sie die Ungenauigkeit. Das Auskunftsbegehren erstreckt sich sowohl über den §234a StGB und über den §235 StGB, um Ihre Frage konkret zu beantworten, beim §234a StGB, über den Teil über den "räumlichen Geltungsbereich" des StGB, nicht den über politische Verfolgung, sowie beim §235 StGB (1) 2. , (2) 2. , (4) 1. und (4) 2. . Vor dem Hintergrund dieser Konkretisierung, würde ich nun gern meine Anfrage auf die Arbeit der Bundespolizei bei einer Anzeige des §234a (1) StGB (einige Stunden vor der Ausreise aus dem räumlichen Geltungsbereich des StGB), erweitern. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort. Falls noch weitere Unklarheiten bestehen dann zögern Sie bitte nicht erneut nachzufragen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 162469 Antwort an: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landespolizeiamt
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Klarstellung: Ohne die Gefahr der politischen Verfolgung lässt sich der Tatbesta…
Von
Landespolizeiamt
Betreff
190823 LPA DS 5 - Klarstellung zur Verschleppung bzgl. IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
23. August 2019 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Klarstellung: Ohne die Gefahr der politischen Verfolgung lässt sich der Tatbestand der Verschleppung nicht begründen, d. h. ohne diese Gefahr kann es keine Verschleppung sein, denn der Gesetzestext lautet "... UND dadurch der Gefahr aussetzt ...". Darum gehe ich jetzt davon aus, dass wir uns allein mit der Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 StGB befassen, einschließlich Ausland. An die Bundespolizei als eigenständige informationspflichtige Stelle müssten Sie sich bitte selbst wenden, über dortige Vorschriften kann die Landespolizei Schleswig-Holstein keine Auskünfte erteilen. Die Bundespolizeidirektion in Bad Bramstedt ist unter folgender E-Mail-Adresse erreichbar: <<E-Mail-Adresse>> Weitere Informationen: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/03Organisation/02Direktionen/BadBramstedt/badbramstedt_node.html Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag [geschwärzt], Danke für Ihre Nachfrage. Ich konkretisiere und erweitere den Antrag, unabhängig unser…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 190823 LPA DS 5 - Klarstellung zur Verschleppung bzgl. IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
24. August 2019 20:27
An
Landespolizeiamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag [geschwärzt], Danke für Ihre Nachfrage. Ich konkretisiere und erweitere den Antrag, unabhängig unserer Bemühungen der hypothetischen Auslegung, ob einer teilweisen oder gesamten Anwendung des § 234a(1) StGB im Urteil oder der Strafverfolgung stattgegeben werden würde. Die eingängige Anfrage wurde somit durch diese und die Antworten vom 19. August 2019 13:55 und 23. August 2019 14:51 nach ihrem Wunsch eingeschränkt und nach meinem Wunsch erweitert, nämlich um: Allgemeine Einschränkungen des Antrags: 1) Handlungsbereich der Behörden der Exekutive und Judikative (Hoheitsgebiet der BRD inkl. mittelbarem Einzugsbereich der Staatsgrenzen) Konkretisierung des Antrags: Benannte Straftaten (allgemein): Verschleppung ins Ausland 2) § 234a Abs. (1) StGB Entzug v. Minderjährigen 3) Abs. (1) Nr. 2. , Abs. (2) Nr. 2. , Abs. (4) Nr. 1. , Abs. (4) Nr. 2. § 235 StGB Gefährliche Körperverletzung 4) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Nachstellung ("schwere" Bedrohung) 5) § 238 Abs. (1) Nr. 4. StGB Falsche Verdächtigung 6) Abs. (1) , Abs. (2) , Abs. (3) § 164StGB Erweiterungen des Antrags: 7) Notruf zu 2), 4), 5) wäre über Notrufnummer 110 8) Anzeige v. 3), 4), 6) wäre über Web-Formular("Online-Anzeige") 9) Ort der Anzeigen v. 3) 4), 5), 6) wäre Wohnort 10) Tatort v. 3), 4), 5), 6) wäre Wohnort Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 162469 Antwort an: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag [geschwärzt], ich korrigiere meine letzte Antwort; mit dem Satz: "nach ihrem Wunsch eingeschrän…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 190823 LPA DS 5 - Klarstellung zur Verschleppung bzgl. IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
26. August 2019 09:41
An
Landespolizeiamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag [geschwärzt], ich korrigiere meine letzte Antwort; mit dem Satz: "nach ihrem Wunsch eingeschränkt" Habe ich: "nach ihrem Wunsch konkretisiert" gemeint. Mit: "9) Ort der Anzeigen v. 3) 4), 5), 6) wäre Wohnort " Ist: "9) Ort der Anzeigen v. 3), 4), 5), 6) wäre Wohnort " gemeint. Mit: "4) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB " Ist: "4) § 224 Abs. (1) Nr. 5 StGB " gemeint. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 162469 Antwort an: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bitte Sie die falsche Schreibweise ihres Namens in meiner letzten Antwort zu ent…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 190823 LPA DS 5 - Klarstellung zur Verschleppung bzgl. IZG-Anfrage AW [EXTERN]Auskunftsanfrage DA und VA [#162469]
Datum
26. August 2019 09:45
An
Landespolizeiamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bitte Sie die falsche Schreibweise ihres Namens in meiner letzten Antwort zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 162469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landespolizeiamt
Ihre Anfrage nach dem IZG, Dienst- und Verfahrensanweisungen zu verschiedenen Straftatbeständen Sehr [geschwärzt],…
Von
Landespolizeiamt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IZG, Dienst- und Verfahrensanweisungen zu verschiedenen Straftatbeständen
Datum
2. September 2019 07:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], Sie haben eine Anfrage nach dem IZG gestellt, die durch das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein zu beantworten ist. Sie bitten um Übersendung von Dienstanweisungen und Verfahrensanweisungen zu folgenden Straftatbeständen: 1. Verschleppung von Minderjährigen ( Anm.: §§ 234a, 235 StGB - Verschleppung, Entziehung Minderjähriger) 2. Bedrohung (Anm.: §241 StGB) 3. Schwere Körperverletzung (Anm.: § 226c StGB) 4. Vorsätzliche Falschaussage (Anm.: § 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage) Gem. §163 StPO hat die Polizei Sachverhalte zu erforschen und die zur Aufklärung einer Straftat erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sobald sie vom Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erlangt hat. Die Polizei ist in diesem Sinne Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft. Die StA ist somit auch in den Fällen, in denen die Polizei von sich aus tätig wird, zur justizmäßigen Sachleitung der polizeilichen Ermittlungen berechtigt und verpflichtet. Die sachlichen Zuständigkeiten für die Kriminalitätsbekämpfung in der Landespolizei Schleswig-Holstein regelt der Erlass IV LKA-1111-12.75.01-30.00-. Hier wird bestimmt, welche Organisationseinheiten der Polizei für die Bearbeitung von Delikten sachlich zuständig sind. Im Falle Ihrer Anfrage wären dies: 1. Kriminalpolizeistellen 2. Polizeistationen, Polizeizentralstationen und Polizeireviere 3. Kriminalpolizeistellen 4. Polizeistationen, Polizeizentralstationen und Polizeireviere Die Polizei arbeitet in der Regel nach dem Tatortprinzip. Das heißt, dass die sachlich zuständige Dienststelle die Straftat bearbeitet, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Tatort befindet. Sollte sich der Tatort an ihrem Wohnort befinden, wären somit die Kriminalpolizeistelle [geschwärzt] oder das Polizeirevier [geschwärzt] zuständig. Spezifische Dienst- oder Verfahrensanweisungen über den oben genannten gesetzlichen Auftrag hinaus bestehen für die von ihnen aufgelisteten Straftatbestände nicht. Strafanzeigen können bei allen Polizeidienststellen oder über die online-Wache der Landespolizei Schleswig-Holstein erstattet werden. Da Sie um Beantwortung auf den elektronischen Weg gebeten haben, geht Ihnen kein weiteres Schreiben zu. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem IZG, Dienst- und Verfahrensanweisungen zu verschiedenen Straftatbeständen [#162469] Sehr…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IZG, Dienst- und Verfahrensanweisungen zu verschiedenen Straftatbeständen [#162469]
Datum
3. September 2019 06:38
An
Landespolizeiamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Mir ist die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit von behördlichen Entscheidungen wichtig. Meine Anfrage bezieht sich auf alle Informationen die für die Arbeit von Behörden in den benannten Straftaten relevant sind. Ich kann ihre Auskunft nicht nachvollziehen das es für keine der Straftaten konkrete Weisungen zur Bearbeitung gibt, wie Sie in ihrer letzten Antwort mitteilten. Es muss doch irgendeine Ressource geben, die die Arbeitsanweisungen der Polizeistellen beschreibt. Bitte benennen Sie die. Wie soll sonst die Nachvollziehbarkeit von Behördenentscheidungen nach dem Grundgesetz bei der Arbeit der Polizei gewährleistet werden, wenn es keine konkreten Handlungsanweisungen für die Arbeit der Polizei gibt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 162469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Hol…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auskunftsanfrage DA und VA“ [#162469] [#162469]
