Sehr
geehrtAntragsteller/in
mit E-Mail vom 18.6.2018 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Zugang zu Informationen zum Thema „Auslandsimmobilien von SGB-II-Leistungsempfängern aus Bulgarien und Rumänien“. Sie möchten
1.Zugang zu allen Berichten, Anweisungen und der Kommunikation zwischen Behörden innerhalb der letzten vier Jahre betreffend die
Jobcenter Neunkirchen,
Jobcenter Duisburg,
Jobcenter Bremerhaven,
Jobcenter Dortmund,
Jobcenter Mönchengladbach,
Jobcenter Hagen.
2. den Bericht der BA aus dem Jahr 2017, der Bezug nimmt auf eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen falscher Angaben im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II und
3. die Begründung bzw. die Motive der seit August 2016 in Kraft getretenen Bußgeldregeln für Hartz-IV-Empfänger.
Nach dem IFG hat jeder Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes sind dabei alle in amtlicher Eigenschaft gefertigten Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG). Ihrem Antrag gebe ich statt, soweit amtliche Informationen zu den von Ihnen genannten Themen vorhanden sind.
Im Einzelnen:
1.
Als Trägerin der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II hat die BA die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu kontrollieren und die missbräuchliche Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen zu verhindern. Zum Thema Leistungsmissbrauch SGB II gab es in der BA Vorgänge, die im Wesentlichen auf der Beantwortung „Kleiner Anfragen“ von Fraktionen im Bundestag beruhten. Diese waren aber weder auf Immobilien noch auf Leistungsempfänger aus den von Ihnen genannten EU-Mitgliedstaaten beschränkt. Als Beispiel füge ich die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion AFD zur Überprüfung von Auslandsvermögen bei Antragstellern nach dem SGB II bei, BT-Drs. 19/3208(Anlage 1).
Soweit Sie Berichte oder Anweisungen der BA zu Auslandsimmobilien von SGB-II-Leistungsempfängern aus Bulgarien und Rumänien wünschen, wird der Antrag abgelehnt, da amtliche Informationen im Sinne der gesetzlichen Definition zu diesem Thema nicht vorhanden sind.
Gleiches gilt für die Kommunikation zwischen der BA und den von Ihnen genannten Jobcentern. Schriftwechsel der BA mit den genannten Jobcentern allgemein zum Thema „Auslandsimmobilien von Leistungsberechtigten SGB II aus Rumänien und Bulgarien“, liegt nicht vor. Soweit die genannten Jobcenter in einzelnen Leistungsverfahren prüfen, ob der Antragsteller Vermögen im Ausland hat, erfolgt dies im Rahmen eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens. Etwa vorhandene Daten dazu unterliegen dem Sozialdatenschutz nach §§ 67 ff SGB X und dürften daher nicht zugänglich gemacht werden, § 3 Nr. 4 IFG.
2.
Ich gehe davon aus, dass Sie mit dem "Bericht der BA aus dem Jahr 2017, in dem Ermittlungsverfahren wegen falscher Angaben im SGB II-Leistungsverfahren erwähnt werden", die Jahresbilanz der BA 2017 zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im SGB II meinen. Die von Ihnen angegebene genannte Anzahl von eingeleiteten Ermittlungsverfahren - 150.000 - ist dort so nicht enthalten. Die Jahresbilanz zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im SGB II für das Jahr 2017 ist beigefügt (Anlage 2)
3.
Soweit Sie die Begründung zu den seit August 2016 in Kraft getretenen Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten für SGB-II-Leistungsempfänger ansprechen, verweise ich auf die Änderung des § 63 SGB II, der ab 1.8.2016 in Kraft getreten ist. Die Begründung der Änderung können Sie der Bundestagsdrucksache BT-DRS 18/8041, S. 60 entnehmen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/…
Dort wird die Änderung des § 63 SGB II begründet wie folgt: „Mit der Ergänzung der Nr. 6 wird eine Regelungslücke geschlossen. Nach der Neuregelung handelt nunmehr auch derjenige ordnungswidrig, der bei Antragstellung für die Leistung erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.“
Mit freundlichen Grüßen