Auskunftspflicht der Mitglieder des Regionalverbandes

Ich würde mich sehr dafür interessieren, weshalb ein Bürgermeister, der gleichzeitig im Kreitag sitzt und von dort aus in den Regionalverband (und Planungsausschuß) entsandt wurde, im Gemeinderat Fragen zum Stand der Planung (bzgl. seiner Gemeinde) des Regionalverbands verweigern kann.
Ist er nicht Kraft seines Amtes/Ehrenamtes verpflichtet, auf konkrete Anfragen über die Tätigkeit im Regionalverband bzw. im Kreistag zu antworten?
Ist mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit - soweit es sich in diesem Falle denn überhaupt um eine solche handelt, er wird ja in der Sitzungs-Zeit von seiner BM-Tätigkeit freigestellt - keine Verpflichtung verbunden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde mich se…
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
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Betreff
Auskunftspflicht der Mitglieder des Regionalverbandes [#201771]
Datum
27. Oktober 2020 12:16
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde mich sehr dafür interessieren, weshalb ein Bürgermeister, der gleichzeitig im Kreitag sitzt und von dort aus in den Regionalverband (und Planungsausschuß) entsandt wurde, im Gemeinderat Fragen zum Stand der Planung (bzgl. seiner Gemeinde) des Regionalverbands verweigern kann. Ist er nicht Kraft seines Amtes/Ehrenamtes verpflichtet, auf konkrete Anfragen über die Tätigkeit im Regionalverband bzw. im Kreistag zu antworten? Ist mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit - soweit es sich in diesem Falle denn überhaupt um eine solche handelt, er wird ja in der Sitzungs-Zeit von seiner BM-Tätigkeit freigestellt - keine Verpflichtung verbunden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201771/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Tübingen
Sehr geehrteAntragsteller/in für diese und Ihre weitere Anfrage vom 12. Oktober bedanken wir uns. Ihre beiden An…
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Betreff
AW: Auskunftspflicht der Mitglieder des Regionalverbandes [#201771]
Datum
28. Oktober 2020 11:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in für diese und Ihre weitere Anfrage vom 12. Oktober bedanken wir uns. Ihre beiden Anfragen beziehen sich nicht auf amtliche Informationen im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). § 3 Nr. 3 LIFG versteht hierunter "jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen". Ihre Anfragen beziehen sich dagegen auf die Prüfung von Rechtsfragen, denen vermutlich ein konkreter Sachverhalt zu Grunde liegt und zu denen Sie eine verbindliche Aussage wünschen. Sofern Sie die rechtliche Überprüfung eines Sachverhalts aus dem Bereich kommunalen Handelns wünschen, so können Sie dieses Anliegen unter Schilderung des Sachverhalts bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde - im Falle Salems dem Landratsamt Bodenseekreis - vorbringen. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird regelmäßig eine Stellungnahme bei der betreffenden Gemeinde einholen, um eine umfassende Beurteilungsgrundlage für ihre Prüfung zu erlangen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie im Vorfeld diese Anfrage vertraulich zu behandeln, ich möchte nicht da…
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunftspflicht der Mitglieder des Regionalverbandes [#201771]
Datum
21. November 2020 10:52
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
antrag-regionalverband.pdf
44,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie im Vorfeld diese Anfrage vertraulich zu behandeln, ich möchte nicht dass sie an Hr. BM Härle oder die Verwaltung in Salem weitergegeben wird, auch nicht über Umwege. Tatsächlich ging der Anfrage an Sie eine konkrete Begebenheit voraus und auch eine diesbezügliche Anfrage bei der Kommunalaufsicht (schon 2017) Herr Härle, Bürgermeister in Salem und Mitglied des Planungsausschusses Regionalverband Bodensee-Oberschwaben wurde durch schriftlichen Antrag im Gemeinderat dazu befragt, was von der Verwaltung als Wunsch/ Forderung an den Regionalverband herangetragen worden war. Grund: wir waren beim Studium der Unterlagen des Regionalverbandes mehrmals auf Aussagen gestoßen, dass die Verwaltung Salem Maßnahmen großer Tragweite beantragt hatte, im Gemeinderat war das aber nie Thema gewesen. Hr. BM Härle wehrte alle Fragen ab mit dem Satz: "Da bin ich nicht zuständig". Die Kommunalaufsicht fand das vollkommen in Ordnung, aber ich ich kann einfach nicht glauben dass so etwas in Ordnung sein kann. Es beschäftigt mich bis heute. Als Gemeinderätin muss ich doch ein Recht auf Auskunft darüber haben, was die Verwaltung offiziell beantragt! Ich möchte daher von Ihnen den gesetzlichen Rahmen dazu wissen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - antrag-regionalverband.pdf Anfragenr: 201771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201771/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Tübingen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Es ist in diesem Fall offenbar so, dass die zuständige …
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Betreff
AW: Auskunftspflicht der Mitglieder des Regionalverbandes [#201771]
Datum
23. November 2020 16:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Es ist in diesem Fall offenbar so, dass die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bereits befasst war und sich geäußert hat. Ohne Einbeziehung dieser Behörde können wir in der Sache nicht tätig werden, d.h. wir müssten zumindest das Landratsamt über Ihre Anfrage informieren und dort eine Stellungnahme einholen. Möglicherweise wird es dann auch erforderlich, nochmals beim Bürgermeister nachzufragen und diesen zu informieren, da es um ihn ja letztlich geht. Abstrakte Rechtsauskünfte können wir in einer solchen Angelegenheit nicht geben. Bitte teilen Sie uns daher mit, ob wir das Landratsamt einschalten sollen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in das verstehe ich zwar nicht, aber dann werde ich das in diesem Fall auch nicht weite…
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunftspflicht der Mitglieder des Regionalverbandes [#201771]
Datum
23. November 2020 16:27
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in das verstehe ich zwar nicht, aber dann werde ich das in diesem Fall auch nicht weiter verfolgen. Die Kommunalaufsicht hatte sich darauf beschränkt, Hr. Härles Meinung abzufragen um mir diese dann mitzuteilen. Dazu brauche ich weder eine Kommunalaufsicht noch eine höhere Behörde, das habe ich vorher schon selbst getan und befunden, dass die Argumentation ziemlich dünn ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201771/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>