Datum
10. September 2019 06:08
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Landespolizei angibt, keine Verfahrensanweisungen zur Aufklärung von Straftaten zu folgen. [geschwärzt] Ausbildungsinhalte [geschwärzt] Ausbildungsportal der Landespolizei, [geschwärzt] [geschwärzt] Inhalte des Ausbildungsportals [geschwärzt] als "intern" und "nicht öffentlich" klassifiziert. Wie kann also eine Behörde die dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz einhält, ihre Arbeit zwar öffentlich leisten aber die einzige Möglichkeit zur öffentlichen Nachvollziehbarkeit als "intern" und "nicht öffentlich" klassifizieren. Soweit es mir bekannt ist, musste die [geschwärzt] Arbeitsanweisungen veröffentlichen, um dieser Nachvollziehbarkeit und Anti-Diskriminierung gerecht zu werden. [geschwärzt] Nachvollziehbarkeit von Behördenentscheidungen informiert? In dem konkreten Fall [geschwärzt] eine Diskriminierung [geschwärzt] 70-prozentige anerkannte Schwerbehinderung [geschwärzt] Entführung [geschwärzt] angezeigt, die einzige Reaktion [geschwärzt] der Kripo [geschwärzt], [geschwärzt] "krank" sei. Weiteres wurde [geschwärzt] nicht ermittelt. [geschwärzt] Diskriminierung, [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] feststellen oder im besten Fall wiederlegen, wenn sich die Polizei in dieser Art jetzt allgemeinen Auskünften versperrt? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 162469.pdf Anfragenr: 162469 Antwort an: [geschwärzt]
Landespolizeiamt
Ihre Anfrage nach dem IZG, Dienst- und Verfahrensanweisungen zu verschiedenen Straftatbeständen, Nachfrage vom 03.…
Von
Landespolizeiamt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IZG, Dienst- und Verfahrensanweisungen zu verschiedenen Straftatbeständen, Nachfrage vom 03.09.19
Datum
13. September 2019 07:19
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben eine Nachfrage zu Ihrer Anfrage nach dem IZG vom 03.08.19 gestellt, die durch das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein zu beantworten ist. Ihre Eingabe wurde nochmals geprüft. Wie bereits mitgeteilt, gibt es keine Handlungs- und Verfahrensanweisungen für die benannten Straftatbestände. Dieser bedarf es auch nicht, soweit die Polizei in weiten Teilen Ihres Aufgabenbereichs nach Recht und Gesetz handeln kann, weil von der Aufgabenzuweisung über die Ermächtigung bis zu einzelnen Tatbeständen bereits die Abläufe normiert sind. Die Normen, vorrangig die Strafprozessordnung und das Landesverwaltungsgesetz, finden Sie - wie das von Ihnen zitierte Strafgesetzbuch auch - im Internet unter www.gesetzte-im-internet.de<http://www.gesetzte-im-internet.de> und http://sh.juris.de/buergerservice.html (Landesrecht SH). Gegen diesen Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weiterhin können Sie die Landesbeauftragte für Datenschutz anrufen: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klageschrift nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVBl. 2006, 361) in der z. Zt. geltenden Fassung)." Da Sie um Beantwortung auf den elektronischen Weg gebeten haben, geht Ihnen kein weiteres Schreiben zu. Mit freundlichem Gruß
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe zum Anlass genommen, mit dem LPA SH die Angelegenheit zu erö…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Auskunftsanfrage DA und VA“ [#162469] [#162469]
Datum
20. September 2019 12:17
