Auslandsimmobilien von SGB II Leistungsempfänger aus Bulgarien und Rumänien

Die Anfrage bezieht sich auf das Thema „Auslandsimmobilien von SGB II Leistungsempfänger aus Bulgarien und Rumänien“. Ich möchte von den letzten 4 Jahren sämtliche Berichte, Anweisungen der angefragten Behörde und Kommunikation von und zwischen den aufgeführten Institutionen:
- Jobcenter Neunkirchen
- Jobcenter Duisburg
- Jobcenter Bremerhaven
- Jobcenter Dortmund
- Jobcenter Mönchengladbach
- Jobcenter Hagen
- Bundesagentur für Arbeit
Den Bericht der Bundesagentur für Arbeit des Jahres 2017 – bekannt geworden erstes Quartal 2018 - über rund 150.000 eingeleitete Verfahren wegen falscher Angaben zu Hartz-IV würde ich auch gerne einsehen.
Von Interesse ist auch die Begründung/die Motive des, seit August 2016 in Kraft getretene, Bußgeldregeln für Hartz IV Empfänger der Bundesagentur für Arbeit.

Falls Kosten entstehen sollten, bitte ich benachrichtigt zu werden und über die Höhe informiert zu werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2018
  • Frist
    20. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anfrage bezi…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auslandsimmobilien von SGB II Leistungsempfänger aus Bulgarien und Rumänien [#30883]
Datum
18. Juni 2018 13:56
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anfrage bezieht sich auf das Thema „Auslandsimmobilien von SGB II Leistungsempfänger aus Bulgarien und Rumänien“. Ich möchte von den letzten 4 Jahren sämtliche Berichte, Anweisungen der angefragten Behörde und Kommunikation von und zwischen den aufgeführten Institutionen: - Jobcenter Neunkirchen - Jobcenter Duisburg - Jobcenter Bremerhaven - Jobcenter Dortmund - Jobcenter Mönchengladbach - Jobcenter Hagen - Bundesagentur für Arbeit Den Bericht der Bundesagentur für Arbeit des Jahres 2017 – bekannt geworden erstes Quartal 2018 - über rund 150.000 eingeleitete Verfahren wegen falscher Angaben zu Hartz-IV würde ich auch gerne einsehen. Von Interesse ist auch die Begründung/die Motive des, seit August 2016 in Kraft getretene, Bußgeldregeln für Hartz IV Empfänger der Bundesagentur für Arbeit. Falls Kosten entstehen sollten, bitte ich benachrichtigt zu werden und über die Höhe informiert zu werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 18.6.2018 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgeset…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Auslandsimmobilien von SGB II Leistungsempfänger aus Bulgarien und Rumänien [#30883]
Datum
16. August 2018 16:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 18.6.2018 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Zugang zu Informationen zum Thema „Auslandsimmobilien von SGB-II-Leistungsempfängern aus Bulgarien und Rumänien“. Sie möchten 1.Zugang zu allen Berichten, Anweisungen und der Kommunikation zwischen Behörden innerhalb der letzten vier Jahre betreffend die Jobcenter Neunkirchen, Jobcenter Duisburg, Jobcenter Bremerhaven, Jobcenter Dortmund, Jobcenter Mönchengladbach, Jobcenter Hagen. 2. den Bericht der BA aus dem Jahr 2017, der Bezug nimmt auf eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen falscher Angaben im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II und 3. die Begründung bzw. die Motive der seit August 2016 in Kraft getretenen Bußgeldregeln für Hartz-IV-Empfänger. Nach dem IFG hat jeder Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes sind dabei alle in amtlicher Eigenschaft gefertigten Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG). Ihrem Antrag gebe ich statt, soweit amtliche Informationen zu den von Ihnen genannten Themen vorhanden sind. Im Einzelnen: 1. Als Trägerin der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II hat die BA die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu kontrollieren und die missbräuchliche Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen zu verhindern. Zum Thema Leistungsmissbrauch SGB II gab es in der BA Vorgänge, die im Wesentlichen auf der Beantwortung „Kleiner Anfragen“ von Fraktionen im Bundestag beruhten. Diese waren aber weder auf Immobilien noch auf Leistungsempfänger aus den von Ihnen genannten EU-Mitgliedstaaten beschränkt. Als Beispiel füge ich die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion AFD zur Überprüfung von Auslandsvermögen bei Antragstellern nach dem SGB II bei, BT-Drs. 19/3208(Anlage 1). Soweit Sie Berichte oder Anweisungen der BA zu Auslandsimmobilien von SGB-II-Leistungsempfängern aus Bulgarien und Rumänien wünschen, wird der Antrag abgelehnt, da amtliche Informationen im Sinne der gesetzlichen Definition zu diesem Thema nicht vorhanden sind. Gleiches gilt für die Kommunikation zwischen der BA und den von Ihnen genannten Jobcentern. Schriftwechsel der BA mit den genannten Jobcentern allgemein zum Thema „Auslandsimmobilien von Leistungsberechtigten SGB II aus Rumänien und Bulgarien“, liegt nicht vor. Soweit die genannten Jobcenter in einzelnen Leistungsverfahren prüfen, ob der Antragsteller Vermögen im Ausland hat, erfolgt dies im Rahmen eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens. Etwa vorhandene Daten dazu unterliegen dem Sozialdatenschutz nach §§ 67 ff SGB X und dürften daher nicht zugänglich gemacht werden, § 3 Nr. 4 IFG. 2. Ich gehe davon aus, dass Sie mit dem "Bericht der BA aus dem Jahr 2017, in dem Ermittlungsverfahren wegen falscher Angaben im SGB II-Leistungsverfahren erwähnt werden", die Jahresbilanz der BA 2017 zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im SGB II meinen. Die von Ihnen angegebene genannte Anzahl von eingeleiteten Ermittlungsverfahren - 150.000 - ist dort so nicht enthalten. Die Jahresbilanz zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im SGB II für das Jahr 2017 ist beigefügt (Anlage 2) 3. Soweit Sie die Begründung zu den seit August 2016 in Kraft getretenen Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten für SGB-II-Leistungsempfänger ansprechen, verweise ich auf die Änderung des § 63 SGB II, der ab 1.8.2016 in Kraft getreten ist. Die Begründung der Änderung können Sie der Bundestagsdrucksache BT-DRS 18/8041, S. 60 entnehmen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/… Dort wird die Änderung des § 63 SGB II begründet wie folgt: „Mit der Ergänzung der Nr. 6 wird eine Regelungslücke geschlossen. Nach der Neuregelung handelt nunmehr auch derjenige ordnungswidrig, der bei Antragstellung für die Leistung erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.“ Mit freundlichen Grüßen