Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)

Amtlichen Informationen, aus denen die Auslegung der Landesregulierungsbehörde zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
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Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtliche…
An Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Details
Von
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Betreff
Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17929]
Datum
23. September 2016 10:56
An
Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtlichen Informationen, aus denen die Auslegung der Landesregulierungsbehörde zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf menen Antrag nach ThürIFG/ThürUIG/VIG vom 23.9.2016 erbitte ich …
An Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17929]
Datum
10. Oktober 2016 09:33
An
Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf menen Antrag nach ThürIFG/ThürUIG/VIG vom 23.9.2016 erbitte ich Sachstandsmitteilung. Ferner bitte ich um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem meinAntrag bei Ihnen bearbeitet wird. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17929 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Auslegung des § 74 EnWG - Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen: Ihre Anfrage per E-Mail vom 23.…
Von
Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Via
Briefpost
Betreff
Auslegung des § 74 EnWG - Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen: Ihre Anfrage per E-Mail vom 23.9.2016 und vom 10.10.2016
Datum
13. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter [Antragsteller], für Ihre vorgenannte Anfrage bedanke ich mich. Der Vorgang wird hier im Haus unter dem Geschäftszeichen 1096/1-2 bearbeitet. Hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich noch etwas um Geduld, da die Bearbeitung eine Abstimmung mit der Bundesnetzagentur notwendig macht, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde Thüringen wahrnimmt. Mit freundlichen Grüßen
Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Antrag auf Herausgabe von Informationen - Ihr Antrag vom 23.09.2016 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Antrag vom 23…
Von
Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Informationen - Ihr Antrag vom 23.09.2016
Datum
23. November 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Antrag vom 23.09.2016 Mein Zeichen. meine Nachricht vom Az: 1096/1-2-38875/2016 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 23.09.2016 begehren Sie gern. § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu amtlichen Informationen, aus denen die Auslegung der Landesregulierungsbehörde Thüringen zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 Energiewirtschaftsgesetz hervorgeht. Ihrem Antrag wird stattgegeben. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Thüringen gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz" zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Thüringen vom 16.07. / 06.08.2014 (Bekanntmachung: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 35 12014 vom 01.09.2014, S.1099 f.; in Kraft seit dem 02.09.2014). Beigefügt übersende ich ein Protokoll vom 19.02.2016 zum „Vorgehen bei geschwärzten Fassungen von Beschlüssen" sowie das Ihnen bereits von der Bundesnetzagentur übermittelte Diskussionspapier vom 23.06.2016 zur geänderten Praxis bei der Veröffentlichung von Entscheidungen. Zudem weise ich auf die auf unserer Internetseite veröffentlichten Hinweise der Beschlusskammern zur Schwärzung von Beschlüssen (unter Beschlusskammern > Beschlusskammer xx > Aktuelles bzw. Hinweise) hin. Darüber hinaus liegen keine weiteren amtlichen Informationen der Landesregulierungsbehörde Thüringen bezüglich der Auslegung zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG vor. Es besteht eine, Ihnen bekannte, langjährige Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur (in originärer Zuständigkeit sowie in Organleihe als Landesregulierungsbehörde), ihre Entscheidungen und zwar den Tenor und die Entscheidungsgründe in einer um die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung gern. § 74 EnWG zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur wird derzeit angepasst, das beigefügte Diskussionspapier soll als Grundlage für Vorschläge zu dieser Anpassung dienen und wird derzeit überarbeitet. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann gern. § 9 IFG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesregulierungsbehörde des Freistaates Thüringen im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Bescheid IFG Az. 1096/1-2-38875/2016 Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren u.a. Antrag vom 23.9.2016 (Az. 1096/1-…
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren u.a. Antrag vom 23.9.2016 (Az. 1096/1-2-38875/2016) übersende ich den beigefügten Bescheid mit zwei Anlagen. Mit freundlichen Grüßen,