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe zum Anlass genommen, mit dem LPA SH die Angelegenheit zu erörtern. Dabei ging es um die Frage, ob es über die gesetzliche Regelung hinaus Dienst- und/oder Verfahrensanweisungen für die Durchführung der Ermittlungen in Bezug auf die von Ihnen ausgewählten Bereiche/Straftatbestände gibt. Konkret geht es um folgende Bereiche: 1. Verschleppung von Minderjährigen, 2. Bedrohung, 3. Schwere Körperverletzung, 4. Vorsätzliche Falschaussage. Nach Auskunft des LPA SH gibt es für das Vorgehen bei der Aufklärung der o.g. Straftaten keine spezifischen Dienst- und Verfahrensanweisungen. Dies wurde Ihnen auch bereits mit E-Mails vom 03.09.2019 und vom 13.09.2019 begründet dargelegt. Soweit Sie die Auffassung vertreten, dies könne nicht zutreffen, da sich aus einem persönlichen Gespräch mit der Polizei ergeben habe, dass es zumindest Ausbildungsinhalte vom elektronischen Ausbildungsportal gebe, stimmen wir nicht mit Ihnen überein. Ob und inwieweit andere, als die von Ihnen ausgewählten Bereiche mit "Dienst- und/oder Verfahrensanweisungen" unterlegt sind, ist hier nicht relevant. Maßgebend ist vielmehr, ob die informationspflichtige Stelle über die von Ihnen erbetenen Informationen verfügt (vgl. § 3 Satz 1, § 2 Abs. 5 IZG-SH). Dies ist hier nicht der Fall, da es die von Ihnen erbetenen Dienst- /Verfahrensanweisungen für die o.g. Straftatbestände nach Auskunft des LPA SH (E-Mails vom 03.09.2019, 13.09.2019, Erörterung in der Sache mit dem LPA SH) nicht gibt. Wir haben keine Veranlassung, die Angaben der informationspflichtigen Stelle in Zweifel zu ziehen. Unerheblich ist in diesem Kontext unserer Einschätzung nach auch, inwiefern die Polizeien anderer Bundesländer ihre Ermittlungstätigkeit auf Dienst- und Verfahrensanweisungen stützen. Sofern Sie nach wie vor die Ansicht vertreten, dass die informationspflichtige Stelle Ihren IZG-SH-Antrag nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben beantwortet hat, bleibt es Ihnen unbenommen, gegen die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle (13.09.2019) gemäß der Ihnen bekannt gegebenen Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch einzulegen. Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir den Text unserer, am heutigen Tage an Sie gerichteten E-Mail an das LPA SH übermittelt haben, um diese von unserer rechtlichen Einschätzung in Kenntnis zu setzen.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtes Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Da ich d…
An Landespolizeiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Auskunftsanfrage DA und VA“ [#162469] [#162469]
Datum
20. September 2019 19:45
An
Landespolizeiamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtes Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Da ich die Anfrage auf allen relevanten Inhalten für die Arbeit der Polizei von Aufnahme der Anzeige, über Ermittlung und Aufklärung der Straftaten erweiterte (E-Mail dieser Anfrage v. 19. August 2019 13:55), Bitte ich Sie um 1) die elektronische Übersendung des Weiterbildungsinhalts aus der Bibliothek der Landespolizei Schleswig-Holstein: Rauchert, Kathrin: Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung Verlag für Polizeiwissenschaft (2008) Signatur: R 514(29) Rau 2) Mitteilung der Menge an Ausleihungen dieses Buches seit dem Bestand in der Bibliothek der Landespolizei. 3) Übersicht über die Inhalte des Registers "Dienstlich" der Bibliothek der Landespolizei Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 162469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landespolizeiamt
Guten Morgen Herr Antragsteller/in, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail, welche zur weiteren Bearbeit…
Von
Landespolizeiamt
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Auskunftsanfrage DA und VA“ [#162469] [#162469]
Datum
24. September 2019 08:00
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Guten Morgen Herr Antragsteller/in, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail, welche zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Stelle im Hause weitergeleitet wurde. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag. Mit freundlichen Grüßen

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Landespolizeiamt
Ihre Anfrage vom 20.09.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1: Die Bibliot…
Von
Landespolizeiamt
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.09.2019
Datum
1. Oktober 2019 09:17
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1: Die Bibliothek der Direktion für Aus- und Fortbildung besitzt ein Exemplar. Es kann zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. Notizen, Kopien oder Scans können vor Ort angefertigt werden. Wir digitalisieren und versenden keine Bücher. Zu 2: Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Wir verleihen nur im Ausnahmefall innerhalb der Behörde. Zu 3: Das Register "dienstlich" enthält die Standorte der Bücher innerhalb der Behörde. Mit Freundlichen Grüßen